Texte intégral
- Urteil vom 20. März 1902 in Sachen Zurfluh
gegen Uri.
Einreichung eines staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesrat. Meinungs
austausch zwischen Bundesrat und Bundesgericht gemäss Art. 194
Org.-Ges. Inkompetenzerklärung des Bundesrates. Nacherige, nach
Ablauf der Rekursfrist erfolgende Einreichung des Rekurses beim
Bundesgericht. Art. 178 Ziff. 3 Org.-Ges.
A. Mit Eingabe vom 7. Dezember 1901 hatten die Rekurren
ten beim Bundesrate Beschwerde erhoben gegen die Beschlüsse des
Landrates von Uri vom 2. Oktober, promulgiert am 10. Oktober
1901, gemäß welchen in Ergänzung des Reglements für den
Verwaltungsrat des Kantonsspitals vom 21. November 1889
folgendes festgesetzt wurde:
Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, wovon
vier durch den Landrat zu wählen sind.
In Ausführung dieses Beschlusses werden folgende Ergän
zungswahlen getroffen: 1. Hochw. Hr. bischöfl. Kommissar und
Pfarrer I. A. Gisler, Altdorf. 2. Hr. Verhörrichter I. Wipfli,
Erstfeld.
Die Rekurrenten stellten das Gesuch, es seien die vorbezeichne
ten Beschlüsse des Landrates von Uri als verfassungswidrig auf
zuheben und stützten sich dabei in formeller Beziehung auf den
zweitletzten Absatz von Art. 189 des Org. Ges., wonach der
Bundesrat oder die Bundesversammlung zu beurteilen haben;
Beschwerden betreffend kantonale Wahlen auf Grundlage sämt
licher einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Verfassungs
rechtes.
Beim Bundesgericht wurde damals kein Rekurs eingereicht.
B. Nach Einleitung und Durchführung des in Art. 194 Org.
Ges. vorgesehenen Meinungsaustausches zwischen Bundesrat und
Bundesgericht hat der Bundesrat mit Beschluß vom 11. Februar
1902 erkannt:
Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.
C. Mit Eingabe vom 23./24. Februar wird dieselbe Beschwerde
beim Bundesgericht als staatsrechtlicher Rekurs im Sinne von
Art. 175 ff. O. G. geltend gemacht unter Beifügung der Bemer
kung:
In formeller Beziehung wurde der Rekurs beim h. Bundes
rat in nützlicher Frist anhängig gemacht; das schließt in sich,
daß, angesichts der Bestimmungen des Art. 194 des Org. Ges.,
wonach die Überleitung der Beschwerde von der nicht kompeten
ten Amtsstelle an die kompetente Bundesbehörde eigentlich von
Amtes wegen erfolgen soll, auch der vorliegende Rekurs beim
h. Bundesgerichte als rechtzeitig eingereicht angesehen werden
muß."
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wie das Bundesgericht mehrfach erkannt hat, kann die
Rekursfrist durch Anbringung des Rekurses bei einer inkompeten
ten Behörde nicht gewahrt werden. Dieser Satz muß auch dann
zur Anwendung gelangen, wenn die Kompetenzfrage zu einem
Meinungsaustausch zwischen Bundesrat und Bundesgericht im
Sinne von Art. 194 Org. Ges. Anlaß gegeben hat. Vergl.
Amtl. Samml. der bundesger. Entscheide, Bd. XIX, S. 65 Erw. 2.
Die Ansicht der Rekurrenten, daß in solchen Fällen eine Über
leitung der Beschwerde von der nicht kompetenten Amtsstelle an
die kompetente Bundesbehörde eigentlich von Amtes wegen erfol
gen solle, muß als rechtsirrtümlich bezeichnet werden.
2. Wenn somit im vorliegenden Falle bei der Beurteilung der
formellen Requisite des Rekurses von der am 7. Dezember 1901
an den Bundesrat gerichteten Beschwerde abzusehen ist, so kann
auf den vorliegenden, am 23./24. Februar 1902 beim Bundes
gericht eingereichten und gegen Beschlüsse, die schon am 10. Ok
tober 1901 promulgiert worden sind, gerichteten Rekurs wegen
Verwirkung der 60tägigen Rekursfrist nicht eingetreten werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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