Texte intégral
- Arteil vom 5. April 1906 in Sachen Mathis
gegen Schnellmann-Mathis.
Persönliche Ansprache: Klage aus Kaufvertrag auf Anteil am
Mehrerlöse des Weiterverkaufes einer Liegenschaft, die den Nachlass
des ursprünglichen Verkäufers gebildet hat. Klage obligationenrecht
licher oder erbrechtlicher Natur:
A. Durch Kaufvertrag vom 12. April, gefertigt am 26. April
1889, verkaufte Hans Mathis, Vater, in Zizers seinem Sohne
Johann Mathis in Luzern, dem Rekurrenten, sein Heimwesen
zum Bild in Zizers zum Preise von 10,000 Fr. Der Käufer
hatte die auf der Liegenschaft haftenden Schulden im Betrage
von 6167 Fr. 75 Cts. zu übernehmen; der Kaufrest war nicht
zu bezahlen, sondern der Vertrag bestimmte diesfalls, daß beim
Weiterverkauf des Heimwesens durch den Rekurrenten ein sich
ergebender Mehrerlös und Überschuß über die zur Zeit noch auf
dem Heimwesen lastenden Hypothekarschulden und der vom Käufer
daran geleisteten Zahlungen mit Zustimmung des Käufers unter
alle seine Geschwister gleichmäßig verteilt werden soll. Der Vater
Mathis starb noch im Jahre 1889. Mit Vertrag vom 12. Ja
nuar 1898 verkaufte der Rekurrent das Heimwesen zum Bild
in Zizers an Johann Friedrich Felix daselbst zum Preise von
12,000 Fr. Der Käufer hatte die erste Hypothek von 5500 Fr.
zu übernehmen, 2000 Fr. dem Rekurrenten bar zu bezahlen und
den Rest von 4500 Fr. auf das Kaufsobjekt hypothekarisch
sicherzustellen und zunächst an die Mutter des Rekurrenten, Frau
Margaretha Mathis, und nach deren Ableben an den Rekurrenten
zu verzinsen.
Am 8. Oktober 1905 ließ die Rekursbeklagte Frau Schnell
mann Mathis in Rapperswil, eine Schwester des Rekurrenten,
diesen, der unbestrittenermaßen in Luzern wohnt und aufrecht
stehend ist, auf den 13. Oktober vor Vermittleramt V Dörfer
nach Trimmis laden betreffend Forderung aus einem Kaufver
trag. Gemeint war der Anspruch der Rekursbeklagten auf ihren
Anteil an dem vom Rekurrenten beim Wiederverkauf des Heim
wesens zum Bild erzielten Mehrerlös gemäß dem Kaufvertrag
vom Jahre 1889 zwischen dem Vater Mathis und dem Rekur
renten. Nachdem der Rekurrent der Vorladung keine Folge ge
geben halte, ließ ihn die Rekursbeklagte in der bewußten Streit
sache am 15. Oktober neuerdings auf den 18. Oktober laden,
unter der Androhung, daß bei Nichterscheinen ohne weiteres der
Leitschein ausgestellt werde.
B. Mit Rekursschrift vom 18. Oktober 1905 hat der Rekurrent
beim Bundesgericht sich über die genannten Ladungen als Art. 59
BV verletzend beschwert und beantragt, sie seien samt dem eventuell
ausgestellten Leitschein aufzuheben. Zur Begründung wird vorge
bracht, daß es sich bei dem Anspruch, den die Rekursbeklagte gericht
lich geltend machen wolle, um eine persönliche Ansprache handle,
für die der Rekurrent an seinem Wohnort Luzern zu suchen sei.
C. Die Rekursbeklagte hat auf Abweisung des Rekurses ange
tragen und ausgeführt: Es handle sich nicht um eine rein per
sönliche, sondern um eine Ansprache erbrechtlicher Natur. Das
dem Rekurrenten verkaufte Heimwesen zum Bild sei einziger
Bestandteil des väterlichen Vermögens gewesen. Der Mehrerlös
des Rekurrenten beim Weiterverkauf habe daher die reine väter
liche Verlassenschaft gebildet, die laut Kaufvertrag vom Jahre
1889 unter den Geschwistern als Erben gleichmäßig zu verteilen
sei. Alle bisherigen Versuche, zu einer gütlichen Teilung der
väterlichen Erbschaft zu gelangen, seien erfolglos gewesen, weshalb
sich die Rekursbeklagte genötigt gesehen habe, für ihren Teil ge
richtliche Teilung zu verlangen. Das für den Sühneversuch bereit
gehaltene Rechtsbegehren laute auf Anerkennung des Anteilrechts
der Rekursbeklagten an der väterlichen Erbschaft, herrührend aus
dem Verkauf des Heimwesens zum Bild vom 12. Januar 1898
an Johann Friedrich Felix. Wegen ihrer erbrechtlichen Natur
falle die vorliegende Streitigkeit nicht unter die Garantie des
Art. 59 BV, sondern sei nach Art. 27 der bündnerischen ZPO
am letzten Wohnsitz des Erblassers zu beurteilen. Eventuell habe
man es mit einem Anspruch aus einem im Streitfalle dem forum
rei sitæ unterliegenden Anspruch aus einem Liegenschaftskauf zu
tun. Ferner laste der streitige Betrag bis zur Höhe von 4500 Fr.
auf der Liegenschaft zum Bild . Bezüglich der Hypothek in diesem
Betrage bestehe ein, vom Rekurrenten allerdings bestrittenes Recht
der Geschwister Mathis auf Miteigentum.
D. In der Replik hat der Rekurrent verneint, daß es sich
um eine erbrechtliche Streitigkeit handle. Beansprucht von der
Rekursbeklagten werde nicht die Teilung einer Erbschaft, sondern
ein Anteil am Mehrerlös aus der Liegenschaft laut Kaufvertrag
vom Jahre 1889. Eventuell habe man es mit einem Abrech
nungsstreit zu tun, für den der ordentliche Wohnsitz Gerichtsstand
des Rekurrenten gelte. Sodann wird darauf verwiesen, daß For
derungen aus Liegenschaftskäufen nicht dinglicher, sondern persön
licher Natur seien. Endlich wird bestritten, daß der Anspruch der
Rekursbeklagten auf der Liegenschaft versichert sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da der Rekurrent sein festes Domizil in Luzern hat und
aufrechtstehend ist, ist er für persönliche Ansprachen gemäß der
in Art. 59 BV enthaltenen Garantie des Wohnsitz Gerichtsstandes
daselbst zu suchen. Frägt es sich daher, ob der von der Rekurs
beklagten vor Vermittleramt V Dörfer gegen den Rekurrenten
geltend gemachte Anspruch auf ihren Anteil an dem Mehrerlös,
den der Rekurrent beim Wiederverkauf der Liegenschaft zum Bild
erzielt hat, eine persönliche Forderung im Sinne jener Verfassungs
bestimmung ist, oder aber, wie die Rekursbeklagte geltend macht,
erbrechtlichen oder dinglichen Charakter hat, so kommt in Betracht:
Durch den Kaufvertrag vom Jahre 1889, vermittelst dessen der
Vater Mathis dem Rekurrenten sein Heimwesen nach dem Wort
laut des Vertrages zum Preise von 10,000 Fr., in Wirklichkeit
aber, wie es scheint, gegen Übernahme der Hypothekenschulden
von 6167 Fr. 75 Cts. abgetreten und ihn verpflichtet hat, den
bei einem künftigen Wiederverkauf erzielten Mehrerlös mit seinen
Geschwistern zu teilen, ist allem Anschein nach der künftige Nach
laß des Vaters Mathis schon bei Lebzeiten des Erblassers liqui
diert worden, indem die den Nachlaß bildende Liegenschaft dem
Rekurrenten überlassen und dessen Geschwistern an Stelle ihres
Anteils an der Liegenschaft durch Vertragsbestimmmung zu Gun
sten Dritter ein Anspruch an den Rekurrenten auf Teilung des
künftigen Mehrerlöses eingeräumt worden ist. Wenn die Rekurs
beklagte nun (16 Jahre nach dem Tode des Erblassers) diesen,
nicht etwa mit dem Tode des Erblassers, sondern mit dem durch
Verkauf der Liegenschaft im Jahre 1898 wirksam gewordenen
Anspruch gerichtlich geltend macht, so klagt sie nicht auf Teilung
eines Nachlasses kraft Erbrecht, sondern aus dem Vertrag vom
Jahre 1889 auf Ausrichtung eines Betrages, eventuell auf Rech
nungsstellung und Zahlung eines sich ergebenden Betrages. Der
Verpflichtungsgrund des erhobenen Anspruches liegt, wie sich auch
aus der Formulierung des Anspruchs in der friedensrichterlichen
Ladung ergibt, nicht im Erbrecht, das allerdings Motiv für den
Abschluß des eben genannten, die Teilung der Erbschaft ersetzen
den Vertrags war, sondern ausschließlich in diesem Vertrag, d. h.
in einem obligationenrechtlichen Verhältnis. Danach ist die in
Frage stehende Streitigkeit jedenfalls nicht erbrechtlicher Natur.
- Zu den persönlichen Ansprachen im Sinne des Art. 59
BV gehören nach bekannter, ständiger Praxis des Bundesgerichts
auch solche auf Erfüllung eines Liegenschaftenkaufes. Um so mehr
muß dies gelten, wenn es sich, wie vorliegend, nicht um die
Hauptverpflichtung des Verkäufers auf Übertragung der Liegen
schaft, sondern um die Ausführung einer Nebenklausel zu Gunsten
Dritter auf Zahlung einer Geldsumme handelt. Daß für diese
Forderung ein Pfandrecht (im Bezirk V Dörfer) bestehe, wird
von der Rekursbeklagten offenbar mit Recht nicht behauptet,
und auch soweit der Anspruch der Rekursbeklagten dahin zu ver
stehen wäre, daß ein Anteil an der vom Käufer Felix dem Re
kurrenten für die Kaufpreisrestanz von 4500 Fr. auf die Liegen
schaft zum Bild in Zizers bestellten Hypothek verlangt wird,
wäre er sowenig wie ein vertraglicher Anspruch auf Abtretung
eines Teils einer Liegenschaft oder Einräumung eines Miteigen
tumsrechts daran dinglicher Natur. Da nach dem gesagten der
Anspruch der Rekursbeklagten an den Rekurrenten persönlicher
Natur ist, muß der Rekurs gutgeheißen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs
wird gutgeheißen und es werden demgemäß die
Ladungen des Vermittleramtes V Dörfer auf den 13. und 19.
Oktober 1905, sowie ein allfällig ausgestellter Leitschein als un
gültig erklärt.
Mots-clés
domicile forumpersonal claiminheritancecontract lawresale surplusland saleconstitutional venuethird-party beneficiary