Texte intégral
- Urteil vom 14. September 1903 in Sachen
Heinzer gegen Weber.
Gesuch um Vollziehung (Erteilung der Rechtsöffnung) einer Kosten
bestmmung eines in einem andern Kanton ausgefällten Strafurteits
im Injurienprozesse. Art. 61 B.-V., Art. 81 Sch.- u. K.-Ges.
A. Der in Arth wohnhafte Rekurrent Heinzer hatte den in
der Gemeinde Hirzel wohnhaften Anton Weber auf den 4. Juni
1903 vor Vermittleramt Arth laden lassen, um den vorgeschriebenen
Vermittlungsversuch zu machen über die Rechtsfragen, ob ihm
nicht der Beklagte Weber für verschiedene gegen ihn gebrauchte
injuriöse Ausdrücke Satisfaktion zu leisten und ihn mit 200 Fr.
zu entschädigen habe, und ob nicht die gefallenen Injurien unter
Strafe und Kostenfolge für den Beklagten aufzuheben seien. Weber
blieb im genannten Termine aus, worauf ihn der Vermittler laut
bezüglichem Protokollauszug wegen unentschuldigtem Nichter
scheinen in die nach 49 der C. P. O. des Kantons Schwyz
bestimmte Buße verfällte und ihn für gehalten erklärte, an den
erschienenen Kläger Heinzer 3 Fr. 40 Cts. Vermittlerkosten sowie
eine Entschädigung von 2 Fr. außergerichtliche Kosten zu be
zahlen.
B. Daraufhin hob Heinzer beim Betreibungsamt Hirzel gegen
Weber Betreibung an auf Bezahlung der erwähnten Beträge von
zusammen 5 Fr. 40 Cts. und verlangte nach erfolgtem Rechts
vorschlag vor dem Präsidenten des Bezirksgerichtes Horgen, gestützt
auf jene Kostendekretur des Vermittleramtes Arth, die Rechts
öffnung. Er wurde mit Entscheid vom 28. Juli 1903 abgewiesen,
im wesentlichen mit der Begründung: Kostenbestimmungen zu
einem Strafurteile, wie eine solche hier vorliege, teilen als Be
stimmungen über Nebenpunkte die rechtliche Natur des Haupt
entscheides und es könne deshalb nicht auf Grund von Art. 61
der Bundesverfassung oder gemäß den Vorschriften des Betreibungs
gesetzes in einem andern Kanton dafür Rechtsöffnung erteilt
werden, wogegen es anderseits auch an einem die Gewährung der
Rechtsöffnung ermöglichenden kantonalen Gesetze bezw. an einer
derartigen interkantonalen Vereinbarung fehle.
C. Innert nützlicher Frist ergriff Heinzer den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht mit den Anträgen, das genannte
Erkenntnis des Rechtsöffnungsrichters aufzuheben und den Rekurs
opponenten Weber zur Erstattung der fraglichen 5 Fr. 40 Ets.
und zur Leistung einer Entschädigung für verpflichtet zu erklären.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Art. 61 der Bundesverfassung garantiert nur für Civilurteile
die in einem Kanton gefällt sind, deren Vollziehbarkeit in andern
Kantonen, und das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon
kurs hat in seinem Art. 81 den Kantonen diesbezüglich eine
weitergehende Rechtshülfeverpflichtung von Bundeswegen nicht auf
erlegt (vergl. Jäger, Kommentar zu Art. 81 Note 13 und die
dortigen Citate). Es kann sich also nur fragen, ob die Kosten
sentenz des Vermittleramtes Arth, auf welche der Rekurrent sein
abgewiesenes Rechtsöffnungsbegehren stützte, den Charakter eines
Civilurteiles im Sinne jener Verfassungsbestimmung besitze.
Wie nun das Bundesgericht bereits erkannt hat (Amtl. Samml.
Bd. XIV, Nr. 62, S. 412; vgl. auch Archiv für Schuldbetreibung
und Konkurs, Bd. IV, Nr. 119), teilt die Dekretur über die
Kosten als Verfügung über einen Nebenpunkt die rechtliche Natur
der Hauptsache. Im vorliegenden Falle war nun allerdings vom
Rekurrenten vor dem Vermittleramt Arth eine civile Entschädigungs
forderung geltend gemacht worden, und es mag vielleicht auch
dem Begehren um Satisfaktionserteilung privatrechtlicher Charakter
beigelegt werden. Aber diese Ansprüche treten als nebensächliche
hinter den Antrag auf Bestrafung des Beklagten zurück. Dieser
ist jenen gegenüber die major causa, die auch der ganzen Rechts
streitigkeit ihren Charakter verleiht, sodaß sich diese als Strafsache
darstellt. Hieran ändert der Umstand nichts, daß im Kanton
Schwyz Injurienklagen in der Form des Civilprozesses verhandelt
werden, da dies der strafrechtlichen Natur der Sache keinen Ab
bruch tut (vgl. Amtl. Samml., Bd. XIV, Nr. 5, S. 29). Hat
aber diese Strafcharakter, so ist die vom Vermittleramt gefällte
Kostensentenz ebenfalls strafrechtlicher bezw. strafprozeßualischer
Natur und nicht ein Civilurteil im Sinne des Art. 61 der Bundes
verfassung.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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