Texte intégral
- Entscheid vom 11. September 1906 in Sachen Willi.
Arrest. Verarrestierung eines Lohnguthabens. Zulässigkeit der Be
schwerde dagegen; Art. 279; 17; 93 SchKG. Rückweisung zur
Feststellung der Unpfändbarkeit.
I. Am 2. Juli 1906 erwirkte Johann Merz, Müller in Zo
fingen von der Arrestbehörde Obwaldens (Landammannamt
eine Forderung von 1046 Fr. 85 Cts. einen Arrestbefehl gegen
den Rekurrenten Josef Willi in Sachseln. Der Arrest wurde
gleichen Tags vom Betreibungsamt Sarnen vollzogen durch Ver
arrestierung eines im Arrestbefehl als Arrestgegenstand ge
nannten Lohnguthabens des Willi an Bäcker Schaller in
Sarnen im Schätzungswerte von 120 Fr. Willi verlangte recht
zeitig auf dem Beschwerdewege, es sei das fragliche Guthaben aus
dem Arrest zu entlassen und die Arresturkunde bezüglich seiner
als dahingefallen zu erklären. Er machte geltend, daß es sich um
ein Lohnguthaben im Sinne von Art. 93 SchKG handle, welches
sich als Entgelt darstelle für Arbeit, die er als Bäcker dem Dritt
schuldner Schaller während zehn Wochen geleistet habe, daß er da
bei höchstens 1 Fr. 50 Cts. per Tag verdient habe, wenn man
für gewährte Kost und Logis den hoch bemessenen Betrag
von 1 Fr. 50 Ets. per Tag in Ansatz bringe, und daß nach all
dem, gemäß bestehender Praxis, das ganze Guthaben der Pfändung
entzogen sei.
Der Gläubiger Merz widersetzte sich der Beschwerde mit der
Begründung, der Schuldner habe das ersparte Lohnguthaben ent
behren können, so daß es voll der Pfändung unterliege,
II. Unterm 25. Juli 1906 wies die kantonale Aufsichtsbehörde
die Beschwerde ab. Ihr Entscheid stützt sich zunächst darauf, daß
nach Art. 279 SchKG eine Arresturkunde durch Beschwerde nicht
anfechtbar sei, sondern einzig in Bezug auf die Arrestmäßig
keit durch gerichtliche Klage. Auch materiell sei übrigens die
Beschwerde unbegründet, da es sich nicht mehr um eine Lohnfor
derung handle. Das verarrestierte Guthaben sei zwar aus über
schüssigem Barlohn entstanden, habe aber den Charakter eines
Lohnguthabens durch das Ausstehenlassen verloren. Nicht erst noch
zu verdienendes Einkommen sei verarrestiert worden, sondern ein
Betrag, den der Schuldner in längerer oder kürzerer Zeit über
seine Bedürfnisse hinaus sich habe ersparen können. Danach
brauche die Frage, ob und inwiefern jenes Guthaben zum Unter
halt des Schuldners notwendig sei, gar nicht beantwortet zu
werden, weil das Gesetz für derartige Vermögensstücke gar keine
Unpfändbarkeit zulasse.
III. Diesen Entscheid hat der Arrestschuldner Willi unter Er
neuerung seines Beschwerdebegehrens an das Bundesgericht weiter
gezogen. Er sicht sowohl die formelle als die materielle Begrün
dung, auf die sich die Vorinstanz stützt, an, und hält an seinen
Beschwerdeanbringen fest.
Vorsorglicher Weise hat er sich nachträglich beim Bundesgericht
noch gegen eine provisorische Pfändung des streitigen Arrestgut
habens beschwert, die das Betreibungsamt Sachseln inzwischen, am
- August 1906, wie es scheint gestützt auf Art. 281 SchKG
vorgenommen hat.
Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt Abweisung des Re
kurses aus den in ihrem Entscheid enthaltenen Gründen und in
dem sie noch geltend macht, daß das Guthaben für den Lebens
unterhalt des Rekurrenten nicht unentbehrlich sei, was offenbar
auch das Betreibungsamt beim Arrestvollzuge angenommen habe.
Der Arrestgläubiger Merz schließt gleichfalls auf Verwerfung
des Rekurses, indem er sich auf den Inhalt der Akten beruft.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Zu Unrecht glaubt die Vorinstanz aus Art. 279 SchKG
die Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde ableiten zu können.
Dieser Artikel handelt nur vom Arrestbefehl und zwar von
der Möglichkeit, ihn anzufechten , nicht aber vom Arrestvollzug,
der Ausführung, die der Arrestbefehl erfährt durch Verarrestierung
(arrestmäßige Beschlagnahme) der darin bezeichneten Gegenstände
(Art. 274 Ziff. 4 und 275). Die Arrestvollzugshandlungen der
Betreibungsämter gehören zu den Verfügungen nach Art. 17
SchKG und unterstehen als solche dem ordentlichen Beschwerde
verfahren. Das gilt nach feststehender Praxis namentlich auch
insoweit, als die Arrestvollzugshandlung wegen Unpfändbarkeit
des verarrestierten Vermögensstückes angefochten wird.
2. Auch in der Sache selbst erweist sich der Vorentscheid als
rechtsirrtümlich. Lohnguthaben im Sinne des Art. 93 SchKG
ist nicht nur der noch nicht verdiente Lohn, die aus noch zu
leistenden Diensten erst später erwachsende Lohnforderung, sondern
auch und vor allem der bereits verdiente Lohn, die bestehende
Lohnforderung. Jene erstere Bedeutung ist dem gesetzlichen Aus
druck Lohnguthaben durch ausdehnende Auslegung desselben von
der Praxis gegeben worden, indem diese über seinen grammati
kalischen Sinn in der Weise hinausging, daß sie eine bloß zu
künftige Forderung, somit ein gar noch nicht bestehendes Ver
mögensstück als mögliches Pfändungsobjekt erklärte. Die zweite
Bedeutung dagegen, die einer derzeit vorhandenen Lohnforderung
kommt dem Ausdrucke Lohnguthaben schon seinem Wortsinne
nach zu und ist diejenige, welche das Gesetz zunächst im Auge
hat. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die betreffende
Lohnforderung nur eine einzige fällige Lohnrate darstellt, oder ob
sie eine Summe mehrerer unbezahlt gebliebener Raten
bildet. Auch im letztern Falle ist die Gesamtforderung als solche
ein relativ unpfändbares Lohnguthaben nach Art. 93 und verliert
sie diese Eigenschaft nicht, wie die Vorinstanz annimmt, deshalb,
weil man es hier mit Ersparnissen zu tun habe. Vielmehr kann
die größere oder geringere Zahl der ausstehenden Teilbeträge und
ihre Gesamthöhe nur insoweit Erheblichkeit besitzen, als es sich
um die Ausscheidung der pfändbaren und der unpfändbaren Quote
des betreffenden Lohnguthabens handelt, und zwar in dem Sinne,
daß die genannten Umstände als einzelne Momente bei der Würdi
gung der Frage mitspielen, ob und inwiefern das Lohnguthaben
den Charakter des unumgänglich Notwendigen nach Art. 93
aufweise.
3. Ob das hier streitige Guthaben diesen Charakter, ganz oder
teilweise, besitze, läßt der Vorentscheid, wie er auch ausdrücklich
erklärt, unbeantwortet, weil er eben irrtümlich davon ausgeht, es
liege kein relativ unpfändbares Lohnguthaben nach Art. 93 vor.
Die Sache ist demnach an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit
e diesen Punkt unter Berücksichtigung aller Verhältnisse des
Falles und insbesondere der geltend gemachten Beschwerdeanbringen
und nach Einholung eines Berichtes des Betreibungsamtes prüfe
und gestützt darauf einen neuen Entscheid ausfälle. Dabei kommt
nichts darauf an, daß die Vorinstanz die zu prüfende Frage nach
der Unpfändbarkeit des streitigen Guthabens nachträglich in ihrer
Vernehmlassung vor Bundesgericht bereits gestreift hat. Und end
lich muß, gegenüber der gegenteiligen Auffassung der vorinstanz
lichen Rekursantwort, bemerkt werden, daß auch das Betreibungs
amt beim Arrestvollzug die erwähnte Frage unberührt gelassen
hat: Hätte das Amt, anders als die Vorinstanz, das verarrestierte
Guthaben als ein Lohnguthaben nach Art. 93 angesehen, so wäre
es doch dazu gekommen, in der Arresturkunde zu bemerken, daß
und warum es dasselbe als seinem ganzen Betrage nach für
pfändbar behandle.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, daß der
angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur erneuten
Behandlung im Sinne der Erwägung 3 hiervor an die Vorin
stanz zurückgewiesen wird.
Mots-clés
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