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Arteil vom 13. Juli 1906 in Sachen Rückert,
Bekl. u. Hauptber. Bekl., gegen Bläsi, Kl. u. Anschlußber. Kl.
Haftung des Familienhauptes, Art. 61 OR. Natur dieser Haftung.
Umfang der Schadenersatzpflicht: Nachklagevorbehalt? Mit
verschulden des Geschädigten (eines 9-jährigen Knaben) oder dessen
Vaters? Abzug für Kapitalabfindung. Gleichgewicht zwischen
Schadenersatz und Verschulden, Art. 51 Abs. 1 OR.
A. Durch Urteil vom 23. April 1906 hat das Appellations
gericht des Kantons Basel Stadt erkannt:
Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Das erstinstanzliche Urteil hatte gelautet:
Der Beklagte wird zur Zahlung von 2071 Fr. 50 Ets. nebst
Zins zu 5 % seit 23. September 1905 an den Kläger ver
urteilt.
B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes hat rechtzeitig
und unter Beilage einer Rechtsschrift der Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen:
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Es sei die Klage gänzlich abzuweisen;
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eventuell sei das Begehren auf Zusprechung einer Aversal
entschädigung abzuweisen und grundsätzlich auf Zusprechung einer
Rente zu erkennen
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es sei der Anspruch des Klägers angemessen zu reduzieren.
C. Der Kläger hat sich der Berufung innert gesetzlicher Frist
angeschlossen; er stellt den Antrag auf Erhöhung der Entschädi
gungssumme auf 3871 Fr. 50 Cts. und Verurteilung des Be
klagten hiezu nebst Zins zu 5 % seit 23. September 1905.
D. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Par
teien je auf Gutheißung der eigenen und Abweisung der gegne
rischen Berufung angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Der am 8. Juli 1890 geborene Knabe des Beklagten,
Armand Rückert, spielte am 19. Mai 1905 mit einer sogenannten
Windbüchse auf der Beinwilerstraße in Basel, wo seine Eltern im
Hause Nr. 4 wohnen. Im Hause nebenan wohnt der Zugführer
Karl Bläsi. Dessen beide Knaben Karl, geboren 24. Juni 1893,
und Ernst, geboren 1896, befanden sich in einem Mansarden
zimmer der elterlichen Wohnung. Armand Rückert schoß ein
Schrotkorn nach dem Mansardenzimmer hinauf, welches die
Knaben Bläsi vergebens suchten. Armand Rückert rief hierauf:
Soll ich schießen? Es ist nicht festgestellt, ob die Knaben Bläsi
ihn abgemahnt haben, weiter zu schießen was der Kläger be
hauptet hat oder ob sie gegenteils (wie der Beklagte behauptet)
dem Armand Rückert zugerufen haben, er solle nochmals schießen.
Armand Rückert schoß zum zweiten Mal hinauf. Im Momente
als er losdrückte erschien Ernst Bläsi am Fenster; er wurde ins
rchte Auge getroffen, dessen Funktion dadurch bleibend beeinträchtigt
wird. Gegen Armand Rückert wurde Strafuntersuchung wegen
fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet; er wurde jedoch durch
Urteil des Strafgerichts vom 4. Juli 1905 freigesprochen. Im
heutigen Prozesse macht der Vater des Ernst Bläsi für den letztern
eine Entschädigungsforderung, gestützt auf Art. 61 und 50 OR,
geltend, die er auf den in seinem Anschlußberufungsantrag (Fakt.
C) wieder aufgenommene Betrag von 3871 Fr. 50 Cts. (wovon
71 Fr. 50 Cts. Heilungskosten, das übrige Entschädigung für
bleibenden Nachteil darstellen) beziffert. Diese Streitsache ist in
ihrem ganzen Umfange der Beurteilung des Bundesgerichts un
terstellt.
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Der Beklagte bestreitet in erster Linie grundsätzlich, haftbar
zu sein, indem er sich auf den Standpunkt stellt, er habe das üb
liche und durch die Umstände gebotene Maß von Sorgfalt und
der Beaufsichtigung beobachtet: Die Überlassung der Luftbüchse
an einen Knaben sei nicht gefährlicher als das durchaus übliche
Überlassen von Pfeilbogen, Armbrüsten und dergleichen; auch sei
sein Knabe reif für das Spielen mit der Luftbüchse, er sei ein
gut erzogener und verständiger Knabe und habe schon Kadetten
übungen mitgemacht, endlich habe der Beklagte seinen Sohn in
der Handhabung der Luftbüchse unterrichtet und ihm Vorsicht ein
geschärft. Darüber hat die erste Instanz (der sich die zweite In
stanz ohne weiteres anschließt) in tatsächlicher Beziehung folgendes
für das Bundesgericht verbindlich festgestellt: Richtig ist zwar,
daß der Beklagte seinen Knaben im Schießen unterrichtet hat.
Dagegen hat einmal ein anderer Knabe ein Mädchen mit dieser
Büchse angeschossen, auch haben Zeugen oft Schrotkügelchen in
ihren Zimmern gefunden; der Einschlag der Schrotkugeln sowohl
als auch der spitzigen Bolzen war jeweilen ein ziemlich starker,
da die Bolzen nur mit einer Zange aus der Wand gezogen werden
konnten. Wenn die kantonalen Instanzen aus diesen Feststellungen
den Schluß ziehen, der Beklagte hätte daraus ersehen können, daß
die Büchse als Spielzeug gefährlich werden konnte, und er hätte
seinen Knaben warnen oder ihm das Instrument entziehen sollen,
er habe nicht gestatten dürfen, daß sein Knabe in seiner Abwesen
heit die Büchse benütze, so liegt hierin, am Maßstab des Art. 61
OR gemessen, eine richtige Würdigung des Tatbestandes. Die
eingangs dieser Erwägung angeführten Einwendungen des Be
klagten hiegegen vermögen nicht durchzudringen und die Haftpflicht
des Beklagten ist grundsätzlich gegeben. Auf ein Verschulden des
Schädigers selbst (des Knaben Armand) kommt hiebei überhaupt
nichts an, da Art. 61 OR den Aufsichtspflichtigen schlechthin für
die seiner Haftung unterstellten Personen ohne Rücksicht auf deren
Verschulden haften läßt und diese Haftung auch für die Taten
deliktsunfähiger Personen, wie gerade z. B. nicht deliktsfähiger
Kinder, besteht. (Vergl. C. Ch. Burckhardt in den Verhand
lungen des schweizerischen Juristenvereins, 1903, S. 71 f., und
Zeitschrift für schweizerisches Recht NF 22 S. 539 f.) Art. 61
OR statuiert eine Haftpflicht für eigenes Verschulden-
mangel
hafte Beaufsichtigung , nicht eine Haftpflicht für fremdes Ver
schulden. (Für Art. 62 OR a. A. das Bundesgericht in Sachen
Walser Cie. gegen Läuppi, Urteil vom 2. Juli 1903; vergl.
AS 29 II S. 489 Erw. 3 und Revue 22 Nr. 12 jedoch im
Widerspruch mit der frühern Praxis.)
3. Kann sonach nur noch die Schadensschätzung und die Be
messung des Umfanges der Schadenersatzpflicht des Beklagten in
Frage kommen, so ist zunächst das Begehren des Beklagten zurück
zuweisen, welches auf Abweisung der Klage zur Zeit, soweit es
die Heilungskosten von 71 Fr. 50 übersteigt, gerichtet ist. Der
Beklagte begründet dieses Begehren damit, die Folgen der Ver
letzung seien heute nicht genügend abgeklärt, es sei gemäß Fest
stellung der Experten eine kleine Besserung innert Jahresfrist
zu erwarten; der Kläger sei auf den Weg der Nachklage zu ver
weisen. Nun ist zwar ein derartiger Nachklagevorbehalt nach der
Fraxis des Bundesgerichts bei Klagen aus Körperverletzungen
statthaft (vergl. AS 24 II S. 430 ff. Erw. 4 und 31 II S. 128
Erw. 6); allein es ist hiervon nur ganz ausnahmsweise Gebrauch
zu machen, nämlich dann, wenn wirklich gänzliche Unsicherheit
über die Folgen einer Verletzung besteht. Eine bloße leichtere Un
gewißheit oder der Umstand, daß die Folgen zur Zeit nicht mit
großer Wahrscheinlichkeit berechnet werden können, genügt zur
Verweisung auf die Nachklage nicht, da ein gewisser Grad von
Unsicherheit sehr häufig bestehen wird, die sofortige Erledigung
derartiger Prozesse aber doch die Regel sein soll. Ein so hoher
Grad von Unsicherheit, der eine Verweisung auf die Nachklage
rechtfertigen würde, liegt hier nun nicht vor; die Vorinstanzen
haben vielmehr im Anschluß an die Experten den voraussichtlichen
künftigen bleibenden Nachteil festzusetzen vermocht, und unter diesen
Umständen ist für das Bundesgericht kein Anlaß vorhanden, von
dieser Art der Regelung abzugehen. Es ist darnach der Feststel
lung der Vorinstanzen gemäß, in Übereinstimmung übrigens mit
beiden Parteien, davon auszugehen, daß der effektive Schaden, den
der Kläger erleidet, auf 7419 Fr. 10 Cts. zu berechnen ist, in
dessen vom Kläger selber unter Zugrundelegung des Vorteils der
Kapitalabfindung auf 6000 Fr. ermäßigt worden ist und daß
endlich der Kläger selber als heutigen Wert dieser erst auf sein
20. Altersjahr fälligen Summe nur 3800 Fr. einklagt. Diesen
Betrag der also als wirklicher Schaden anzunehmen ist-
fordert der Kläger ganz, während die Vorinstanzen einen weitern
Abzug für Kapitalentschädigung gemacht und ferner berück
sichtigt haben, daß doch der unglückliche Zufall bei dem Unfall
eine Rolle spielte, indem der Knabe Ernst Bläsi gerade am
Fenster erschien, als Armand Rückert schoß, und daß das Ver
schulden des Beklagten immerhin nicht als ein schweres taxiert
werden darf. Der Kläger ficht diesen Abzug als rechtsirrtümlich
und auf unrichtiger rechtlicher Würdigung der Tatsachen beruhend
an, während der Beklagte eine weitergehende Berücksichtigung
dieser seine Schadenersatzpflicht mindernden Momente fordert und
zudem namentlich geltend macht, es falle auch dem Kläger selbst
und seinem Vater ein Verschulden zur Last.
4. Vorab nun fällt ein Mitverschulden des geschädigten Knaben
Ernst Bläsi selbst außer Betracht, da diesem die zur Erkennbarkeit
der Gefahr erforderliche Einsicht in Anbetracht seines jugendlichen
Alters offenbar abging. Aber auch von einem Mitverschulden des
Vaters des Klägers kann keine Rede sein. Der Beklagte will ein
solches in der mangelhaften Beaufsichtigung des Klägers erblicken.
Allein ein solcher Mangel in der Beaufsichtigung liegt nicht vor
es konnte doch dem Vater Bläsi nicht zugemutet werden, seine
Knaben in seiner Wohnung speziell noch daraufhin zu beaufsichtigen,
daß sie nicht von auf der Straße spielenden Kameraden geschädigt
würden und sie eventuell zu diesem Zwecke geradezu einzuschließen;
das hieße die einem Vater zuzumutende Aufsichtspflicht viel zu
weit spannen und würde die Bewegungsfreiheit der Kinder und
des Vaters viel zu sehr beschränken. Auch das kann der Beklagte
nicht geltend machen, Vater Bläsi hätte seine Knaben und speziell
den Kläger vor dem gefährlichen Spielzeug des Knaben Armand
Rückert warnen müssen; eine derartige Warnungspflicht würde
zu weit gehen. Es kann sich daher nur noch fragen, ob die von
der Vorinstanz vorgenommenen Abzüge rechtlich begründet und ob
die bezüglichen Rechtssätze auf den vorliegenden Tatbestand richtig
zur Anwendung gebracht sind.
5. Hiebei muß gegenüber dem Abzug für den Vorteil der
Kapitalabfindung bemerkt werden, daß ein weiterer Abzug nicht
mehr stattfinden darf, nachdem der Kläger selber schon bei Be
rechnung des Schadenersatzes diesen Abzug vorgenommen hat. Ein
weiterer Abzug unter diesem Titel würde weit über das Maß
dessen hinausgehen, was in dergleichen Schadenersatzprozessen nach
der Praxis des Bundesgerichtes gesprochen zu werden pflegt
(vergl. AS 31 II S. 410 Erw. 3, wo 20 % als normaler Ab
zug bezeichnet sind); es ist insbesondere zu beachten, daß es
sich hier um die Entschädigung eines Knaben handelt, der das
zugesprochene Kapital nicht sofort lukrativ in einem Geschäft für
sich verwenden kann; der Tatsache aber, daß der Kläger das Kapi
tal früher erhält, als auf den Zeitpunkt seiner Erwerbsfähigkeit,
ist durch die eigene Berechnung des Klägers vollständig Rechnung
getragen.
6. Bei der Frage nun, ob und inwieweit der Umstand zu be
rücksichtigen sei, daß dem Beklagten nur ein geringes Verschulden
zur Last falle, ist vorerst der Vorinstanz darin beizustimmen, daß
das Verschulden des Beklagten in der Tat nicht als sehr schweres
bezeichnet werden kann; das Gesetz verlangt die übliche und
durch die Umstände gebotene Sorgfalt, und wenn der Be
klagte auch diese nicht beobachtet hat, so ist doch sein Verschulden
nicht als schweres zu bezeichnen, da sein Knabe Armand doch
schon ein Alter erreicht hatte, in dem ihm eine gewisse Bewegungs
freiheit zu belassen war und Einsicht in die Gefährlichkeit des
Manipulierens mit einer Windbüchse zugemutet werden durfte,
zumal da Armand Rückert unter die Kadetten eingereiht war.
Der Umstand, daß das Strafgericht in seinem den Armand
Rückert freisprechenden Urteil davon ausgegangen ist, es habe
dem Angeklagten die zur Erkenntnis der Strafbarkeit seiner Hand
lung nötige Einsicht gefehlt, schließt nicht aus, daß der Zivil
richter annehmen darf, einen gewissen Grad von Einsicht, der
den Beklagten einigermaßen zu entlasten vermöge, habe Armand
Rückert besessen. Dagegen ist nun zu prüfen, ob und inwieweit
dieser geringere Grad des Verschuldens bei der Festsetzung des Um
fanges der Schadenersatzpflicht des Beklagten zu berücksichtigen sei,
und das führt auf die Frage, welcher Einfluß überhaupt nach
den die Schadenersatzpflicht aus unerlaubten Handlungen beher
schenden Grundsätzen des OR dem größern oder geringern Ver
schulden des Schädigers beizumessen ist. Maßgebende Norm ist
zunächst der auch bei Klagen aus Art. 61 OR zur Anwen
dung kommende Art. 51 Abs. 1 OR, wonach Art und Größe
des Schadenersatzes durch richterliches Ermessen bestimmt werden
in Würdigung sowohl der Umstände als der Größe der Ver
schuldung". Wie aus dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung,
sodann aber namentlich auch aus deren Entstehungsgeschichte folgt,
soll sie der klare Ausdruck des Grundsatzes des Gleichgewichtes
zwischen Schuld und Schadenersatz sein, der namentlich von
Ihering und Bluntschli vertreten wurde, sich insbesondere im
zürch. PGB, Art. 1827 ff., spez. 1833, 1834 ff., 1847, 1848,
ausgestaltet fand und von hier in wesentlicher Vereinfachung
in die Vorentwürfe des SOR (Art. 91 des Munzinger'schen
Entwurfes von 1871 und Art. 85 des Fick'schen Entwurfes
von 1875) überging, von denen er in das Gesetz herübergenom
men wurde. (Vergl. hierüber Th. Guhl, Untersuchungen über die
Haftpflicht aus unerlaubten Handlungen nach schweizerischem
Obligationenrechte, 1 S. 8 ff.) In der Literatur ist denn auch
die Bestimmung des Art. 51 Abs. 1 OR ausnahmslos in diesem
Sinne aufgefaßt worden; vergl. Schneider und Fick, Art. 51
Anm. 3; Rossel, Manuel, 1. Auflage S. 97; insbesondere Th.
Guhl a. a. O., S. 27 ff.; namentlich hat sich gerade auch
die an das Gesetz gerichtete Kritik gegen diesen Grundsatz ge
wendet, so namentlich Rott in der Zeitschrift des bernischen Ju
ristenvereins, Bd. 12 S. 376 ff.; Stooß, Zeitschrift für schweize
risches Recht, N. F., Bd. 5 S. 592; vergl. Th. Guhl, S. 28
Anm. 47, und 6 S. 41 bis 59 das Gesetz also in diesem
Sinne verstanden. Aber auch die Praxis des Bundesgerichtes
steht auf diesem Standpunkte; vergl. AS 15 S. 618; 16 S. 395
Erw. 5; 20 S. 371; 21 S. 609 und besonders S. 1161; 22
S. 164 Erw. 5 S. 1227; 24 II S. 407 Erw. 5 und S. 875;
25 II S. 299 Erw. 5 i. f.; 26 II S. 63 Erw. 6; 27 II
S. 112; 29 II S. 328 i. f. Erw. 4 S. 489 i. f. Erw. 3; 31
II S. 290 E. 7. Wenn sich auch hierunter Fälle finden, in denen
der Betrag des Schadens frei zu schätzen war und bei dieser
Schätzung mit Rücksicht auf das größere oder geringere Verschul
AS 32 II 1906
den des Schädigers höher oder tiefer gegriffen wurde, so sprechen
doch namentlich einige dieser Entscheide deutlich den Grundsatz
aus, daß die Schadenersatzpflicht, der Umfang der Haftung des
Schädigers, sich richtet nach dessen Verschulden. Die Einwendung
das Gesetz sei nur dahin zu verstehen, daß bei Schätzung
des Schadens nach freiem Ermessen das Verschulden des Schä
digers zu berücksichtigen sei, und ebenso bei beidseitigem Verschul
den dieses Verschulden abzumessen sei, im übrigen aber, wenn
der Schaden ziffermäßig feststehe, dürfe auf den Grad des Ver
schuldens keine Rücksicht genommen werden und habe der
Schädiger auch bei ganz leichtem Verschulden stets den ganzen
Schaden zu ersetzen entspricht dem Gesetze nach Wortlaut und
historischer Entwicklung keineswegs und hat de lege lata keine
Begründung. (Vergl. über den Unterschied von Schätzung des
Schadens und Bestimmung des Schadenersatzes: Guhl a. a. O.
S. 33.) Es ist daher im Grundsatze richtig, wenn die Vorin
stanzen berücksichtigt haben, welcher Grad des Verschuldens dem
Beklagten zur Last falle und daß neben der Verschuldung des
Beklagten auch eine Verkettung zufälliger Umstände mitgewirkt
hat: das hat auf die Schadensverteilung, gemäß dem oben ge
sagten, seinen Einfluß. In Anwendung dieses Grundsatzes nun
rechtfertigt sich die von den Vorinstanzen vorgenommene Herab
setzung der Schadenersatzpflicht auf den von ihnen gesprochenen
Betrag.
7. Zu erörtern ist noch, ob anstatt der Kapitalentschädigung,
gemäß dem Berufungsantrage 2 des Beklagten, auf eine Ent
schädigung in einer Rente zu erkennen sei. Richtig ist nun zwar,
daß auch bei Entschädigungen nach Art. 53 OR und um eine
solche handelt es sich ja hier vom Richter auf Zusprechung
einer Rente erkannt werden kann, wie aus Art. 51 Ab. 1 OR
folgt; vergl. Urteil des Bundesgerichtes vom 19. Mai 1906 in
Sachen Walker gegen Renz, Erw. 3 i. f. Allein Voraussetzung
hierfür ist unter anderem, daß der Zahlungspflichtige Gewähr für
seine Zahlungsfähigkeit auch für die Zukunft bietet und er die
Rente sicherzustellen vermag. Hierfür nun bietet der Beklagte
Oben N° 42 S. 307.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
nach der Feststellung der Vorinstanzen nicht genügende Garantie;
auch hat er genügende Sicherstellung auch heute noch nicht an
erboten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Hauptberufung sowohl als Anschlußberufung werden abgewiesen
und es wird das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons
Basel Stadt vom 23. April 1906 in allen Teilen bestätigt.