Texte intégral
- Arteil vom 21. Dezember 1906 in Sachen
Fischer und Genossen, Kl. u. Ber. Kl., gegen Spörry,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Zulässigkeit der Berufung: 1. Anwendung oder Anwendbarkeit eid
genössischen Rechts. Art. 56 0G. 2. Streitwert. Art. 59 eod.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Durch Urteil vom 31. August 1906 hat das Obergericht
des Kantons Aargau über die Klagebegehren:
- Die Mitglieder der Krankenkasse der ehemaligen Spinnerei
Baden seien berechtigt zu erklären, das Kapital der Krankenkasse,
das in ihrer Verwaltung sich befindet, 4008 Fr. 10 Cts., Wert
- November 1904, nach 27 der Statuten zu verteilen.
- Es sei gerichtlich festzustellen, daß der Beklagte der Kranken
kasse der ehemaligen Spinnerei Baden resp. deren Mitgliedern,
den Klägern, einen Betrag von 5354 Fr. 99 Cts, samt Zins
zu 5 % seit 30. Juni 1890 schulde, eventuell den Zins mit
2845 Fr. 6 Cts.
- Die Mitglieder der Krankenkasse der ehemaligen Spinnerei
Baden seien berechtigt zu erklären, auch die Summe nach Dis
positiv 2, d. h. die 5354 Fr. 99 Cts. samt Zins, eventuell den
Zins hievon, nach 27 der Statuten zu verteilen.
- Der Beklagte habe über die Verwendung der in der Spin
nerei erteilten Bußen in den letzten zehn, eventuell fünf Jahren,
d. h. vom 28. Oktober 1894 bis 28. Oktober 1904, eventuell
- Oktober 1899 bis 28. Oktober 1904 Auskunft zu geben,
resp. sich darüber auszuweisen, daß diese Bußen im Interesse der
Arbeiter verwendet wurden, eventuell sei er zu verurteilen, diese
Bußen während der letzten zehn resp. fünf Jahren den Klägern
zu Handen der Krankenkasse zu bezahlen.
- Die Kläger seien berechtigt zu erklären, diese Bußen nach
27 der Statuten zu verteilen;
erkannt:
- Die Mitglieder der Krankenkasse der ehemaligen Spinnerei
Spörry in Baden sind berechtigt erklärt, das Kapital der Kran
kenkasse, das in ihrer Verwaltung sich befindet, 4008 Fr. 10 Cts.,
Wert 1. November 1904, nach 27 der Statuten zu verteilen.
- Die Klagebegehren 2, 3, 4 und 5 sind abgewiesen.
B. Die Kläger haben gegen dieses Urteil rechtzeitig die Be
rufung an das Bundesgericht eingelegt, mit der sie beantragen,
es seien in Aufhebung von Dispositiv 2 des angefochtenen Ur
teils die Klagebegehren 2, 3, 4 und 5 gutzuheißen.
C. Der Beklagte hat beantragt, auf die Berufung sei nicht
einzutreten, eventuell sei dieselbe abzuweisen;
in Erwägung:
- Die Rechtsbegehren 2 und 3 der Klage verlangen Heraus
gabe und Verteilung von 5354 Fr. 99 Cts. Kapitalstock der
Krankenkasse, deren Mitglieder die Kläger sind. Die Kläger be
haupten, dieses Kapital sei der Krankenkasse von den Rechtsvor
gängern des Beklagten geschenkt worden, der Beklagte habe das
selbe im Jahre 1890 aus dem Vermögen der von ihm verwalteten
Fabrik Krankenkasse ausgeschieden, ohne dazu berechtigt gewesen zu
sein. Die Vorinstanz hat dieses Begehren abgewiesen, mit der
Begründung, der geforderte Kapitalbetrag sei der Krankenkasse
nicht geschenkt worden und habe daher nie zum Vermögen der
Krankenkasse gehört. In ihrer Berufungserklärung behaupten die
Kläger, die Frage der Schenkung sei für ihre Klagebegehren nur
präjudiziell, nicht aber allein entscheidend, denn der Beklagte hafte
den Klägern in erster Linie aus Mandat oder negatorum gestio.
Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden: Streitig ist nicht
die Verwaltung des Kapitals durch den Beklagten als Mandatar
der Kasse, sondern das Eigentum am verwalteten Kapital, das
von jeder der Parteien für sich beansprucht wird. Die Kläger
haben in der Klage ihren Anspruch auf Schenkung gestützt. Wenn
das Kapital von der Vorinstanz auf Grund kantonalen Rechts
dem Beklagten zugesprochen wurde, so bleibt natürlich auch für
einen Herausgabeanspruch auf Grund von Mandat kein Raum
mehr, denn damit steht auch fest, daß er das ihm zu eigen ge
hörende Kapital auch nicht für die Kläger verwaltet hat, sondern
eben für sich. Die Zinsen sodann folgen der Hauptsache.
- Das vierte Klagebegehren geht auf Rechnungsstellung über
die in den letzten zehn eventuell fünf Jahren vom Beklagten ver
hängten Bußen, eventuell auf Auszahlung der Bußen an die
Kläger, und das fünfte Begehren auf Feststellung der Berechti
gung der Kläger zur Verteilung dieser Bußen. Beides sind Be
gehren von unbestimmtem Streitwerte. In der Klage ist ein
Streitwert nicht angegeben. Der Beklagte behauptet in der
Autwort, die Bußen der letzten fünf Jahre hätten zusammen
104 Fr. 15 Cts. betragen. Die erste Instanz konstatiert, daß
in Beweisantrag für die Behauptung der Kläger, sie hätten
ber 1000 Fr. betragen, nicht gestellt worden ist. Das Bundes
gericht ist somit außer Stand gesetzt, den Streitwert zu bemessen,
und da die Kläger dem Gerichte für diese Bemessung die Anhalts
punkte zu bieten haben, ist auf diese Berufungsbegehren mangels
Nachweises des gesetzlichen Streitwertes nicht einzutreten (OG
Art. 59 Abs. 2, 53 Abs. 3 und 54 vergl. auch Art. 63 Ziff.1
und 67 Abs. 3));
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Vergl. auch Nr. 85, 86, 89 und 98.
Mots-clés
appeal admissibilityamount in disputeownershipaccountingmandatedonationfederal procedure