Texte intégral
- Arteil vom 19. Mai 1905 in Sachen Krayer,
Bekl. u. Ber. Kl., gegen Festersen Cie. Kl. u. Ber. Bekl.
Streitwert bei der Berufung. Art. 59 0G. Schätzung des Streitwertes
durch das Bundesgericht bei Bestreitung der Angaben des Berufungs
klägers durch den Berufungsbeklagten; Art. 53 Abs. 3 0G. Behaf
tung des Beklagten (und Berufungsklägers) bei der Schätzung des
Streitwertes, die er (beim Einspruchsverfahren, Art. 106 ff. SchKG)
vor I. Instanz abgegeben hat.
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
A. Die vorliegende Klage der Firma F. Festersen Cie., in
Basel, vom November 1904 geht dahin, es sei gerichtlich fest
zustellen, daß der Beklagte K. Krayer in Zürich ihr die in der
Pfändungsurkunde Cäsar Schmidt gegen den Beklagten vom
8./10. März 1903 (Betreibung Nr. 1336) sub Nr. 1 bis und
mit 64 erwähnten Gegenstände, welche das Betreibungsamt mit
total 1498 Fr. 50 Cts. bewertet hat, bis spätestens 14. Februar
1905 unbeschwert herauszugeben habe. Dieses Rechtsbegehren
haben beide kantonalen Instanzen das Obergericht des Kan
tons Zürich (I. Appellationskammer) durch Urteil vom 25. Ja
nuar 1905 gutgeheißen.
B. Gegen das Urteil des Obergerichts hat der Beklagte recht
zeitig die Berufung an das Bundesgericht erkärt mit dem Antrag,
die Klage sei abzuweisen, eventuell sei der Beklagte berechtigt zu
erklären, gegen Bezahlung von 1500 Fr. Rückzahlung des Kauf
preises und 600 Fr. Rückzahlung bezahlter Mietzinse, nebst Zins,
die Gegenstände zurückzubehalten, bezw. als sein Eigentum darüber
zu verfügen.
Er bemerkt in der Berufungserklärung, der eine sie begründende
Rechtsschrift nicht beigelegt ist, er setze den Streitwert auf 5000 Fr
an, und verweist darauf, daß er den streitigen Gegenständen schon
vor erster Instanz einen bedeutend höheren Wert als 1500 Fr.
beigemessen, und vor zweiter Instanz, unter Berufung auf Ex
pertise, eine (beigelegte) fachmännische Schätzung von Schreiner
meister Eggli in Zürich produziert habe, die den aktuellen Ge
samtwert des Mobiliars auf allermindestens 4750 Fr. angibt.
C. Auf Einladung des Präsidenten der I. Abteilung des Bun
desgerichts, sich über die Streitwertangabe des Berufungsklägers
vernehmen zu lassen, hat der Vertreter der Berufungsbeklagten
die Erklärung abgegeben, er sei bei Einleitung der Klage von der
amtlichen Schatzung des Betreibungsamtes (1498 Fr. 50 Cts.)
ausgegangen und habe weder vor erster noch vor zweiter Instanz
einen andern Standpunkt eingenommen; jedenfalls könne von
einem Wert von 4000 Fr. und darüber nicht gesprochen werden.
nachdem die Gegenpartei selbst vor Bezirksgericht den Wert des
Mobiliars auf 2500 3000 Fr. angegeben habe;
in Erwägung:
Da die Berufungsbeklagte die Streitwertangabe des Berufungs
klägers bestreitet, so hat das Bundesgericht über den Streitwert
nach freiem Ermessen zu entscheiden (Art. 53, Abs. 3 OG). Nun
darf dabei allerdings nicht auf die betreibungsamtliche Schatzung
der Streitgegenstände von 1498 Fr. 50 Cts. abgestellt werden;
denn aus den Akten geht hervor, daß auch die Berufungsbeklagte
(Klägerin) denselben tatsächlich einen 1500 Fr. übersteigenden
Wert beimißt, indem sie ihren Anspruch gegen Bezahlung dieses
Betrages nicht hat aufgeben wollen. Dagegen ist der Berufungs
kläger bei der vor erster Instanz abgegebenen Erklärung, daß der
Wert des streitigen Mobiliars 2500 3000 Fr. betrage, zu be
haften, d. h. es kann seine nachträgliche Höherbewertung desselben,
wie die Berufungsbeklagte zutreffend einwendet, nicht berücksichtigt
werden. Übrigens erscheint es gewiß als unwahrscheinlich, daß der
effektive Wert der Gegenstände die betreibungsamtliche Schatzung,
welche immerhin als objektiver Anhaltspunkt für den richterlichen
Entscheid wesentlich in Betracht fällt, um mehr als das Doppelte
übersteigen sollte. Erreicht aber somit der vorliegende Streit
wert den Betrag von 4000 Fr. nicht, so hätte der Beklagte seiner
Berufungserklärung gemäß Art. 67 Abs. 4 OG eine sie begrün
dende Rechtsschrift beilegen sollen. Die Unterlassung dieser Rechts
vorkehr hat nach feststehender Praxis die Rechtsunwirksamkeit der
eingelegten Berufung zur Folge;
erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten.
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