- Urteil vom 3. Juni 1903 in Sachen
Bundesbahnen gegen Regierungsrat Luzern.
Steuerfreiheit der Bundesbahnen. Art. 10 Abs. 1 und 2 Bundes
gesetz betr. Erwerb und Betrieb von Eisenbahnen vom 15. Oktober
1897 (sog. Rückkaufsgesetz). Steuerstreitigkeit zwischen Bund
und Kantonen; Art. 179 Org.-Ges. Rechtliche Natur der Schweiz.
Bundesbahnen, juristische Persönlichkeit oder Zweig der Bundes
verwaltung? Umfang der Steuerfreiheit der Bahnhofwirtschaften.
A. Anläßlich der Neutaxation der Steuerpflichtigen im Jahr
1902 entstand zwischen der Staatssteuerkommission Luzern und
der Kreisdirektion II der Schweizerischen Bundesbahnen ein
Steuerkonflikt. Unter Berufung auf ein schiedsgerichtliches Urteil
vom 11. Dezember 1899 in Sachen der Schweizerischen Central
bahngesellschaft gegen den Kanton Luzern, erklärte die Staats
steuerkommission den auf die Wirtschaftsräumlichkeiten im Auf
nahmegebäude des Bahnhofs Luzern entfallenden Gebäudewert von
200,000 Fr. zu 20% als steuerbar. Den von der Kreisdirektion
gegen diese Verfügung ergriffenen Rekurs hat der Regierungsrat
mit Beschluß vom 24. Januar 1903 abgewiesen.
Mit dem erwähnten schiedsgerichtlichen Urteil hat es folgende
Bewandtnis: Im Jahre 1898, nach dem Neubau des Bahnhofes
Luzern, war zwischen der Schweizerischen Centralbahngesellschaft
und dem Kanton Luzern die Frage streitig geworden, ob von dem
auf die Restaurationslokalitäten im Bahnhof Luzern entfallenden
Gebäudewert von 200,000 Fr. eine Quote von 40,000 Fr. d. h.
15 steuerpflichtig sei, oder ob die Centralbahngesellschaft auch für
die Restaurationslokalitäten in vollem Umfange Steuerfreiheit
habe. Nach dem in Betracht kommenden Art. 34 der Konzession
für den Eisenbahnbau von Luzern gegen Zofingen vom 19. No
vember 1852 sollte die Centralbahngesellschaft Steuerfreiheit ge
nießen für die Bahn selbst mit Bahnhöfen, Zubehörden und Be
triebsmaterial, wogegen Gebäude und Liegenschaften, welche die
Gesellschaft außerhalb des Bahnkörpers und ohne un
mittelbare Verbindung mit diesem besitzt, der gewöhnlichen
Besteuerung unterliegen. Dieser Streit wurde von einem Schieds
gericht vom 11. Dezember 1899 zu Gunsten des Kantons Luzern
entschieden, indem von dem Aufnahmegebäude des Bahnhofes
Luzern der auf die Restaurationslokalitäten entfallende Gebäude
wert zu 20% als steuerbar erklärt wurde. Aus den Erwägungen
dieses Urteils ist folgendes hervorzuheben: Die Tatsache, daß ein
Grundstück oder Gebäude in örtlicher Hinsicht zum Bahnhof ge
höre, genüge nicht, um dessen Steuerfreiheit zu begründen; viel
mehr sei die Steuerfreiheit zu beschränken auf die eigentlichen
Eisenbahngrundstücke, d. h. diejenigen Liegenschaften, welche dem
Betrieb der Bahn zu dienen hätten und welche daher die Gesell
schaft zum Zwecke dieses Betriebes erworben oder erstellt habe.
Diese Voraussetzung sei bei Bahnbüffets grundsätzlich vorhanden.
Dem Eisenbahnbetrieb dienten auch solche Anlagen und Einrich
tungen, deren Vorhandensein zwar für die Ausübung des Trans
portgewerbes nicht geradezu unerläßlich sei, die aber dazu bestimmt
seien, den Anforderungen, welche nach allgemeinen Verkehrsan
schauungen im Interesse der Reisenden an den Eisenbahnbetrieb
gestellt werden, Genüge zu leisten, was beim Bahnbüffet Luzern
zweifellos zutreffe. Dieses sei daher grundsätzlich als eine Betriebs
anstalt im Sinne der Konzession zu betrachten. Dagegen sei eine
vollständige Steuerbefreiung in Bezug auf die Bahnhofwirtschaft
in Luzern nicht gerechtfertigt mit Rücksicht darauf, daß sie nicht
nur von den Reisenden benützt werde, sondern auch Gelegenheit
zur Bewirtung von nichtreisenden Gästen biete. Das vom Kanton
Luzern zur Ermittlung der Frequenz solcher einheimischer Gäste
vorgeschlagene Beweisverfahren (Abhörung von Zeugen, Vor
nahme einer Kontrolle während längerer Zeit) lasse sich nicht
wohl durchführen. Die Zeugen könnten nur unzuverlässige
Schätzungen bieten, und die Kontrolle der Gäste, die während
verschiedener Jahreszeiten stattfinden müßte, würde eine unzulässige
Belästigung des Publikums bilden, der sich der einzelne Gast gar
nicht zu unterziehen brauchte. Das Schiedsgericht sei indessen in
der Lage, gestützt auf eigene Beobachtungen und notorische Tat
sachen, das ungefähre Verhältnis zwischen Reisenden und einhei
mischen Besuchern zu schätzen. Es sei notorisch, daß gut einge
richtete und geführte Bahnhofwirtschaften, wie diejenige in Luzern,
in der Tat nicht bloß von Reisenden, sondern auch zu einem
guten Teile von der einheimischen Bevölkerung frequentiert zu
werden pflegten, und es dürfte eine Schätzung wohl nicht fehl
gehen, die den Anteil der letztern an der Frequenz in Luzern im
Durchschnitt auf rund einen Fünfteil ansetze. Bei dieser Sachlage
diene allerdings der betreffende Gebäudeteil des Bahnhofes nicht
ausschließlich dem Eisenbahnbetrieb, sondern teilweise andern
Zwecken, die mit dem Eisenbahnbetrieb in keinem Zusammenhang
stünden. Soweit dies der Fall sei, würde es unbillig sein, die
Steuerfreiheit gleichwohl aufrecht zu erhalten, und es sei demnach
eine entsprechende Quote als steuerpflichtig zu erklären.
In ihrem Rekurse an den Regierungsrat gegen die Verfügung
der Staatssteuerkommission Luzern machte nun die Kreisdirektion
II der Schweizerischen Bundesbahnen geltend, daß die von diesem
Schiedsgericht auf Grund der Konzession festgestellte partielle
Steuerpflicht der frühern Centralbahngesellschaft bezüglich der
Bahnhofwirtschaft Luzern nach dem nunmehr allein maßgebenden
Art. 10 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes betreffend Erwerb und
Betrieb der Eisenbahnen vom 15. Oktober 1897 für die Schwei
zerischen Bundesbahnen nicht mehr bestehe. Die Schweizerischen
Bundesbahnen seien nur steuerpflichtig für diejenigen Immobilien,
die zwar in ihrem Besitze seien, aber eine notwendige Beziehung
zum Bahnbetrieb nicht hätten (Art. 10 Abs. 2 leg. cit.). Diese
notwendige Beziehung sei bei den Restaurationslokalitäten im
Bahnhof Luzern zweifellos vorhanden. In seinem, den Rekurs
abweisenden, Beschluß vom 24. Januar 1903 führt der Regie
rungsrat aus: Nach Art. 9 des Rückkaufsgesetzes schaffe aller
dings das Schiedsgerichtsurteil der Rekurrentin gegenüber kein
Recht. Maßgebend für die Besteuerung sei in der Tat allein
Art. 10 leg. cit. Aber auch nach dieser Bestimmung bestehe eine
Steuerpflicht in dem beanspruchten Umfange. Es möge dahinge
stellt bleiben, ob zwischen den in den Aufnahmegebäuden der Bahn
höfe bestehenden Schenkräumlichkeiten und dem Bahnbetriebe die
notwendige Beziehung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 allgemein
vorhanden sei. Auch wenn dies angenommen werde, so schließe
das nicht aus, daß die notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb
im einzelnen Falle nicht oder nur zum Teil bestehe. Dies treffe
für die Bahnhofrestauration Luzern zu, soweit sie auch von der
einheimischen Bevölkerung frequentiert werde. Wenn das Schieds
gerichtsurteil auch nicht formell Recht schaffe, so seien doch dessen
tatsächliche Feststellungen von Bedeutung, gestützt auf welche heute
noch der einer notwendigen Beziehung zum Bahnbetrieb entbeh
rende Teil der Bahnhofschenke mit 20 % des Ganzen nicht zu
hoch eingeschätzt sei.
B. Mit Rechtsschrift vom 9. April 1903 hat die Kreisdirektion
II namens der Schweizerischen Bundesbahnen diese Steuerstreitigkeit
ans Bundesgericht gezogen, mit dem Antrag, es sei in Aufhebung
des regierungsrätlichen Entscheides vom 24. Januar 1903 zu
erkennen, daß die Bahnhofrestauration Luzern der Schweizerischen
Bundesbahnen in vollem Umfange von jeglicher Steuerpflicht be
freit sei. Zur Begründung wird ausgeführt: Es handle sich um
eine Steuerstreitigkeit zwischen dem Bunde und einem Kanton,
die gemäß Art. 179 Org. Ges. vom Bundesgerichte zu beur
teilen sei. Wie der Regierungsrat selber anerkenne, sei das Schieds
gerichtsurteil vom 11. Dezember 1899 für die Rekurrentin nicht
rechtsverbindlich. Die Frage, ob die Bahnhofwirtschaften als mit
dem Eisenbahnbetrieb in notwendiger Beziehung stehende Anstalten
zu betrachten seien, könne heute als in bejahendem Sinne gelöst
betrachtet werden. Speziell sei darauf zu verweisen, daß die Restau
rationsräumlichkeiten in Luzern schließlich nichts anderes seien,
als Wartsäle, da den Reisenden darin der Aufenthalt gestattet sei,
auch wenn sie nichts konsumierten. Sobald aber feststehe, daß die
Bahnhofrestauration Luzern eine mit dem Betriebe in enger Be
ziehung stehende Einrichtung sei, könne der Umstand, daß auch
einheimisches Publikum daselbst verkehre, an der Steuerfreiheit
nichts ändern. Der klare Wortlaut des Gesetzes schließe dies aus.
Auch würde eine solche Unterscheidung zwischen einheimischem und
reisendem Publikum zu Untersuchungen über die Frequenz führen,
die der Natur der Sache nach nie ein auch nur einigermaßen
genaues Resultat haben könnten. Der Besuch der Bahnhofrestau
ration Luzern durch Einheimische lasse sich nicht vermeiden.
Schließlich sei von den Luzerner Behörden die Besteuerung eines
Fünfteils der Restaurationsanlage ausgesprochen worden, ohne
daß dieser Bemessung irgendwelche tatsächliche Feststellungen voraus
gegangen seien, so daß die Besteuerung geradezu als willkürlich
bezeichnet werden müsse.
C. Der Regierungsrat hat in seiner Vernehmlassuug erklärt
daß er mit der Beurteilung des vorliegenden Steuerkonfliktes durch
das Bundesgericht einverstanden sei, obgleich die Kompetenz des
letztern in Zweifel gezogen werden könnte, und sodann Abweisung
des Rekurses beantragt und zur Begründung auf die Akten, insbeson
dere auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides verwiesen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
- Nach Art. 179 des Org. Ges. sind vom Bundesgerichte
Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen zu beurteilen
wenn von dem einen oder andern Teil sein Entscheid angerufen
wird. Unter Bund wird in der ganzen eidgenössischen Gesetz
gebung stets nur dasjenige Rechtssubjekt verstanden, dessen Orga
nisation in der Bundesverfassung geregelt ist. Die Kompetenz
des Bundesgerichtes in der vorliegenden Steuerstreitigkeit ist daher
von der Frage abhängig, ob die Schweizerischen Bundesbahnen
eine mit eigener juristischer Persönlichkeit ausgestattete öffentliche
Anstalt oder bloß ein Zweig der Bundesverwaltung, eine statio
fisci, find. Ist das erstere der Fall, so ist nicht der Bund Partei,
sondern ein vom Bund verschiedenes Rechtssubjekt, und eine
Steuerstreitigkeit im Sinne von Art. 179 leg. cit. zwischen dem
Bund und einem Kanton liegt nicht vor, wie denn auch das
Bundesgericht stets sich dahin ausgesprochen hat, daß eine Civil
streitigkeit zwischen Kantonen und Korporationen oder Privaten
im Sinne von Art. 110 Ziff. 4 B. V. und Art. 48 Ziff. 4
Org. Ges. dann nicht vorliegt, wenn eine kantonale Anstalt mit
eigener juristischer Persönlichkeit klagt oder verklagt wird (Amtl.
Samml., Bd. V, S. 608 Erw. 1; Bd. VI, S. 59 Erw. 2 und
S. 228 Erw. 1 und 2). Sind dagegen die Schweizerischen Bun
desbahnen eine bloße Abteilung der Bundesverwaltung, so sind sie
rechtlich identisch mit dem Bund, und die Kompetenz des Bundes
gerichtes nach Art. 179 ist gegeben.
Nun kann nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes be
treffend Erwerb und Betrieb von Eisenbahnen vom 15. Oktober
1897 kaum ein ernstlicher Zweifel bestehen, daß die Schweizeri
schen Bundesbahnen kein eigenes Rechtssubjekt, sondern nur ein
Zweig der Bundesverwaltung sind. Bei der Beratung des Ge
setzes sind zwar im Ständerat solche Zweifel aufgelaucht, und
es ist die Meinung geäußert worden, daß es den Gerichten über
lassen werden müsse, die Frage nach der rechtlichen Natur der
Bundesbahnen zu entscheiden. Es ist aber damals schon über
zeugend ausgeführt worden, daß das Gesetz selber die Frage klar
und unzweideutig löst (siehe Amtl. stenogr. Bülletin der Bundes
versammlung 1897, S. 539, 612 ff., insbesondere S. 614,
Votum Geel). Nach dem citierten Gesetze erwirbt der Bund die
Eisenbahnen für sich und betreibt sie unter dem Namen Schweiz.
Bundesbahnen für seine Rechnung (Art. 11 Abs. 1). Das
Eigentum an den Eisenbahnen geht an den Bund über (Art. 6).
Die Verwaltung der Bundesbahnen bildet eine besondere Ab
teilung der Bundesverwaltung (Art. 12 Abs. 1). Die
Oberleitung der Verwaltung steht bei den Bundesbehörden
(Bundesversammlung und Bundesrat), deren in Art. 13 aufge
zählte Befugnisse über eine bloße Oberaufsicht erheblich hinaus
gehen. Die zum Erwerb, Bau und Betrieb der Bahnen nötigen
Geldmittel werden durch Emission von Anleihen aufgebracht
(Art. 7 Abs. 1), deren Schuldner der Bund ist, wie denn auch
der Bund für alle Verbindlichkeiten der Bundesbahnen haftet.
Der Bund, als Rechtsnachfolger der Jura Simplonbahn,
übernimmt die Verpflichtungen dieser in Bezug auf den Simplon
durchstich (Art. 49 Abs. 1). Aus all diesen Bestimmungen erhellt
deutlich, daß von einer Selbständigkeit der Bundesbahnen weder
nach der Richtung des eigenen Vermögens, noch nach derjenigen
der Verwaltung, noch nach derjenigen der Fähigkeit, eigene Rechte
zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, die Rede sein kann.
Gewiß kann der Staat eine öffentliche Anstalt mit eigener juristi
scher Persönlichkeit ins Leben rufen, ohne daß er sie ausdrücklich
als eigene Verbandspersönlichkeit bezeichnet. Aber er muß doch
jedenfalls die Voraussetzungen schaffen, welche die eigene juristische
Persönlichkeit ausmachen. Die angeführten Gesetzesbestimmungen
lassen aber keinen Zweifel zu, daß der Bund bei den Bundes
bahnen diese Voraussetzungen gerade nicht hat schaffen wollen.
Die Bundesbahnen sind daher kein eigenes Rechtssubjekt, und das
Bundesgericht hat demgemäß auf eine materielle Prüfung der
vorliegenden Streitsache einzutreten.
2. Durch das Schiedsgerichtsurteil vom 11. Dezember 1899
ist die zwischen den heutigen Parteien streitige Frage im Verhält
nis des Kantons Luzern zur frühern Centralbahngesellschaft ent
schieden worden. Die Parteien sind jedoch einig, daß das Schieds
gerichtsurteil der Rekurrentin gegenüber formell kein Recht schafft,
In der Tat hatte das Schiedsgericht die Frage der Steuerpflicht
für die Bahnhofwirtschaft Luzern zu entscheiden auf Grund der
Konzession der Centralbahn, deren Bestimmungen mit dem Rück
kauf gemäß Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend den Erwerb und
Betrieb von Eisenbahnen erloschen sind. Zu den in Art. 9 leg.
cit. vorbehaltenen Verpflichtungen aus den Konzessionen, die
zum Betrieb und Bestand der Bahnen in unmittelbarem Zu
sammenhang stehen und die auf den Bund übergehen, gehören
Steuerprivilegien ganz zweifellos nicht. Für die Steuerverhält
nisse der Schweizerischen Bundesbahnen sind ausschließlich maß
gebend Art. 10 Abs. 1 und 2 des citierten Bundesgesetzes, und
das Bundesgericht hat daher auf Grund dieser Bestimmungen die
Frage zu entscheiden, die das Schiedsgericht auf Grund der Kon
zession der Centralbahn entschieden hat.
3. Die Rekurrentin genießt Steuerfreiheit für alle ihre Immo
bilien, die eine notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb haben
(Art. 10 Abs. 1 und 2 leg. cit.). Daß die Restaurationen in
größeren Bahnhöfen einen Bestandteil der eigentlichen Eisenbahn
anlagen bilden und grundsätzlich zum Betrieb gehören, kann heute
nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Es genügt in dieser Hin
sicht auf die Ausführungen des Schiedsgerichtes zu verweisen,
sowie auf den Bundesratsbeschluß vom 16. Mai 1903 über die
Beschwerde der Schweizerischen Bundesbahnen gegen den Regie
rungsrat des Kantons Bern betreffend Schließung der Bahnhof
wirtschaft in Bern (B. Bl. 1903, I, S. 1096 ff.) und das
Urteil des Bundesgerichtes vom 26. Juni 1895 in Sachen des
Kantons Waadt gegen die Jura Simplonbahn. Allerdings ist
bei der Beratung des Gesetzes im Ständerat s. Z. auch bemerkt
worden (s. Bülletin, S. 533), diese Restaurationen seien keine
absolut notwendigen Bestandteile des Betriebes, da man sich
eine Eisenbahn auch ohne Restauration denken könne. Allein
darin liegt offenbar das Kriterium der notwendigen Beziehung
zum Bahnbetriebe nicht. Man kann sich einen Bahnbetrieb auch
ohne Wartsäle, ohne gedeckte Einsteigehalle, ohne Aborte denken,
und doch wird allen diesen Einrichtungen die notwendige Beziehung
zum Bahnbetrieb nicht abgesprochen werden wollen. Entscheidend ist
vielmehr mit Bezug auf alle solchen und ähnlichen Einrichtungen
der Standpunkt des Publikums; auch alle diejenigen Betriebsein
richtungen, welche in dem jeweiligen Entwicklungsstadium der
Eisenbahnen einem berechtigten Verlangen des mit der Bahn
verkehrenden Publikums entgegenkommen, sind in notwendiger Be
ziehung zum Bahnbetrieb, nicht nur diejenigen, welche zur Not
den Betrieb, wenn auch in noch so dürftiger Weise, aufrecht er
halten. Allerdings kann nicht davon gesprochen werden, daß ein
Büffet an feder Station als notwendige Betriebseinrichtung
gelten könnte, sondern ein bezügliches Bedürfnis des Publikums
wird der Regel nach nur an größeren Stationen, an Knoten
punkten und an Orten, wo Postkurse oder Dampfschiffe an
schließen, bestehen, wie dies auch schon in dem citierten Urteil des
Bundesgerichtes vom Jahre 1895 ausgeführt wurde. Daß aber
Luzern in diese Kategorie von Stationen einzureihen ist, bedarf
keines besonderen Nachweises, und es hat denn auch der Regie
rungsrat nicht ernstlich bestritten, daß die Bahnhofwirtschaft in
Luzern grundsätzlich zum Bahnbetrieb gehört, sonst hätte er ja
die Steuerpflicht für den ganzen durch die Wirtschaft repräsen
tierten Gebäudewert, statt nur für eine Quote geltend machen
müssen.
Ist somit davon auszugehen, daß sich das Steuerprivileg der
Rekurrentin grundsätzlich auch auf Bahnhofwirtschaften, und zwar
speziell auch auf diejenige in Luzern, bezieht, so frägt sich nun,
ob nach dem Gesetz wenigstens eine partielle Steuerpflicht besteht,
mit Rücksicht darauf, daß auch das nicht reisende, einheimische
Publikum die Wirtschaft besucht. Das Schiedsgericht ist bei der
Auslegung der Konzessionsbestimmungen zu der Auffassung ge
langt, daß das Steuerprivileg nur insoweit bestehe, als die Bahn
hofwirtschaft den Zwecken des Eisenbahnbetriebes und nicht neben
bei auch andern Zwecken diene. Die Rekurrentin macht nun geltend,
daß diese Unterscheidung von verschiedenen Zwecken nach dem
Gesetz nicht mehr zulässig sei. Hierüber ist zu bemerken: Art. 10
Abs. 2 leg. cit. stellt darauf ab, ob ein Gebäude in notwendiger
Beziehung zum Bahnbetrieb stehe. Nun kann von einem Gebäude
nur ein Teil in dieser notwendigen Beziehung zum Bahnbetrieb
stehen, ein anderer Teil dagegen nicht. Wenn z. B. in einem
Bahnhofgebäude sich eine Mietswohnung, ein Kaufladen u. s. w.
befindet, so ist wohl ohne weiteres klar, daß in solchen Fällen
auch nach Art. 10 Abs. 2 nicht das ganze Gebäude steuerfrei
sein kann. Insofern steht das Gesetz also einer Unterscheidung
und Berücksichtigung der verschiedenen Zwecke, denen ein Eisen
bahngrundstück dient, jedenfalls nicht entgegen. Bei den Bahnhof
wirtschaften, die auch vom einheimischen Publikum frequentier
werden, dient nun allerdings derselbe Gebäudeteil gleichzeitig zwei
verschiedenen Zwecken, von denen der eine keine Beziehung zum
Bahnbetrieb hat. Es ist denkbar, daß mit Rücksicht auf den letz
tern Zweck, d. h. wegen des einheimischen Publikums, die Lokali
täten größer erstellt worden sind, als für die Bedürfnisse des
Eisenbahnbetriebes, d. h. des reisenden Publikums, notwendig ge
wesen wäre, und soweit dies zutreffen sollte, fehlt zweifellos die
notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb und fällt daher auch
nach Art. 10 Abs. 2 leg. cit. das Steuerprivileg dahin. Es
kann aber auch das Gegenteil der Fall sein, daß die Wirtschafts
räume trotz der Frequenz durch das einheimische Publikum für
ihren eigentlichen Zweck nicht zu groß sind, wobei als Maßstab
die Verhältnisse in derjenigen Jahreszeit zu nehmen sind, in der
der Reisendenverkehr erfahrungsgemäß am größten ist. (In welche
Kategorie die Bahnhofwirtschaft Luzern gehören würde, steht zur
Zeit nicht fest.) Auch bei dieser Sachlage ist aber richtigerweise
der Nebenzweck, dem die Bahnhofwirtschaft dient, bei der Frage
der Steuerfreiheit zu berücksichtigen. Die Liegenschaften werden
nicht nach ihrer räumlichen Ausdehnung, sondern als Vermögens
objekte nach ihrem Wert und wegen ihres Ertrages besteuert.
Speziell in Luzern dient als Grundlage der wirkliche Verkehrs
wert (Steuergesetz vom 30. November 1892, 3 c). Bei einer
Bahnhofwirtschaft nun wird zweifellos der Umstand, daß sie auch
vom einheimischen Publikum regelmäßig frequentiert wird, in der
Höhe des Pachtzinses Ausdruck finden, also den Ertrag und
damit auch den Verkehrswert der Liegenschaft beeinflussen. Inso
fern wird also der für die Besteuerung maßgebende Gebäudever
kehrswert, soweit er auf die Wirtschaft entfällt, durch ein Moment
mitbestimmt, das in keinem notwendigen Zusammenhang zum Bahn
betrieb steht, und es erscheint gerechtfertigt, dieses Moment auch bei
der Frage der Steuerfreiheit zu berücksichtigen. Es wäre , wie das
Bundesgericht in seinem Entscheide in Sachen der Schweizerischen
Nordostbahngesellschaft gegen Stadtgemeinde Zürich vom 6./7.
November 1900 (Amtl. Samml., Bd. XXVI, 2. Teil, S. 869)
bemerkte, unbillig, wenn eine gewerbliche Unternehmung in Hin
sicht auf Einrichtungen, für die sie ordentlicher Weise Steuern
entrichten müßte, steuerfrei bleiben würde, weil diese Einrichtungen
mit Rücksicht auf ein anderweitiges Geschäft von der Steuer
ausgenommen sind. Daran ist um so mehr festzuhalten, als
man, wie die Verhandlungen der Räte über den Art. 10 des
Rückkaufsgesetzes zeigen (vergl. Bülletin 1897, S. 526 ff.,
und S. 997 ff.), mit dieser Bestimmung kein neues Recht
schaffen, sondern nur den durch die hauptsächlichsten kantonalen
Konzessionen und die Auslegung, die sie gefunden, bereits ge
schaffenen Zustand für die Bundesbahnen beibehalten wollte. Aus
dem Gesagten folgt, daß der Kanton Luzern berechtigt ist, die
Rekurrentin für eine Quote des auf die Bahnhofwirtschaft ent
fallenden Gebäudewertes zu besteuern.
4. Die Größe dieser Quote hat das mehrfach erwähnte Schieds
gericht im Jahre 1899 auf 20% festgesetzt unter der Annahme,
daß die Bahnhofwirtschaft Luzern zu 20% der Gesamtfrequenz
von einheimischen Gästen besucht werde. Das Schiedsgericht hat
auch zutreffend ausgeführt, daß ein Beweisverfahren mit Ab
hörung von Zeugen und Anordnung einer Kontrolle während ge
wisser Zeit nicht tunlich ist. Die Rekurrentin beschwert sich da
rüber, daß die Luzerner Behörden nicht neuerdings tatsächliche Fest
stellungen vorgenommen hätten; da sie aber nicht behauptet, daß die
Schätzung des Schiedsgerichtes unrichtig gewesen sei, oder daß
seither sich die Verhältnisse geändert hätten, kann dieser Beschwerde
wegen Willkür keine Bedeutung zukommen. Das Bundesgericht
trägt auch keine Bedenken, die Feststellung des Schiedsgerichts
als maßgebend zu erachten... Es ist nicht daran zu zweifeln, daß
seine Schätzung auf einer eingehenden Würdigung aller in Be
tracht kommenden Verhältnisse beruht und daß eine neue Ex
pertise wesentlich zu demselben Resultate gelangen würde. Sonach
sind die Luzerner Behörden berechtigt, die Rekurrentin zu 20 %
des auf die Bahnhofrestauration Luzern entfallenden Gebäude
wertes zur Steuer heranzuziehen, und es ist der hiegegen von der
Rekurrentin erhobene Rekurs als unbegründet abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.