Texte intégral
- Entscheid vom 10. März 1903 in Sachen
Fischer Schaad.
Begehren um Widerruf des Konkurses infolge Zustandekommens
eines Nachlassvertrages; Art. 317 Abs. 3 Sch. u. K.- Ges. Weigerung
durch das Konkursamt. Rechtsverweigerung.
I. Über I. Fischer Schaad ist am 23. Januar 1901 der
Konkurs eröffnet worden. Der Gemeinschuldner schloß jedoch mit
seinen Gläubigern einen Nachlaßvertrag ab, der am 8. Juli 1902
von der Nachlaßbehörde genehmigt wurde. Die Auszahlung der
in verschiedenen Raten zu entrichtenden Nachlaßdividende hatte
danach durch das Konkursamt zu erfolgen. I. Fischer Schaad
verlangte nun vom Konkursamt Solothurn, daß dieses beim
Konkursgericht den Widerruf des Konkurses beantrage (Art. 317
Abs. 3 des Betreibungs und Konkursgesetzes). Das Konkurs
amt weigerte sich dessen, wurde aber auf Beschwerde des Fischer
gehalten, die Akten dem Konkursgericht zu übermitteln. Das Kon
kursgericht sprach den Widerruf nicht aus. Am 29. Januar
1903 stellte I. Fischer Schaad beim Konkursamt neuerdings das
Gesuch, es möchte beim Konkursgericht den Widerruf des Kon
kurses beantragen. Auch dies Mal entsprach das Konkursamt
dem Begehren nicht, darauf sich stützend, daß die Auszahlung
der Nachlaßdividende durch das Konkursamt zu erfolgen habe
und Fischer in der Erfüllung seiner nachlaßvertraglichen Pflichten
säumig sei. Auf neue Beschwerde des letztern hin wies die kanto
nale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 14. Februar 1903 das
Konkursamt an, die Akten Fischer dem Konkursgericht zu unter
breiten, bemerkte aber in den Erwägungen, es könne demselben
nicht zugemutet werden, in der Sache den Antrag auf Widerruf
des Konkurses zu stellen, nachdem feststehe, daß Fischer eine
wesentliche Bestimmung seiner Offerte, die Auszahlung der Gläu
biger durch das Konkursamt, nicht erfüllt habe.
II. Gegen diesen Entscheid hat I. Fischer Schaad den Rekurs
an das Bundesgericht erklärt, der mit dem Begehren schließt,
der Konkursbeamte von Solothurn sei anzuhalten, bei dem zu
ständigen Gerichte den Widerruf des Konkurses des I. Fischer
Schaad zu beantragen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nachdem der Nachlaßvertrag des I. Fischer Schaad die behörd
liche Bestätigung erhalten hatte, war es die gesetzliche Pflicht des
Konkursbeamten (als Konkursverwaltung), den Widerruf des
Konkurses beim Konkursgericht zu beantragen (Art. 317 Abs. 3
Sch. u. K. Ges.). Diese Verpflichtung ist die notwendige Folge
davon, daß der Konkurszustand nicht fortdauern kann, wenn ein
vom Gemeinschuldner abgeschlossener Nachlaßvertrag bestätigt wor
den und in Rechtskraft erwachsen ist. Während des Konkurses
ist der Gemeinschuldner in der Verfügung über sein Vermögen
eingestellt, während der Abschluß eines Nachlaßvertrages den Zweck
hat, ihm die Disposition über dasselbe wiederzugeben, wie auch
in der Regel die Erfüllung des Nachlaßvertrags voraussetzt, daß
ihm die Disposition über sein Vermögen wieder zustehe. Daß nach
dem Nachlaßvertrag die Auszahlung der Nachlaßdividende durch
das Konkursamt zu erfolgen hatte, ändert an der Verpflichtung
desselben, den Widerruf des Konkurses zu beantragen, nichts.
Die Verpflichtung, die damit das Konkursamt übernommen hat,
entspringt nicht aus dem Gesetz, das demselben keinerlei Rechte
und Pflichten hinsichtlich der Erfüllung des Nachlaßvertrages
überträgt, sondern aus einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis,
das aber natürlich den Beamten nicht entbinden kann, seiner ge
setzlichen Pflicht nachzukommen. Ebenso ist es gleichgültig, daß
der Nachlaßschuldner seine nachlaßvertraglichen Verpflichtungen
nicht erfüllt hat. Darüber hat der Konkursbeamte als solcher
nicht zu wachen, sondern es ist an den Gläubigern selbst, für
die Erfüllung zu sorgen, bezw. sich der Rechtsbehelfe zu bedienen,
die das Gesetz ihnen bei Nichterfüllung des Vertrages an die
Hand gibt. Demzufolge ist denn das Konkursamt gehalten, nicht
nur dem Konkursgericht die Akten zu übermitteln, sondern bei
demselben auch den Widerruf des Konkurses zu beantragen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheißen.
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