- Arteil vom 25. April 1907 in Sachen Berluscoui
gegen Schmid und Obergericht Thurgau.
Art. 4 FG; Verhältnis der Administrativuntersuchung zum Zivil
prozess, speziell zum Beweisverfahren.
A. Die Rekurrentin belangte den Rekursbeklagten (und einen
einer
I. Rist) vor Bezirksgericht Kreuzlingen auf Bezahlung
Haftpflichtentschädigung für den durch Unfall erfolgten Tod ihres
Ehemannes. Über den betreffenden Unfall war die durch Art. 4
FG vorgeschriebene amtliche Untersuchung vom Bezirksamt Kreuz
lingen (aus Gründen, die hier nicht in Betracht fallen) nicht
geführt worden. Am 19. November 1906 beschloß das Bezirks
gericht Kreuzlingen: Die Streitsache sei an das Bezirksamt
Kreuzlingen zurückgewiesen zur Nachholung resp. Durchführung
der gesetzlich vorgeschriebenen Administrativuntersuchung. Hierüber
AS 33 1 1907
beschwerte sich die Rekurrentin beim Obergericht des Kantons
Thurgau, indem sie geltend machte, daß ein solches Verfahren
gegen die Prozeßordnung verstoße. Das Obergericht wies die
Beschwerde am 28. Dezember 1906 mit folgender wesentlicher
Begründung ab: Die durch Art. 4 FG vorgeschriebene Unter
suchung könne durch kantonale Anordnung, speziell die Prozeß
ordnung, nicht umgangen werden. Da vorliegend diese Admini
strativuntersuchung noch nicht durchgeführt sei, sei sie, schon be
hufs Wahrung der gesetzlich vorgesehenen staatlichen Aufsicht
über die Erledigung von der Haftpflicht unterliegenden Betriebs
unfällen, durchzuführen und zu diesem Behufe sei die Sache an
die zustehenden Administrativbehörden zurückzuweisen.
B. Gegen das Erkenntnis des Obergerichts hat Witwe Berlus
coni den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem An
trag auf Aufhebung ergriffen. Es wird ausgeführt, das Ver
fahren im Haftpflichtprozeß richte sich ausschließlich nach kanto
nalem Prozeßrecht. Es könne keine Rede davon sein, daß das
kantonale Prozeßrecht, was das Beweisverfahren anbetreffe, durch
Art. 4 FG aufgehoben oder abgeändert sei und die am letztern
Orte vorgesehene amtliche Untersuchung über Betriebsunfälle das
prozessuale Beweisverfahren ersetzen könnte. Die Überweisung des
Falles an das Bezirksamt sei daher durchaus unzulässig. Es wür
den dadurch die prozessualischen Rechte der Parteien in Bezug
auf die Beweislast, die Mündlichkeit und Offentlichkeit des Be
weisverfahrens, die Gemeinsamkeit der Beweismittel usw.
verletzt. Im angefochtenen Erkenntnis des Obergerichts liege des
halb eine Verletzung der Art. 4 und 58 BV, sowie folgender
Artikel der KV: Art. 8 (Rechtsgleichheit), Art. 9 (Verbot der
Ausnahmegerichte), Art. 19 (Grundsatz der Gewaltentrennung),
Art. 4, 36, 37 (Ordnung des Gesetzgebungsrechts) und Art. 51
(Bestimmungen über die Zivilrechtspflege).
C. Das Obergericht des Kantons Thurgau und der Rekurs
beklagte haben auf Abweisung des Rekurses angetragen. In der
Antwort des Obergerichts ist bemerkt: Der angefochtene Entscheid
enthalte keine Verletzung zivilprozessualischer Regeln, speziell des
Beweisrechts, weil er lediglich die Durchführung der Administra
fraglichen Unfall anordne, wodurch
tivuntersuchung über den
den Parteien nicht benommen sei, im Laufe des Prozesses Be
weise über allfällige erhebliche bestrittene Tatsachen auf dem Wege
des ordentlichen Beweisverfahrens zu erbringen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Rekurs beruht auf der Annahme, durch den vom Ober
gericht bestätigten Beschluß des Bezirksgerichts Kreuzlingen sei
die Streitsache der Rekurrentin gegen den Rekursbeklagten in dem
Sinne an das Bezirksamt gewiesen worden, daß die von diesem
zu führende Administrativuntersuchung das Beweisverfahren ganz
oder teilweise ersetzen solle, daß also Tatsachen, über welche die
Untersuchung geführt werden wird, nicht mehr zum Gegen
stand eines Beweisverfahrens gemacht werden können. Es ist zu
zugestehen, daß die Fassung des bezirksgerichtlichen Beschlusses,
wonach die Streitsache an das Bezirksamt zurückgewiesen wird
zur Durchführung der amtlichen Untersuchung und wohl auch die
Begründung des angefochtenen obergerichtlichen Erkenntnisses einer
solchen Ansicht einen gewissen Vorschub leistet; denn die Zurück
weisung der Streitsache an das Bezirksamt kann die Vorstellung
erwecken, daß die vom letztern durchzuführende Administrativunter
suchung als eigentlicher Bestandteil des Zivilprozesses betrachtet
wird. Wenn diese Auffassung wirklich dem bezirksgerichtlichen Be
schlusse und dem angefochtenen Entscheide zu Grunde läge, müßte
der Rekurs gutgeheißen werden; denn es würde allen prozessualen
Grundsätzen und auch dem Prinzip der Gewaltentrennung wider
sprechen, daß das Beweisverfahren im Zivilprozeß durch eine
Administrativuntersuchung ersetzt und daß überhaupt die letztere,
die ein für den Prozeß durchaus fremdes Verfahren ist, als
eigentlicher Bestandteil des Prozeßverfahrens angesehen und be
handelt wird. Es ist auch keine positive Bestimmung des kanto
nalen Prozeßrechts ersichtlich, die ein solches Verfahren sanktio
nieren würde.
Indessen ergibt sich aus der Antwort des Obergerichts, daß der
Beschluß des Bezirksgerichts und das Erkenntnis des Obergerichts
nicht diese Meinung haben: Es soll dadurch den Parteien nicht
benommen sein, Beweise über allfällig erhebliche bestrittene Tat
sachen im Wege des ordentlichen Beweisverfahrens zu erbringen. Die
Voruntersuchung ersetzt also keineswegs das Beweisverfahren; die
Parteirechte in Bezug auf den Beweis und dessen Erhebung wer
den dadurch nicht verkürzt, und es wird insbesondere ein Beweis
antrag einer Partei nicht um deswillen abgewiesen werden, weil
in Ansehung der fraglichen Tatsache die amtliche Untersuchung
Beweis machen würde. Es ist also durch das angefochtene Vor
gehen der thurgauischen Gerichte lediglich der Prozeß sistiert
worden bis nach Durchführung der Administrativuntersuchung
über den fraglichen Unfall und deren Eingang zu den Akten.
Man kann über die Zweckmäßigkeit eines solchen Verfahrens
Zweifel haben, da es das Beweisverfahren und damit die Erledi
gung des Prozesses unter Umständen hinausschiebt. Auch wird
es ja nicht Sache der Gerichte seien, darüber zu wachen, daß die
Administrativbehörden ihre Obliegenheiten erfüllen, und zudem ist
sehr fraglich, ob der Richter nach thurgauischem Recht überhaupt
befugt ist, dem Bezirksamt eine derartige Auflage zu machen.
Mit der Erläuterung, die das Obergericht seinem Entscheide ge
geben hat, fallen aber die Beschwerdegründe der Rekurrentin von
selber dahin. Es bedarf keiner Ausführung, daß durch eine bloße
Sistierung des Prozesses im angegebenen Sinn kein wesentliches
Parteirecht verkürzt wird und keine der von der Rekurrentin an
geführten Verfassungsbestimmungen verletzt sein kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.