Texte intégral
- Entscheid vom 16. September 1902
in Sachen Müller.
Pfändung: Retentionsrecht des Vermieters. Verhältnis zum Eigen
tum von Drittpersonen.
I. Am 2. August 1901 ließ der Rekurrent Müller durch das
Betreibungsamt Zürich III bei seinem Schuldner Benedikt Grimm
eine Pfändung vornehmen, wobei das Amt an den gepfändeten
Objekten ein Retentionsrecht des Vermieters, Fuhrhalter Kläusli,
für Mietzins und bezüglich zweier gepfändeter Chaisengeschirre
einen Eigentumsanspruch des Sattlers Altherr vormerkte. Müller
bestritt den Anspruch Altherrs, welcher dann Klage einleitete,
auf die indessen der Einzelrichter laut Beschluß vom 28. August
1901 wegen Verspätung nicht eintrat. Auf Begehren Müllers
gelangten die beiden Chaisengeschirre am 11. Oktober 1901 zur
Verwertung; sie ergaben einen Erlös von 96 Fr.
Schon vor der Verwertung, nämlich am 8. Oktober, hatte
Kläusli für eine Mietzinsforderung bei Grimm eine Retentions
urkunde aufnehmen lassen. Darin figurierten ebenfalls die beiden
Chaisengeschirre und war als Ansprecher derselben wiederum
Sattler Altherr vorgemerkt mit der Aufforderung an den Reten
tionsgläubiger, den Anspruch innert 10 Tagen zu bestreiten, was
Kläusli zugestandenermaßen unterließ.
Nach der Verwertung vom 11. Oktober 1901 setzte das Be
treibungsamt dem Rekurrenten Müller eine Frist an zur Bestrei
tung des Retentionsrechtes Kläuslis. Auf die Bestreitung Müllers
hin hob Kläusli rechtzeitig Klage an, welche der Einzelrichter
mit Urteil vom 7. Dezember 1901 guthieß für den am 1. Ok
tober verfallenen Zins, aber vorbehältlich der Vindikationsan
sprüche. Alsdann teilte das Betreibungsamt den Erlös der beiden
Geschirre dem Müller zu und stellte ihm für den Rest seiner
Forderung den Verlustschein aus.
Mit Verfügung vom 10. April 1902 ordnete der Einzelrichter
einem von Kläusli gestellten Erläuterungsbegehren Folge gebend,
an, im Entscheide vom 7. Dezember 1901 die Worte vorbe
hältlich der Vindikationsansprüche zu streichen. Darauf verfügte
das Betreibungsamt, es sei der fragliche Verwertungserlös (den
Müller inzwischen dem Amte wieder zur Verfügung gestellt hatte)
dem Kläusli zuzuteilen.
II. Hierüber erhob Müller Beschwerde und es erkannte die
untere Aufsichtsbehörde auf Zuteilung der Summe an den Be
schwerdeführer, weil Kläusli bei der Retentionsaufnahme das
Eigentum Altherrs nicht bestritten habe.
III. Die kantonale Aufsichtsbehörde, an die Kläusli rekurrierte,
hob dieses Erkenntnis auf und bestätigte die Verfügung des Be
treibungsamtes auf Zuweisung des Betrages an Kläusli.
Ihrem Entscheid vorgängig vernahm sie den Sattler Altherr
als Zeugen, wobei dieser deponierte: er habe anläßlich des Reten
tionsvollzuges vom 8. Oktober seine Eigentumsansprache nicht
mehr wiederholen wollen und auch nicht mehr wiederholt, da er
zum größeren Teil von Grimm bezahlt worden sei.
In rechtlicher Beziehung stellt der oberinstanzliche Entscheid
hauptsächlich darauf ab, daß der Drittanspruch Altherrs sowohl
für die Pfändung als für die Retention beseitigt sei, das Recht
des Retentionsgläubigers Kläusli aber demjenigen des Pfändungs
gläubigers Müller vorgehen müsse.
IV. Müller ergriff rechtzeitig die Weiterziehung an das Bun
desgericht mit dem Antrage auf Aufhebung des Entscheides der
obern und Bestätigung desjenigen der untern kanionalen Auf
sichtsbehörde. Zur Begründung stellt er neuerdings im wesent
lichen darauf ab, daß Kläusli infolge seiner Unterlassung, auf
die betreibungsamtliche Fristansetzung betreffend den Anspruch
Altherrs Bestreitung zu erheben, seine Ansprüche auf den fraglichen
Erlös verwirkt habe.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Das Retentionsrecht des Vermieters erstreckt sich innert
den Schranken des Art. 294 des Obligationenrechtes auch
auf fremdes Eigentum. Sollte also darin, daß der Vermieter
Kläusli es unterließ, der Aufforderung des Betreibungsbeamten
zur Bestreitung des in der Retentionsurkunde vorgemerkten
Eigentums rechtes des
Altherr Folge zu geben, eine Aner
kennung dieses Rechtes zu finden sein, so läge darin doch noch
keine Verwirkung des von Kläusli beanspruchten Retentions
rechtes. Zur Geltendmachung dieses Rechtes ist Kläusli amtlich
nicht aufgefordert worden. Es ist auch nicht ersichtlich, daß Alt
herr dasselbe je bestritten hätte. Gegenteils scheint dieser nach
vorinstanzlicher Feststellung sogar auf seine Eigentumsansprüche
dem Retentionsgläubiger gegenüber Verzicht geleistet zu haben.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Mots-clés
debt enforcementretention rightlandlord lienthird-party ownershipsale proceedsprioritywaiverforfeiture