Texte intégral
- Entscheid vom 31. März 1903 in Sachen Bouhey.
Betreibung gegen einen im Auslande wohnenden Schuldner. Art. 51
Sch.- u. K.- Ges. Verspätung der Beschwerde hiegegen. Art. 17 eod.
Die Schuld betreibungs und Konkurskammer hat,
da sich ergeben:
Am 10. Dezember 1902 leitete die Firma Dreyfus Söhne
Cie. in Basel gegen den in Frankreich domizilierten Franzosen
Etienne Bouhey in Basel Betreibung auf Pfandverwertung für
einen Betrag von 229,586 Fr. 20 Cts. ein. Ein Rechtsvorschlag
unterblieb. Nachdem aber dem Schuldner am 11. Februar 1903
das Verwertungsbegehren zugestellt worden war, stellte sein Ver
treter beim Betreibungsamt Baselstadt das Begehren um Auf
hebung der Betreibung und beschwerte sich gegen dasselbe, als
seinem Begehren nicht entsprochen wurde, bei der kantonalen Auf
sichtsbehörde, mit der Begründung, Art. 51 des Betreibungs
gesetzes finde nur Anwendung auf Personen, die in der Schweiz
wohnen, und wenn dies auch verneint würde, so stehe die Betrei
bung im Widerspruch mit den Bestimmungen des Staatsver
trages mit Frankreich vom 15. Juni 1869. Die Beschwerde
wurde mit Entscheid vom 26. Februar 1903 abgewiesen, wogegen
Bouhey an das Bundesgericht rekurrierte;
in Erwägung:
Bestritten ist die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes
Basel zur Anhebung und Durchführung der Betreibung. Die
Vorschriften des eidgenössischen Betreibungsgesetzes hierüber sind
nun aber nicht zwingender Natur in dem Sinne, daß jederzeit
wegen Verletzung derselben Beschwerde geführt werden könnte.
Sondern es erwächst auch eine von einem örtlich unzuständigen
Beamten ausgehende Amtshandlung in Rechtskraft, wenn nich
rechtzeitig dagegen Beschwerde erhoben wird. Dies ist seitens des
Rekurrenten hinsichtlich des Zahlungsbefehles der Firma Dreyfus
Söhne Cie. nicht geschehen, indem seit der Zustellung bezw.
Kenntnisnahme desselben bis zur Erhebung der Beschwerde mehr
als zehn Tage verflossen sind. Die kantonale Aufsichtsbehörde
hätte deshalb die Beschwerde des Rekurrenten als verspätet zurück
weisen sollen. Wenn sie dies nicht tat, sondern auf die Sache
eintrat, aber die Beschwerde abwies, so ist damit die Rechtsstellung
des Rekurrenten in keiner Weise beeinträchtigt worden, und es
muß deshalb sein Rekurs abgewiesen werden;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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