- Arteil vom 4. April 1906 in Sachen
Böckli u. Genossen gegen Regierungsrat Thurgau.
Thurg. Wirtschaftsgesetz vom 21. Mai/14. Oktober 1906 betr. Verbot
der Beamtenwirtschaften: Willkürliche Auslegung und Anwendung
durch den Regierungsrat? Verstoss gegen 7 thurg. KV. 8
eod; Art. 4 BV.
Das Bundesgericht hat,
da sich aus den Akten ergeben:
A. Am 21. Mai 1900 hatte der Große Rat des Kantons
Thurgau ein sodann in der Volksabstimmung vom 14. Oktober
1900 angenommenes Gesetz betreffend Unvereinbarkeit des Wirt
schaftsbetriebes mit gewissen Beamtungen erlassen, das folgende
Bestimmungen enthält:
- Den Mitgliedern des Obergerichts, der Bezirksgerichte,
der Bezirksräte, den Friedensrichtern und Notaren, den Ge
AS 32 1 1906
meindeammännern, Gemeinderatsschreibern und Katasterführern.
den Zivilstandsbeamten und Ortsvorstehern ist es untersagt, eine
Wirtschaft selbst zu betreiben oder auf ihre Rechnung durch eine
Drittperson betreiben zu lassen.
2. Diejenigen der in 1 genannten Beamten, welche bis
zum Fortbetriebe der
her eine Wirtschaft betrieben haben, sind
selben noch bis zum 1. Juni 1905 berechtigt; wenn sie jedoch
schon vor Ablauf dieses Termins eine der in 1 aufgeführten
Beamtungen neu annehmen, kommt auch ihnen gegenüber das
Verbot des Wirtschaftsbetriebes zur Anwendung.
3. Dieses Gesetz, durch welches der 17, Absatz 2, des
Gesetzes betreffend die Organisation der Notariatskanzleien
vom 20. September 1850 aufgehoben wird, tritt nach Annahme
durch das Volk sofort in Kraft.
Durch Publikation im kantonalen Amtsblatt vom 2. August
1905 forderte der Regierungsrat des Kantons Thurgau auf
Grund der Berichte der Bezirksämter über den Vollzug des vor
stehenden Gesetzes, woraus sich ergab, daß 17 darunter fallende
Beamte ihre bisher betriebenen Wirtschaften verpachtet hatten,
diese Beamten, unter denen sich, laut dem vorliegenden Protokoll
auszuge der Regierungsbeschlusses, die heutigen Rekurrenten be
finden, auf bis Ende August dem Bezirksamte zu Handen des
Regierungsrates eine schriftliche Erklärung einzureichen, ob sie
gesonnen seien, das Amt resp. die Amter aufzugeben oder den
Wirtschaftsbetrieb beizubehalten, in der Meinung, daß im Falle
des Nichteingangs einer Erklärung bis zu dem erwähnten Ter
mine die Fortdauer des Wirtschaftsbetriebes angenommen und
für das Amt eine Ersatzwahl angeordnet würde. Dieser Auf
forderung sind folgende Motive beigefügt: Das Gesetz enthalte
keine Vorschrift, wonach ein Beamter, dem der Wirtschaftsbetrieb
auf eigene Rechnung selbständig oder durch eine Drittperson
untersagt sei, nicht in einem Hause wohnen bezw. sein Bureau
haben dürfe, in welchem sich eine Wirtschaft befinde. Dagegen
liege es im Sinne des Gesetzes, daß jede ökonomische Beteiligung
der betreffenden Beamten am Betriebe von Wirtschaften unterbleibe.
Unter diesem Gesichtspunkte müsse zum vornherein die bloße Ver
pachtung bisher von den Beamten betriebener Wirtschaften zum
Zwecke des Fortbetriebes der letzteren durch die Pächter als mit
dem Gesetze in Widerspruch stehend erklärt werden. Denn der Beamte
habe als Wirtschaftsverpächter ein so wesentliches Interesse an dem
betreffenden Betriebe, daß er demselben nicht unbefangen gegenüber
stehe, und es gelange dieses Interesse bei der Festsetzung des
Pachtzinses in einer Weise zum Ausdruck, die geradezu als direkte
Beteiligung an dem Wirtschaftsbetriebe zu bezeichnen sei. Ander
seits fühle sich auch das Publikum nicht völlig unabhängig, wenn
bekannt sei, daß der Beamte als Verpächter an einer bestimmten
Wirtschaft beteiligt sei. Der Regierungsrat gelange daher dazu,
derartige Pachtverträge als Betreibung einer Wirtschaft durch
Drittpersonen auf Rechnung des Beamten zu betrachten und nach
1 des Gesetzes vom 21. Mai 1900 als unzulässig zu erklären.
Auf diese Publikation hin stellten die 17 betroffenen Beamten
beim Regierungsrate das Gesuch um Wiedererwägung und Auf
hebung seiner Schlußnahme, weil die hierin liegende grundsätzliche
Interpretation des Beamtenwirtschaftsgesetzes dessen klarem Texte
Gewalt antue. Der Regierungsrat aber trat auf das Gesuch durch
Beschluß vom 25. August 1905, unter Festhaltung der in der
Publikation vom 2. August vertretenen Auffassung, nicht ein.
B. Hierauf haben nun 13 von jenen 17 Beamten innert nütz
licher Frist den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht er
griffen, mit dem Antrage, es sei die vorstehende, im Amtsblatt vom
2. August 1905 publizierte Schlußnahme des Regierungsrates
aufzuheben und speziell die zu deren Begründung vorgenommene
grundsätzliche Interpretation von 1 des Gesetzes vom 21. Mai
1900 als verfassungswidrig und deshalb unzulässig zu bezeichnen.
Die Rekursschrift führt in rechtlicher Hinsicht wesentlich aus: Die
angefochtene Gesetzesinterpretation bedeute eine Verletzung des
Art. 4 BV und des damit übereinstimmenden 8 thurg. KV,
sowie des 7 thurg. KV, welcher in Abs. 3 als von der Stimm
berechtigung und von der Wahlfähigkeit zu Beamtungen ausge
schlossen" erklärt:
-
die wegen entehrender Verbrechen und Vergehen gerichtlich
zum Verluste des Aktivbürgerrechts Verurteilten
-
die durch gerichtliches Urteil wegen Verschwendung unter
Vormundschaft Gestellten;
-
die Falliten und gerichtlich Akkordierten, solange sie nicht
rehabilitiert werden, und
-
die Almosengenössigen während der Dauer der Almosenge
nössigkeit.
Diese letztere Verfassungsbestimmung sage nämlich implicite, daß
die nicht als ausgeschlossen erklärten Aktivbürger zu Beamtungen
wahlfähig seien, wobei es allerdings dem Gesetzgeber nicht untersagt
sei, durch allgemein verbindliche Normen weitere Ausnahmefälle zu
schaffen, wie dies gerade durch das in Frage stehende Beamtenwirt
schaftsgesetz vom 21. Mai 1900 geschehen sei. Allein als unstatt
haft und verfassungswidrig erscheine das streitige, den Rahmen dieses
Gesetzes überschreitende Vorgehen des Regierungsrates. Dieser wende
das Gesetz tatsächlich nicht an, wozu er lediglich kompetent sei,
sondern schiebe es nur vor, um rein willkürlich einer Reihe von
Beamten, die alle gesetzlichen Bedingungen erfüllten, ihre Amter
zu entziehen, und verletze so, im Sinne der konstanten Praxis
des Bundesgerichts, den Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung
der Bürger vor dem Gesetze. Denn die angebliche Gesetzesaus
legung des Regierungsrates sei eine logisch unmögliche. Wenn
nämlich 1 des Gesetzes das Betreiben einer Wirtschaft und
das Betreibenlassen einer solchen unterscheide und dabei das
erstere den Beamten ohne weiteres untersage, das letztere aber mit
m Zusatze auf ihre Rechnung , welcher vernünftigerweise nur
die Bedeutung einer Einschränkung des Verbots haben könne, so
folge hieraus, argumentum e contrario, zwingend, daß den Be
amten erlaubt sei das Betreibenlassen eine Wirtschaft nicht auf
ihre Rechnung. Dies aber bedeute selbstverständlich nicht das bloße
Zusehen, wie ein Dritter eine Wirtschaft betreibe, zu der man in
gar keinen Beziehungen stehe, sondern das Betreibenlassen einer
Wirtschaft, deren Eigentümer der Beamte sei. Dabei sei jedoch
keine Form denkbar, bei der nicht ein Interesse des Beamten am
Betriebe vorliege. Folglich könne der Sinn und Willen des Ge
setzes schlechterdings nicht, wie der Negierungsrat annehme, der
sein, jede ökonomische Beteiligung, ja sogar jedes wesentliche In
teresse des Beamten am Wirtschaftsbetriebe, also speziell auch
Verpachtung der Wirtschaft auszuschließen. Der Regierungsrat
stelle die Tendenz des Gesetzes über die Logik; es gehe jedoch nicht
an, in dieser Weise mehr in das Gesetz hineinzulegen, als darin
ausgesprochen sei. Die angefochtene Schlußnahme möge aller
dings der guten Absicht entsprungen sein, allfälligen Scheinab
machungen, welche sich hinter der Verpachtung verbergen könnten,
zu begegnen; allein dies dürfe nicht durch das vorliegende gene
relle Verbot jenes Rechtsgeschäfts geschehen, vielmehr habe der
Regierungsrat, um Willkür zu vermeiden, jeden einzelnen Fall
desselben für sich auf seine Wahrhaftigkeit zu prüfen und danach
zu entscheiden. Von den Rekurrenten aber habe keiner die Ver
pachtung vorgenommen, um das Gesetz zu umgehen; ihre Pacht
geschäfte seien reell, der Pachtzins werde tatsächlich bezahlt, und
damit sei das Rechnungsverhältnis der Rekurrenten mit den Päch
tern erschöpft.
C. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat sich auf den
Rekurs, mit dem Antrage auf Abweisung desselben, wesentlich
wie folgt vernehmen lassen: Es möge allerdings auf den ersten
Blick auffallen, wenn der pachtweise Betrieb einer Wirtschaft als
Betrieb auf Rechnung des Verpächters qualifiziert und den Re
kurrenten demnach verboten werde. Allein aus der langen Ent
stehungsgeschichte und dem Zwecke des Beamtenwirtschafts Ver
botes
es wird hiefür auf ein beigelegtes Faszikel der einschlä
gigen gedruckten Regierungsbotschaften verwiesen ergebe sich,
daß gewissen Kategorien von Beamten der Wirtschaftsbetrieb in
jeder Form habe untersagt werden wollen. Es sei daher bei der
Interpretation des Gesetzes das Hauptgewicht zu legen auf den
allgemeinen Grundsatz des Wirtschaftsbetriebs Verbotes und nicht
auf dessen vielleicht etwas ungenaue oder unvollständige Speziali
sierung im Gesetzestexte. Diese Interpretation könne als extensiv
und rigorös, nicht aber als willkürlich und verfassungswidrig be
zeichnet werden, wie denn die Rekurrenten selbst zugäben, daß sie
der Tendenz des Gesetzes entspreche. Nun hätten die Rekurrenten
als Verpächter ihrer Wirtschaften am Betriebe derselben ein ganz
unmittelbares ökonomisches Interesse. Die kurze Dauer der Pacht
bei den auf bestimmte Zeit, und die verhältnismäßig kurzen
Kündigungsfristen bei den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen
Pachtverträgen ermöglichten dem Verpächter und dem Pächter, die
Höhe des Pachtzinses mit der Rendite der Wirtschaft sozusagen
jederzeit in Einklang zu bringen. Die Rendite aber sei wesentlich
davon abhängig, daß der Verpächter der Wirtschaft sein Amts
lokal entweder in dem Hause felbst, wo die Wirtschaft betrieben
werde, oder in dessen Nähe habe. Alle diese Verhältnisse zusammen
genommen berechtigten zu sagen, daß die von den Rekurrenten
verpachteten Wirtschaften auf ihre Rechnung betrieben würden,
daß die Pächter nichts anderes als Mittelpersonen seien, deren
sich die Verpächter zum Fortbetriebe ihrer Wirtschaften bedienten,
die sie weder veräußern, noch sonst aufgeben, sondern unter frem
dem Namen selber weiterführen wollten. Eine solche Weiter
führung des Wirtschaftsbetriebes sei, wenn nicht nach dem buch
stäblichen Wortlaute, so doch zweifellos nach dem Sinn des Ge
setzes unstatthaft. Dies sei denn auch die Auffassung der großen
Mehrzahl der vom Gesetze betroffenen Beamten selbst, da etwa
150 Kollegen der Rekurrenten demselben, wenn auch ungerne,
durch Verzicht auf das Amt oder Einstellung des Wirtschaftsbe
triebes Folge geleistet hätten;
in Erwägung:
- (Formelles.
- Die oben angeführte Bestimmung des 9 thurg. KV ist
für die vorliegende Streitsache augenscheinlich ohne Belang; denn
sie sixiert die Gründe absoluten, nicht allein vom Willen und
Verhalten der betroffenen Personen abhängenden Ausschlusses von
der Wahlfähigkeit zu Beamtungen, hier aber, nach dem Inhalte
des Gesetzes vom 21. Mai 1900, handelt es sich lediglich um
einen relativen Ausschlußgrund, indem die Unvereinbarkeit des
näher bezeichneten Wirtschaftsbetriebes mit gewissen Amtern die
Unfähigkeit zur Bekleidung dieser Amter von dem, durch die be
troffenen Perfonen nach ihrem Belieben zu beseitigenden Umstande
jener anderweitigen Beschäftigung abhängig macht. Übrigens haben
die Rekurrenten die fragliche Verfassungsbestimmung nur ange
rufen, um darzutun, daß der Regierungsrat nicht befugt sei, be
züglich des streitigen Wahlfähigkeits Ausschlusses über das Gesetz,
dessen verfassungsmäßige Gültigkeit sie ausdrücklich anerkennen,
hinauszugehen. Eine solche Befugnis aber hat der Regierungsrat
gar nicht in Anspruch genommen, da er ja die angefochtene
Schlußnahme auf das genannte Gesetz basiert, in Auslegung und
Anwendung dieses Gesetzes getroffen hat.
- Demnach ist nur zu untersuchen, ob der Regierungsrat, wie
die Rekurrenten weiter behaupten, bei dieser angeblichen Gesetzes
auslegung dem Gesetze tatsächlich Gewalt angetan, bezw. dasselbe
zur Verdeckung rein willkürlichen Vorgehens lediglich vorgeschoben
und sich so, gemäß der bundesgerichtlichen Praxis, ihnen gegen
über einer Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit (Art. 4
BV; 8 thurg. KV) schuldig gemacht habe. Nun gibt der Re
gierungsrat in seiner Vernehmlassung auf den Rekurs selbst zu,
daß sein grundsätzlicher Standpunkt dem Wortlaute des Gesetzes
nicht entspreche; dagegen beruft er sich zur Rechtfertigung seiner
Auffassung, wie schon in den Motiven seiner Schlußnahme, auf
den Sinn und Zweck des Gesetzes und verweist dabei insbesondere
auf dessen Entstehungsgeschichte. Diese Argumentation ist an sich
nicht zu beanstanden; denn das Bundesgericht hat stets anerkannt,
daß die Auslegung speziell von administrativen, der öffentlichen
Wohlfahrt dienenden Gesetzen nicht wesentlich nur auf den Wort
laut des Gesetzestertes abzustellen braucht, sondern auch ander
weitige, den dem Texte zu Grunde liegenden Willen des Gesetz
gebers erklärende Momente, namentlich die Entstehungsgeschichte
des Gesetzes, berücksichtigen darf. In dieser Hinsicht fällt nun
hier in Betracht:
Vor dem Gesetze vom 21. Mai 1900 bestand im Kanton
Thurgau ein Verbot von Beamtenwirtschaften nicht, dagegen ent
hielt 17 des Gesetzes betreffend die Organisation der Notariats
kanzleien vom 20. September 1850 die durch das Gesetz von
1900 aufgehobene und ersetzte Bestimmung, daß die Notariats
kanzlei sich nicht in einem Hause mit einer Wirtschaft befinden
dürfe. Im Jahre 1898 wurde von einem Mitgliede des Großen
Rates eine Motion auf Beseitigung dieser Ausnahmebestimmung
gestellt und erheblich erklärt. Der Regierungsrat aber sprach sich
in seiner dadurch veranlaßten Vorlage nur eventuell für Aus
führung der Motion aus und schlug in erster Linie, in gegen
teiliger Tendenz, einen dem Gesetze von 1900 entsprechenden, ledig
lich durch Beschränkung des Wirtschaftsverbotes auf einen engern
Kreis von Beamten abweichenden Gesetzesentwurf vor, zu dessen
Begründung er als wesentliche Argumente gegen das bisherige
System zahlreicher Beamtenwirtschaften ins Feld führte, daß einer
seits für einen wirtenden Beamten die Gefahr bestehe, seinen Gästen
gegenüber nicht die gebotene Verschwiegenheit in amtlichen An
gelegenheiten zu wahren, und daß anderseits und hauptsächlich
das mit einem solchen Beamten verkehrende Publikum tatsächlich
nach allgemeiner Sitte, welcher sich der gewöhnliche Bürger
nicht leicht entziehen könne -
zum Besuche seiner Wirtschaft ge
nötigt sei. Allein der Große Rat lehnte diesen prinzipalen Ge
setzesentwurf mehrheitlich ab und stimmte dem der erwähnten
Motion entsprechenden Eventualentwurfe zu. Das thurgauische
Volk aber verwarf am 9. April 1899 das ihm zur Abstimmung
vorgelegte Gesetz mit % Mehrheit, im Sinne der begleitenden
Botschaft des Regierungsrates, welcher darin seinen, vor dem
Großen Rate vertretenen Standpunkt, daß eine Verminderung der
Zahl der Beamtenwirtschaften richtiger wäre, als die Zulassung
ihrer Vermehrung, aufrecht erhielt. Hierauf unterbreitete der Re
gierungsrat dem Großen Rate einen entsprechenden zweiten Ge
setzesentwurf, und dieser wurde sodann von Rat und Volk in der
Form des geltenden Gesetzes vom 21. Mai 1900 gutgeheißen.
In seiner Botschaft an das Volk zu dieser zweiten Abstimmung
vom 14. Oktober 1900 sprach sich der Regierungsrat in prinzi
pieller Hinsicht gegen die Beamtenwirtschaften neuerdings wesent
lich wie folgt aus: Wenn auch nicht anzunehmen fei, daß ein
wirtender Beamter zu Gunsten seiner Gäste sich absichtliche Par
teilichkeit zu schulden kommen lasse, so dürfte der Umstand, ob
jemand häufiger Gast seiner Wirtschaft sei oder nicht, einen ge
wissen, dem Beamten selbst vielleicht kaum bewußten Einfluß doch
ausüben. Sodann bestehe die Gefahr, daß ein wirtender Beamter
sich von seinen Gästen über amtliche Angelegenheiten in unstatt
hafter Weise ausholen lasse, indem Beispiele dafür vorlägen, daß
Beamte gerade dem Mangel an Verschwiegenheit die gute Frequenz
ihrer Wirtschaft verdankten. Ferner hätten wirtende Beamte er
fahrungsgemäß für den tatkräftigen Vollzug gewisser, spez. poli
zeilicher Gesetze nicht stets die nötige Unbefangenheit und Energie.
Am meisten aber falle endlich und zwar gegenüber allen
Beamtenwirtschaften der Umstand ins Gewicht, daß für das
mit einem wirtenden Beamten verkehrende Publikum, wie auch
für gewisse öffentliche Bedienstete (Weibel, Polizeiangestellte ec.)
ein von dem einen mehr, von dem andern weniger als Belästi
gung empfundener Trinkzwang bestehe, während in einem freien
Lande nicht schon der bloße Zutritt zu einem Beamten durch einen
auf den Wirtstisch zu entrichtenden Tribut sollte erkauft werden
Im Herbst 1903 kam eine Volksinitiative auf Ab
müssen.
schaffung des Gesetzes vom 21. Mai 1900 zustande. Diesem
Initiativbegehren gegenüber brachte der Regierungsrat, mit dem
Antrage an das Volk auf Verwerfung des Begehrens, nochmals
dieselben Argumente vor, und die Initiative wurde hierauf, in
der Abstimmung vom 3. Januar 1904, tatsächlich verworfen.
Aus diesen Vorgängen und Tatsachen nun ist allerdings zu
schließen, daß der thurgauische Gesetzgeber das streitige Gesetz zum
Zwecke der Beseitigung der vom Regierungsrat mehrfach darge
legten Übelstände der Beamtenwirtschaften, speziell des stets hervor
gehobenen Trinkzwangs, erlassen hat, daß also das Gesetz diesen
Übelständen entgegenwirken soll und dementsprechend, soweit seine
Bestimmungen es immer ermöglichen, ausgelegt und angewendet
werden darf. Dies rechtfertigt jedoch nicht den grundsätzlichen
Standpunkt des Regierungsrates, daß nach dem Gesetze jede öko
nomische Beteiligung eines ihm unterstehenden Beamten an einer
Wirtschaft unstatthaft sei, daß insbesondere die bloße Verpachtung
seiner bisherigen Wirtschaft durch einen Beamten als solche dem
Verbote des Gesetzes nicht genüge. Denn diese Auffassung läßt
sich, wie die Rekurrenten zutreffend einwenden, mit dem Gesetzes
text schlechterdings nicht vereinbaren, da die Verpachtung an sich
zweifellos nicht ein Betreibenlassen der Wirtschaft auf Rechnung
des verpachtenden Beamten darstellt, während 1 des Gesetzes,
außer dem Selbstbetrieb einer Wirtschaft durch den Beamten, aus
drücklich nur jene Betriebsart verbietet. Wohl aber kann, wie
auch die Rekurrenten zugeben, der Fortbetrieb einer Beamtenwirt
schaft in Form der Pachtübertragung an eine andere Person dem
Gesetze zuwiderlaufen; es ist der Fall, wenn diese Übertragung
lediglich auf eine Umgehung des Gesetzes abzielt, indem sie die
faktische Weiterführung der Wirtschaft unter den bisherigen Ver
hältnissen ermöglichen soll. Dies aber darf nach dem gesagten
unbedenklich dann angenommen werden, wenn aus den konkreten
Umständen einer Verpachtung sich ergibt, daß dabei die erwähnten
Übelstände des Beamtenwirtschaftsbetriebes, gegen welche das Ge
setz gerichtet ist, insbesondere der Trinkzwang beim Verkehr mit
dem Beamten und die Möglichkeit der Beeinflussung dieses letztern
durch den Wirschaftsbesuch, tatsächlich wesentlich unverändert fort
bestehen. Nun behauptet der Regierungsrat in der Rekursantwort,
in Ergänzung der Motive seiner angefochtenen Schlußnahme, daß
solche Verhältnisse gerade bei den Rekurrenten vorlägen, indem
er ausführt, daß deren Pächter faktisch nur Mittelpersonen
seien, um ihnen, unter fremdem Namen, den eigenen Weiterbe
trieb der bisherigen Wirtschaft zu ermöglichen. Es frägt sich somit
nur, ob auch diese spezielle Annahme des Regierungsrates als
verfassungswidrig in dem in Rede stehenden Sinne der Verletzung
des Grundsatzes der Rechtsgleichheit zu betrachten sei. Dies ist je
doch zu verneinen. Denn aus dem im Protokollauszug enthaltenen
und der angefochtenen Schlußnahme zu Grunde liegenden Tat
bestand geht hervor, daß von den dort aufgeführten zwölf Re
kurrenten (über den Rekurrenten Notar Oswald in Aadorf geben
allerdings die Akten in dieser Hinsicht, außer der auch ihn um
fassenden allgemeinen Ausführung der Rekursantwort, keine Aus
kunft, so daß das hier gesagte für ihn nur hypothetisch gelten
kann) ihre Wirtschaften verpachtet haben: vier an einen Sohn
einer an eine Tochter, einer an einen Schwager, einer an einen
ledigen Neffen, ein Friedensrichter an seinen Weibel, endlich drei
an anderweitige Drittpersonen, wobei jedoch Bureau und Wohnung
des Beamten in demselben Hause mit der Wirtschaft bleiben sollen.
Danach aber hat bei den in Frage stehenden Pachtverhältnissen
der Beamte zufolge der nahen Beziehung seiner Person oder seines
Amtslokals mit dem Wirtschaftsbetriebe auf diesen nach allgemeiner
Lebenserfahrung zweifellos einen wesentlichen Einfluß im Sinne
des Fortbestehens der mehrerwähnten Übelstände, derart, daß die
Annahme, eine Pachtübertragung unter solchen Umständen
sei mit dem Sinn und Geiste des Gesetzes vom 21. Mai 1900
nicht vereinbar, indem sie tatsächlich, in ihren Wirkungen, dem
Betreibenlassen der Wirtschaft auf eigene Rechnung gleichkomme
und eine bloße Umgehung des Gesetzes bezwecke, jedenfalls nicht
als willkürlich bezeichnet werden kann. Folglich muß die Be
schwerde der Rekurrenten trotz der Berechtigung ihrer grundsätz
lichen Kritik der angefochtenen Schlußnahme abgewiesen werden;
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der vorstehenden Motive ab
gewiesen.