- Arteil vom 22. September 1905 in Sachen
Meier, Kl. u. Ber. Kl., gegen Meier, Bekl. u. Ber. Bekl.
Schuldanerkennung; Unverbindlichkeit wegen Betruges ? Art. 24 OR.
A. Durch Urteil vom 12. Mai 1905 hat das Obergericht des
Kantons Basel Landschaft erkannt:
Das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 24. Januar
1905, lautend:
- Der Vertrag vom 29. Dezember 1899, wodurch die Klä
gerin anerkannt hat, den Beklagten 2906 Fr. 75 Cts. samt Zins
zu 4 % vom 1. Januar 1900 an schuldig zu sein, wird für
die Klägerin als rechtsunverbindlich erklärt.
- Der Beklagte Matthäus Meier wird verurteilt, an die Klä
gerin den von ihr bezahlten Zinsbetrag samt Kosten von zu
sammen 471 Fr. 75 Cts. zurückzubezahlen,
wird in Bezug auf Dispositiv 2 bestätigt, in Bezug auf Disposi
tiv 1 aufgehoben und dahin abgeändert, daß die Schuldaner
kennung vom 29. Dezember 1899 geschützt, dagegen ihre Fällig
keit (Kapital und Zinsen) auf den Zeitpunkt des Ablebens der
Schuldnerin festgesetzt wird.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit
dem Antrag:
In Abänderung des angefochtenen Urteils sei der Schuldschein
vom 29. Dezember 1899 als für die Klägerin unverbindlich zu
erklären. Im übrigen sei das obergerichtliche Urteil zu bestätigen.
C. Die Beklagten haben in ihrer Antwort den Antrag gestellt:
Es sei die Berufung abzuweisen und das obergerichtliche Urteil
vom 12. Mai 1905 in allen Teilen zu bestätigen. Eventuell
sei die Sache im Sinne des Rechtsbegehrens 4 der Antwort be
hufs Feststellung der Forderung der Beklagten an die kantonalen
Instanzen zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die im Jahre 1819 geborene Klägerin wohnte seit dem
im Jahre 1872 erfolgten Tøde ihrer Mutter im Heimwesen, das
ihr Bruder, der Beklagte Matthäus Meier, nach dem Tode des
Vaters (1859) übernommen hatte und in dem er ebenfalls mit
inen Kindern, den Mitbeklagten Ida Meier (geboren 1861) und
Leo Meier (geboren 1865), im obern Teile, wohnt. Im genannten
Hause hatte die Klägerin das Erdgeschoß, bestehend aus einem
großen Wohnzimmer, einem kleinen Nebenzimmer und einer
düche, inne. Während mehreren Jahren lieferte ihr der Beklagte
Matthäus Meier Milch und Holz. Die Klägerin ihrerseits
überließ dem Beklagten Matthäus Meier seit dem Tode ihrer
Mutter die Nutzung des größten Teiles ihres Landes und behielt
nur einige kleinere Stücke Gemüsepflanzland und Reben für sich
in ihren gesunden und rüstigeren Tagen half sie dem beklagten
Bruder im Haushalt und auf dem Felde aus. Im Dezember
1899 stellten die Beklagten eine Rechnung auf, welche eine For
derung der Klägerin an die Beklagten für Landzins seit 1870
von 2400 Fr., dagegen eine Gegenforderung der Beklagten an
die Klägerin für Hauszins seit dem Tode der Mutter, für ge
lieferte Milch, für diverse Auslagen und Bemühungen, im Gesamt
betrage von 5306 Fr. 75 Cts. aufwies, also mit einem Saldo
zu Gunsten der Beklagten an die Klägerin von 2906 Fr.
75 Cts. schloß. Um von der Klägerin die Anerkennung dieser
Abrechnung zu erhalten, stellten die Beklagten am 29. Dezember
1899 einen Schuldschein folgenden Inhaltes aus: Jungfrau
Katharina Meyer Leonhards bekennt hiemit laut Gegenrechnung
vom 29. Dezember 1899 dem Bruder Math. Meyer Leonhards
und Kinder schuldig zu sein die Summe von 2906 Fr. 75 Cts.
(schreibe .....) und hat für dieselbe vom 1. Januar 1900 an sie
jährlich zu 4 % zu verzinsen. Aesch, den 29. Dezember 1899.
Um die Klägerin, die des Lesens und Schreibens unkundig ist,
zur schriftlichen Anerkennung dieser Schuldanerkennung (mittelst
eine Handkreuzes) zu bewegen, begab sich am Nachmittag des
- Dezember 1899 der von den Beklagten herbeigeholte Gemeinde
rat Bloch in die Wohnung der Klägerin und hieß sie in die
Wohnung der Beklagten gehen. Dort, im Beisein der Beklagten,
stellte er mit ihr ein allgemeines Verhör darüber an, wie lange
sie bei ihrem Bruder wohne, wie lange sie von ihm Milch be
zogen habe u. s. w.; die Anwesenden erklärten ihr, es müsse nun
einmal Abrechnung zwischen ihr und den Beklagten erfolgen. Auf
die wiederholte Bemerkung der Klägerin, sie unterschreibe nicht,
sie könne noch 10 oder 20 Jahre leben und wolle der Gemeinde
oder ihren Geschwistern nicht zur Last fallen, erklärte ihr der
Beklagte Matthäus Meier ausdrücklich: er wolle nur, daß einmal
ausgerechnet werde, er wolle jetzt kein Geld, sondern erst, wenn
sie gestorben sei, und wenn sie dann nichts mehr übrig habe, so
werde er gleichwohl müssen zufrieden sein. Daraufhin versuchte
die Klägerin den Schuldschein mit ihrem Handkreuz zu versehen,
und da sie zitterte und Tintenflecke darauf machte, wurde der
Schuldschein abgeschrieben und die Klägerin versah nun dieses
zweite Exemplar mit ihrem Handkreuz, worauf Gemeinderat
Bloch die Echtheit des Kreuzzeichens schriftlich auf dem Schuld
schein bestätigte. Am 10. Januar 1900 reichte eine Anzahl Ver
wandter der Klägerin beim zuständigen Statthalteramt Strafklage
gegen die Beklagten ein, in der sie ausführten, die Klägerin sei
schon am 30. Dezember 1899 weinend zu ihrem Schwager Jose
Schmidlin gegangen und habe ihm erzählt, daß sie am Tage
vorher gewaltsam genötigt worden sei, eine von ihrem Bruder
Matthäus Meier gestellte Rechnung von über 2000 Fr. zu unter
schreiben; sie habe ohne ihren Willen ein Kreuz unter das ihr
vorgelegte Schriftstück gesetzt. Die Strafklage bemerkte weiter, die
Klägerin habe den Vorfall noch andern Verwandten erzählt und
sie ersucht, Schritte zu tun, um die Ungültigkeit ihrer Unterschrift
zu erwirken. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Baselland
stellte nach durchgeführter Untersuchung die Sache ein, da nach
dem Zeugnisse von Gemeinderat Bloch die Voraussetzungen des
148 StGB (Erpressung) nicht erfüllt seien. Am 9. Januar
1904 inzwischen war weiter in der Sache nichts geschehen
betrieb dann der Beklagte Matthäus Meier die Klägerin für den
Betrag von 464 Fr. 95 Cts. als Zins ab Kapital 2906 Fr.
75 Cts. vom 1. Januar 1900 bis 31. Dezember 1903 à 4%
da die Klägerin Rechtsvorschlag nicht erhob, mußte der Betrag
inklusive Betreibungskosten, zusammen 471 Fr. 45 Cts. vom Vor
mund der inzwischen bevogteten Klägerin bezahlt werden
(am 20. Juni 1904). Daraufhin hat die Klägerin, vertreten
durch ihren Vormund, im September 1904 die vorliegende Klage
erhoben, die auf Unverbindlicherklärung des Schuldscheines vom
29. Dezember 1899 geht und Rückzahlung des Betrages von
471 Fr. 45 Cts. fordert; eventuell enthielt sie noch das Rechts
begehren: Es sei gerichtlich festzustellen, daß die Beklagten kein
Recht haben, aus der Schuldanerkennung der Klägerin vom
29. Dezember 1899 von der Klägerin zu ihren Lebzeiten irgend
einen Betrag an Kapital oder Zinsen einzuverlangen.
2. Die Klagebegründung machte ursprünglich geltend, die Klä
rin sei im Momente der Unterzeichnung der Schuldanerkennung
unzurechnungsfähig gewesen; ferner sei sie widerrechtlich bedroht,
durch Furchterregung zur Unterzeichnung veranlaßt worden, so
dann sei die Unterzeichnung zurückzuführen auf betrügerische An
gaben der Beklagten; endlich sei die Schuldanerkennung anfechtbar
wegen wesentlichen Irrtums. Die Beklagten haben die Richtigkeit
aller dieser Anfechtungsgründe bestritten und eventuell die Ver
wirkung des Klagerechts gemäß Art. 28 OR geltend gemacht.
Während die I. Instanz die Schuldanerkennung gestützt auf
Art. 19 Ziff. 1 und 4, sowie Art. 24 OR für unverbindlich
erklärte, ist die II. Instanz zu ihrem eingangs mitgeteilten Urteile
gelangt mit wesentlich folgender Begründung: Die Einrede der
Klageverwirkung sei nicht stichhaltig, da sich erst bei der Betreibung
für das Zinsbetreffnis die verschiedenartige Auffassung der Par
teien über den Sinn der Schuldanerkennung klar gezeigt habe.
Die Klagebegründung der Furchterregung sei vor II. Instanz nicht
mehr aufrecht erhalten worden. Was die Anfechtung wegen
wesentlichen Irrtums betreffe, so gehe aus der eigenen Darstellung
der Klägerin hervor, daß sie sich habe verpflichten wollen und
zwar zu dem in der Schuldanerkennung genannten Betrag; nicht
dagegen wollte sie, daß sie schon zu Lebzeiten für die eingegangene
Verpflichtung belangt werden könne. Sie wollte also nichts an
deres als eine Verpflichtung mit Fälligkeit auf den Zeitpunkt
ihres Ablebens. Hinsichtlich der Fälligkeit lasse nun allerdings
die Schuldanerkennung Zweifel aufkommen sowohl mit Bezug auf
die Hauptforderung als hinsichtlich der Zinsen. Allein mit Bezug
auf den erstern Punkt fassen auch die Beklagten die Schuldaner
kennung als eine solche auf mit Fälligkeit auf den Zeitpunkt
des Ablebens der Schuldnerin. Mit Bezug auf den Zins sodann
decke sich die schriftliche Vereinbarung mit den vorausgegangenen
mündlichen Vereinbarungen freilich nicht. Allein hiebei handle es
sich nur um einen unwesentlichen Teil der Abmachung, die nicht
die Ungültigerklärung der ganzen Verpflichtung zur Folge haben
könne (Art. 2 OR). Aber auch vom Standpunkt des Art. 24
OR aus sei die Schuldanerkennung nicht unverbindlich. Daß der
Ausrechnung unrichtige Ansätze zu Grunde gelegt worden seien,
indem der Mietzins zu hoch berechnet worden sei, sei nicht dar
getan; eventuell würde es sich nur um einen Irrtum in der
Wertschätzung, also um einen
rrtum im Beweggrund handeln,
der gemäß Art. 21 OR die Verbindlichkeit nicht gehindert haben
würde. Das Abkommen habe somit in Kraft zu bleiben, jedoch
mit der Modifikation, daß dessen Fälligkeit auf den Zeitpunkt
des Ablebens der Schuldnerin gesetzt werden müsse. Das bereits
bezahlte Zinsbetreffnis sei dagegen zurückzuerstatten, da die Klä
gerin damit etwas bezahlt habe, was sie zu zahlen noch nicht
verpflichtet war
3. Die vor der I. Instanz gegenüber der Schuldanerkennung
erhobene Einrede der mangelnden Zurechnungsfähigkeit und der
Furchterregung hält die Klägerin vor Bundesgericht nicht mehr
aufrecht, und zwar mit Recht nicht, da bezüglich der Furchter
regung von der Vorinstanz festgestellt ist, daß dieser Anfechtungs
grund schon dort nicht mehr festgehalten wurde, und bezüglich
der behaupteten Unzurechnungsfähigkeit nach den zutreffenden Aus
führungen der 1. Instanz es am Beweise, der der Klägerin ob
liegt, gebricht.
4. Dagegen kann nicht geleugnet werden, daß zwischen der von
der Klägerin abgegebenen Willenserklärung und ihrem wirklichen
Willen ein Widerspruch besteht. Was die Klägerin gewollt hat,
was sie, die Analphabetin, glaubte, durch ihre Unterzeichnung als
Vertragswillen zu erklären, war die Anerkennung einer Schuld,
die erst nach ihrem Tode zu zahlen war. Darüber kann nach der
eigenen Darstellung der Beklagten kein Zweifel bestehen: Die
Klägerin wollte nicht, daß sie bei Lebzeiten etwas zahlen müsse,
und nach dem eigenen Zugeständnis der Beklagten wurde ihr dies
auch nicht zugemutet, sondern ihr zugesichert, daß erst nach ihrem
Tode Zahlung beansprucht werde. Was die Klägerin durch Unter
zeichnung der schriftlichen Schuldanerkennung tatsächlich erklärt
hat, ist jedoch etwas ganz anderes: sie hat die Anerkennung einer
sofort fälligen Schuld ausgesprochen; denn aus dem Mangel der
Bestimmung eines spätern Fälligkeitstermines folgt ohne weiteres
die sofortige Fälligkeit, und auch die weitere Bestimmung, daß
die Schuld jährlich zu 4 % zu verzinsen sei, stimmt mit der
Annahme, daß es sich um eine erst nach dem Tode der Klägerin
fällige Schuld handle, nicht überein. Es ist daher zu untersuchen,
ob dieser Zwiespalt entweder auf einem wesentlichen Irrtum im
Sinne des Gesetzes (ON Art. 18 und 19) oder auf absichtlicher
Frreführung durch die Beklagten beruhe. Nun ist, im Gegensatze
zur Vorinstanz und in Übereinstimmung mit der 1. Instanz, der
Tatbestand einer absichtlichen Täuschung, also des Betruges im
Sinne des Art. 24 OR, in dem Verhalten der Beklagten zu er
blicken: Die Vorgabe der Beklagten, es handle sich um eine Schuld
anerkennung mit Fälligkeit auf den Zeitpunkt nach dem Tode, war
eine unwahre Vorspiegelung; nur durch diese Vorspiegelung wurde
die Klägerin zur Unterzeichnung bewogen. Die Beklagten haben
akso die Unkenntnis der Klägerin im Schreiben und Lesen ausgenutzt,
um sie durch unwahre Vorspiegelungen zur Unterzeichnung der
Schuldanerkennung zu bewegen, und damit ist der Tatbestand
des Betruges im Sinne des Art. 24 OR erfüllt und somit die
Schuldanerkennung so, wie sie ausgestellt ist, für die Klägerin
unverbindlich. Diese Unverbindlichkeit, die den Vertrag ex tunc
nichtig macht, kann nicht etwa dadurch abgewendet werden, daß
die Beklagten was übrigens erst vor II. Instanz geschehen
ist erklärt haben, sie wollen die Schuldanerkennung nur in
der Weise, wie die Klägerin sie verstehe, geltend machen. Maß
gebend für die Beurteilung der auf Unverbindlichkeit der Schuld
anerkennung gerichteten Klage sind Wortlaut und Sinn dieser
Schuldanerkennung, und es darf ihnen nicht von den Parteien
bezw. den Beklagten und dem Gericht eine Schuldanerkennung
andern Inhaltes substituiert werden. Die Schuldanerkennung so,
wie sie von der Klägerin ausgestellt ist, ist vielmehr in toto für
sie unverbindlich, nichtig, zu erklären.
5. Fraglich könnte nur noch sein, ob nicht die Klägerin nach
den Grundsätzen von Treu und Glauben bei dem zu behaften
sei, was sie wirklich anerkannt hat. (Vergl. v. Tuhr, Zeitschr. f.
schweiz. Recht, N. F. 17, S. 65 Anm. 3 i. f.) Allein abgesehen
von der grundsätzlichen Frage, ob überhaupt im allgemeinen bei
Anfechtung von Rechtsgeschäften wegen Irrtums der anfechtende
Teil dasjenige gegen sich gelten lassen müsse, was er wirklich ge
wollt hat, und ob das im besondern auch bei dem durch Betrug
hervorgerufenen Irrtum der Fall sei, ist hier zu bemerken,
daß von einer Einigung der Parteien in dem von der Vorinstanz
angenommenen Sinne überhaupt nicht gesprochen werden kann.
Die Klägerin hat, im Anschluß an ihre Stellungnahme zu den
einzelnen Posten der Ausrechnung, die sie beanstandet hat, in der
Klage lediglich bemerkt: Sie wolle nicht den Schaden ihres Bru
ders und seiner Familie, sie sei bereit, ihm eine Entschädigung
zu bezahlen, nur solle diese für beide Seiten recht und billig
fein, und auf die Behaftung in der Klagebeantwortung hin
ist in der Replik erklärt worden, die Klägerin sei bereit, eine
allen Verhältnissen Rechnung tragende Enischädigung aus
freien
Stücken zu bezahlen . Hierüber ist aber im gegenwärtigen Pro
zesse nicht zu entscheiden, sowenig wie über die Ausrechnung
nach dem Entscheide der I. Instanz nicht Gegenstand des gegen
wärtigen Rechtsstreites bildet.
- Zu erörtern bleibt dagegen noch die Einrede der Klagever
wirkung, die auf Art. 28 OR gestützt wird. In dieser Beziehung
erblickt die Berufungsschrift mit Recht schon in der Erklärung der
Klägerin in ihrer Einvernahme vor Statthalteramt die Eröff
nung an die Beklagten, daß sie die Schuldanerkennung nicht als
für verbindlich erachte. Es genügt, daß die Eröffnung, einen Ver
trag wegen Willensmangel für unverbindlich zu erachten, dem
Vertragskontrahenten durch eine Mittelsperson zukomme, um das
Präjudiz der Vertragsgenehmigung durch Verschweigung, um das
es sich bei OR Art. 28 handelt, abzuwenden.
- Aus dem gesagten folgt die Gutheißung der Klage im
Hauptpunkte und damit die Gutheißung der Berufung. Betreffend
die Rückzahlung der infolge Betreibung bezahlten Zinse liegt eine
Anfechtung des Urteils der Vorinstanz durch die dadurch beschwerte
Partei, die Beklagten, nicht vor; es hat daher hiebei sein Be
wenden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheißen und demgemäß, in Abänderung
des Urteils des Obergerichts des Kantons Basellandschaft vom
- Mai 1905 und vollständiger Gutheißung der Klage, die
Schuldanerkennung vom 29. Dezember 1899 für die Klägerin
unverbindlich erklärt; mit Bezug auf die Verurteilung des Be
klagten Matthäus Meier zur Rückerstattung von Zinsen und
Kosten im Betrage von 471 Fr. 45 Cts. hat es beim ge
nannten Urteile sein Bewenden.