Texte intégral
- Entscheid vom 11. Juli 1902 in Sachen Moser.
Anschlusspfändung der Ehefrau, Art. 111 Sch.- u. K.-Ges. Bestrei
tung derselben. Gerichtliches, nicht Beschwerdeverfahren.
I. Frau Binder Wiest in Basel verlangte für eine Frauenguts
forderung von 1936 Fr. 75 Cts. ohne vorherige Betreibung
Anschluß an eine am 12. April 1902 gegen ihren Ehemann
vollzogene Pfändung. Das Betreibungsamt entsprach diesem An
schlußbegehren. Mit Eingabe vom 3. Mai 1902 erhob darauf
der betreibende Gläubiger, H. Moser, Beschwerde, indem er an
brachte: Die Ehegatten Binder leben seit dem frühern Konkurse
des Ehemannes in Gütertrennung. Es sei daher der Frau eine
Anschlußpfändung nur noch auf Grund einer rechtskräftigen Be
treibung während der 30tägigen Anschlußfrist gestattet. Nur unter
diesen Bedingungen räume Art. 12 a des baselstädtischen Gesetzes
über das eheliche Güterrecht der in Gütertrennung lebenden Ehe
frau das Recht ein, den bei einer frühern Kollokation zu Verlust
gekommenen Betrag ihrer Frauengutsforderung bei einer neuen
Pfändung geltend zu machen. Die fragliche (am 18. April 1902
erfolgte) Anschlußpfändung sei also aufzuheben.
II. Die kantonale Aufsichtsbehörde erkannte am 10. Mai 1901:
es sei die Beschwerde wegen Inkompetenz abgewiesen, was sie
damit begründete, daß es sich um eine im gerichtlichen Verfahren
zu erledigende Anfechtung des Kollokationsplanes handle.
III. Daraufhin rekurrierte Moser rechtzeitig an das Bundes
gericht, mit dem Begehren, unter Aufhebung des ergangenen
Inkompetenzentscheides die Beschwerde zur materiellen Behandlung
an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückzuweisen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Zufolge Art. 111 Betr. Ges. kann die Ehefrau nach Maßgabe
der hierüber aufgestellten kantonalen Bestimmungen für Forde
rungen aus dem ehelichen Verhältnisse auch ohne vorherige Be
treibung Teilnahme an einer gegen den Ehemann ergangenen
Pfändung beanspruchen. Anderseits räumt Art. 111 den Gläubi
gern die Befugnis ein, von einem solchen Anspruch durch das
Amt in Kenntnis gesetzt zu werden und ihn (zum Zwecke der
Wegweisung aus der betreffenden Pfändungsgruppe) zu bestreiten.
Diese Einsprache ist alsdann nicht im Beschwerdeverfahren, sondern
auf dem Wege gerichtlicher Klage zur Erledigung zu bringen.
Der kompetenzablehnende Entscheid der Vorinstanz muß also
gutgeheißen werden, sofern die Einwendungen, die der Rekurrent
gegen den Anspruch der Frau Binder Wiest auf Teilnahme an
der Pfändung erhoben hat, materiell eine (in das gerichtliche
Verfahren zu verweisende) Bestreitung dieses Anspruches im Sinne
des Artikels darstellt. Dies ist aber zu bejahen: Das Kollokations
verfahren des Art. 111 beschlägt nicht etwa nur die Fälle, wo
die von der Ehefrau angemeldete Forderung ihrem Bestande
nach ganz oder teilweise bestritten, oder wo in Abrede gestellt ist,
daß es sich um eine Forderung aus dem ehelichen Verhält
nisse handle. Es sind vielmehr in diesem gerichtlichen Verfahren
auch andere Einwendungen zu erörtern, die sich gegen die Zu
lässigkeit der verlangten Anschlußpfändung richten (s. Jäger, Com
mentar, Note 10 zu Art. 111). Hieher gehört speziell auch der
vorliegende Fall, wo darüber zu entscheiden ist, ob eine unbe
strittenermaßen aus dem ehelichen Verhältnisse entsprungene
Forderung auch nach eingetretener Gütertrennung der Ehe
gatten der durch Art. 111 vorgesehenen privilegierten Stellung
(Teilnahme ohne vorherige Betreibung) teilhaftig sei. Diese Frage
ist übrigens wesentlich eine solche des kantonalen Rechtes, indem
ihre Beantwortung davon abhängt, in welchem Umfange und
unter welchen Voraussetzungen der Kanton Baselstadt von der
bundesgesetzlich eingeräumten Befugnis, die Forderungen er
wähnter Art zu privilegieren, Gebrauch gemacht hat.
Daß Rekurrent nicht in der Lage gewesen sei, den Anspruch
der Frau Binder zu bestreiten, wird von ihm nicht behauptet.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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