Texte intégral
- Urteil vom 28. März 1904 in Sachen
Hurter gegen Obergericht Luzern.
Freizügigkeit der mit Fähigkeitsausweisen versehenen Anwälte: Zu
lassung eines mit einem Genfer Diplom ausgestatteten Anwalts zur
Berufsausübung im Kanton Luzern. B. Art. 33 und Art. 5 Ueber
gangsbestimmungen.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergibt:
A. Der Rekurrent, der Bürger von Luzern ist, erhielt, gestützt
auf ein an der Universität Bern erworbenes Diplom als Lizentiat
der Rechte, vom Staatsrat des Kantons Genf die Bewilligung
zur Ausübung der Advokatur in diesem Kanton. Er stellte so
dann unter Berufung auf Art. 33 BV und Art. 5 der Über
gangsbestimmungen dazu beim Obergericht des Kantons Luzern
das Gesuch um Erteilung eines Befähigungsausweises bezw. um
die Bewilligung zur Ausübung des Advokatenberufs im Kanton
Luzern. Das Obergericht wies das Gesuch am 13. Februar 1904
ab, einmal weil der Rekurrent keine Maturitätsprüfung, die in
Luzern Voraussetzung der Zulassung zur Anwaltsprüfung sei,
bestanden habe, und sodann weil die dem Rekurrenten in Genf
erteilte Bewilligung nicht auf einer materiellen Untersuchung über
die zur Berufsausübung erforderlichen wissenschaftlichen Fähigkeiten
durch die dortige Behörde selbst beruhe; endlich weil es dem Re
kurrenten nur darum zu tun sei, die im Kanton Luzern geltenden
Prüfungsvorschriften zu umgehen und daher die Erteilung des
luzernischen Patentes eine unzulässige Begünstigung des Gesuch
stellers gegenüber seinen luzernischen Mitbürgern, welche die weiter
gehenden Requisite zu erfüllen hätten, involvieren würde.
B. Gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern
hat Hurter rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundes
gericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei der Entscheid des Ober
gerichts des Kantons Luzern wegen Verletzung des Art. 33 BV
und Art. 5 der Übergangsbestimmungen dazu aufzuheben.
C. Das Obergericht des Kantons Luzern hat auf Abweisung
des Rekurses angetragen;
in Erwägung:
Der Rekurrent ist im Besitz eines vom Staatsrat von Genf
ausgestellten Befähigungsausweises zur Ausübung des Anwalts
berufs in diesem Kanton. Er hat daher nach Art. 5 der Über
gangsbestimmungen zur BV die Befugnis, den Anwaltsberuf in
der ganzen Eidgenossenschaft, also auch im Kanton Luzern, aus
zuüben; denn die bundesgerichtliche Praxis geht in der Auslegung
dieser Verfassungsbestimmung nicht, wie das Obergericht meint,
dahin, daß eine materielle Prüfung des Kandidaten über die zur
Berufsausübung erforderlichen Fähigkeiten durch die den Befähi
gungsausweis erteilende Behörde selbst stattgefunden haben müsse;
es genügt vielmehr, daß sich die betreffende Behörde in anderer
Weise über das Vorhandensein jener Voraussetzungen vergewissert
hat, indem sie z. B., wie vorliegend, auf ein Diplom über eine
mit Erfolg abgelegte akademische Prüfung abstellt (s. Amtl. Samml.,
XXII, S. 928 f., und Urteil des Bundesgerichts i. S. Wolhauser
vom 18. Februar 1904 ). Ebensowenig vermögen die andern im
angefochtenen Entscheid angeführten Momente die Anwendung des
Art. 5 auf den Rekurrenten auszuschließen. Der Besitz eines
Maturitätszeugnisses mag materielle Voraussetzung der Zulassung
zum luzernischen Anwaltsexamen sein, kann aber selbstverständlich
von Personen, die, wie der Rekurrent, dieses Examen nicht be
Oben Nr. 4, S. 18 ff.
stehen, sondern lediglich auf Grund eines auswärtigen Patentes
im Kanton praktizieren wollen, nicht verlangt werden. Und was
die Umgehung der luzernischen Prüfungsvorschriften, die der Re
kurrent beabsichtigen soll, anbetrifft, so ist, wie das Bundesgericht
neuerdings wieder im bereits zitierten Fall Wolhauser ausge
sprochen hat, eine solche Umgehung zur Zeit und bis zur Schaf
fung eines eidgenössischen Befähigungsausweises für Anwälte in
Ausführung von Art. 33 BV zulässig, da eben für die Frei
zügigkeit im Sinn des Art. 5 der Übergangsbestimmungen auf
den Zweck, zu welchem ein kantonales Patent erworben wird,
nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nichts ankommt.
Auch kann schließlich vorliegend nicht von einer unzulässigen Be
günstigung des Rekurrenten gesprochen werden; denn es steht den
andern luzernischen Bürgern frei, sich auf demselben Wege das
Recht der Ausübung des Anwaltsberufs im Kanton Luzern zu
verschaffen.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid, der dem
Rekurrenten die Bewilligung, diesen Beruf im Kanton Luzern
gestützt auf das genferische Patent auszuüben, verweigert, als
verfassungswidrig aufzuheben;
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und das Erkenntnis
des Obergerichts des Kantons Luzern vom 13. Februar 1904
aufgehoben.
S. oben S. 27.
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