Texte intégral
- Entscheid vom 19. März 1907 in Sachen Kuörri.
Verwertung im Konkurse: Versteigerung eines Anfechtungsan
spruches nach Art. 285 ff. SchKG. Natur des Anfechtungsrechts
im Konkurse; Unzulässigkeit (oder Unmöglichkeit) einer Veräus
serung.
I. Frau Erdmunda Zulliger geb. Müller, gewesene Wirtin zum
hirschen in Solothurn hatte im Jahre 1903 mit den Rekur
renten Alfred und Fritz Knörri einen Vertrag abgeschlossen, wo
nach die drei Personen das sogenannte Dapplesgut in Bern er
werben und auf gemeinsame Rechnung verwerten wollten. Jeder
der Beteiligten hatte 25,000 Fr. einzuzahlen. Als am 1. August
1903 Frau Zulliger ihre Einzahlung leisten sollte, erklärte sie,
das Geld nicht aufbringen zu können. Dasselbe wurde ihr darauf
von Alfred und Fritz Knörri beschafft durch Aufnahme eines
wechselmäßig gesicherten Darlehens bei der Kantonalbank von
Bern, wogegen Frau Zulliger jenen beiden für die fraglichen
25,000 Fr. eine Schuldverpflichtung ausstellte. Als Solidarbürge
für diese Schuld verpflichtete sich Alfred Maurer in Bern, wo
gegen ihm Frau Zulliger als Entgelt für diese Intervention die
Hälfte ihres Anteils an dem aus dem Geschäfte sich ergebenden
Erlöse abtrat. Alle diese Abmachungen geschahen noch am 1. Au
gust 1903. Am 13. Juni 1904 trat Maurer den erworbenen
Anteil den Brüdern Knörri je zur Hälfte ab, so daß jeder von
ihnen nunmehr zu 5/12 und Frau Zulliger zu ½ anteilsberech
tigt war. Am 22. Februar 1906 wurde über diese in Solothurn
der Konkurs eröffnet.
Der der Gemeinschuldnerin verbliebene Anteil wurde in Aus
führung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung versteigert
und ergab einen Erlös von 8050 Fr. Im Laufe des Konkurses
gelangte die Konkursverwaltung zur Ansicht, die Abtretung jenes
andern Sechstels der Frau Zulliger an Maurer sei anfechtbar.
Der Gläubigerausschuß beschloß am 6. Oktober 1906, diesen An
fechtungsanspruch der Masse als solchen bezeichnet ihn
Konkursverwaltung ausdrücklich vor Bundesgericht, während
vorher ungenau von einem abgetretenen Anteil sprach-
versteigern.
Gegen diesen Beschluß führten Alfred und Fritz Knöri
(die
infolge jenes Darlehensgeschäftes als Konkursgläubige
auf
getreten und als solche kolloziert sind) Beschwerde, mit dem An
trage: ihn aufzuheben und die Konkursverwaltung anzuweisen,
betreffend die Geltendmachung der Rechte der Konkursmasse das
gesetzliche Verfahren einzuschlagen . Der an Maurer abgetretene
Anteil, brachten sie an, könne, weil nicht der Gemeinschuldnerin
gehörig, auch nicht als Bestandteil der Konkursmasse gelten. Sehe
man aber als Gegenstand der beabsichtigten Steigerung einen An
fechtungsanspruch der Masse an, so fehle zunächst ein für die
Versteigerung erforderlicher Beschluß der Gläubigerversammlung
(Art. 237 Ziff. 3 und 243 SchKG). Sodann aber sei die Ver
steigerung überhaupt unzulässig und müsse der Anspruch nach
Art. 260 SchKG den Gläubigern abgetreten werden.
In ihrer Vernehmlassung bemerkte die Konkursverwaltung
unter anderm: Die Gläubigerversammlung habe sich tatsächlich in
der Sache ausgesprochen, indem sie den Gläubigerausschuß beauf
tragt habe, das für die Masse vorteilhafteste Verwertungsverfahren
einzuschlagen.
II. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde unterm
- Januar 1907 ab, von der Erwägung aus: Es liege kein
Verzicht der Gesamtheit der Gläubiger auf den fraglichen Anspruch
vor, sondern bezwecke die mit Willen der Gläubigerversammlung
angeordnete Versteigerung im Gegenteil die Geltendmachung des
Anspruchs. Die Versteigerung müsse der Abtretung nach Art. 260
SchKG vorgehen.
III. Diesen Entscheid haben Alfred und Fritz Knörri rechtzeitig
unter Erneuerung ihres Beschwerdeantrages an das Bundesgericht
weitergezogen.
Die Vorinstanz und die Konkursverwaltung im Konkurse Zul
liger haben von Gegenbemerkungen zum Rekurse abgesehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Laut den Akten handelt es sich um einen Anfechtungsan
spruch nach Art. 285 ff. SchKG, der Gegenstand der angeord
neten Versteigerung, deren gesetzliche Zulässigkeit die Rekurrenten
bestreiten, bilden soll. Es ist also vor allem die von der Vor
instanz außer Betracht gelassene Frage zu prüfen, ob ein solcher
Anspruch seiner Natur nach überhaupt geeignet
von der Kon
kursmasse im Wege der Versteigerung veräußert zu werden.
Nun hat das Anfechtungsrecht im Konkurse
dasjenige des
Verlustscheingläubigers kann hier unerörtert bleiben
wesentlich
nicht zivil sondern konkursrechtlichen Charakter. Es dient dazu,
Vermögen, das der Gemeinschuldner anfechtbarer Weise veräußert
hatte, durch Anfechtung der Veräußerungshandlung der konkurs
mäßigen Exekution zugänglich zu machen, ihm die Eigenschaft von
Vermögen zu verschaffen, das als Massevermögen zur Befriedi
gung der Konkursgläubiger verwendet werden kann. Das An
fechtungsrecht das Recht zur Abgabe der Anfechtungserklärung
und der an sie geknüpfte Anspruch auf Rückgewähr (Art. 291)
ist sonach ein Accessorium des der Gläubigerschaft zustehenden
allgemeinen Exekutionsrechtes. Seine Ausübung soll die Hinder
nisse befeitigen, die sonst der Anfechtungsbeklagte kraft seiner zivil
rechtlichen Stellung den Exekutionshandlungen (Besitznahme und
Verwertung) entgegensetzen kann, welche sich gegen das anfecht
barer Weise erworbene Vermögen richten wollen. Deshalb braucht
sich auch der Anfechtungsbeklagte eine Entziehung solchen Ver
mögens kraft Anfechtungsrechts nur soweit gefallen zu lassen, als
sie zu dem Zwecke geschieht, es zum Gegenstand konkursmäßiger
Exekution zu machen. Dagegen muß er freilich als zur Ausübung
des Anfechtungsrechtes befugt nicht nur die Konkursverwaltung
als ordentliches Masseorgan anerkennen, sondern auch den
einzelnen Konkursgläubiger, der sich den Anfechtungsanspruch nach
Art. 260 SchKG hat abtreten lassen. Dieser bringt nicht etwa
einen selbständigen persönlichen Anfechtungsanspruch zur Geltung
sondern ebenfalls nur den allgemeinen Anspruch der Gläubiger
schaft, zu dessen Verfolgung ihm die Abtretung das Recht und
speziell das Prozeßführungsrecht verschafft, wobei das Ergebnis
seiner Rechtsverfolgung ihm als Konkursgläubiger in erster Linie
zu gute kommt, in Form eines Vorzugsrechts bei der Verteilung
(Art. 260 Abs. 2).
Hiernach bildet das Anfechtungsrecht im Konkurse, als kon
kursrechtliche Befugnis accessorischer Natur, für sich kein besonderes
Vermögensrecht, das einer Veräußerung fähig wäre und durch
eine solche in das Vermögen eines Dritten, der nicht Konkurs
gläubiger ist, eintreten könnte. Einen Vermögenswert besitzt es
nur für die Gläubigerschaft, da es nur dazu da und seine Wirk
samkeit darauf beschränkt ist, Vermögen zur Befriedigung der
Konkursforderungen verfügbar zu machen, während ein Dritter
es nicht als eigenes Recht, zur Vermehrung seines Vermögens
bestandes, auszuüben vermag.
2. Das gesagte führt dazu, den Rekurs dahin gutzuheißen,
daß der Vorentscheid und der durch ihn geschützte Beschluß des
Gläubigerausschusses vom 6. Oktober 1906 aufgehoben werden.
Ist nämlich eine Übertragung des streitigen Anfechtungsanspruches
an einen Dritten, wie sie dieser die Versteigerung anordnende
Beschluß will, rechtlich unmöglich, so wird mit einer solchen Ver
steigerung ein gesetzwidriges Verfahren angeordnet, dessen Durch
führung die Aufsichtsbehörden entgegentreten müssen. Dagegen
haben nun die zuständigen Konkursorgane in erster Linie zu be
stimmen, wie sie statt dessen vorgehen wollen, d. h. ob der frag
liche Anspruch von der Konkursverwaltung geltend gemacht oder
den einzelnen Gläubigern nach Art. 260 zur Geltendmachung
überlassen werden solle.
3. Nicht mehr geprüft zu werden braucht nach den obigen
unter
Ausführungen die Auffassung der Vorinstanz, wonach
der stillschweigenden Voraussetzung der Übertragbarkeit des frag
lichen Anspruchs angenommen wird, das Recht der Masse auf
Versteigerung gehe demjenigen des Einzelgläubigers auf Abtre
tung vor. Ebenso fallen die weitern von den Rekurrenten nam
haft gemachten Rekursgründe außer Betracht.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gemäß Erwägung 2 hiervor gutgeheißen.
AS 33 1 1907
Mots-clés
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