Texte intégral
- Arteil vom 22. Mai 1907
in Sachen Aeschbach gegen Gemeinderat St. Gallen
und Regierungsrat St. Gallen.
Entzug der Niederlassung wegen wiederholter Bestrafung, Art. 45
Abs. 3 BV; Requisite. Mindestens eine der Verurteilungen muss
während der Niederlassungszeit erfolgt sein.
A. Der Rekurrent ist seit dem 11. November 1906 in der
Stadt St. Gallen niedergelassen. Durch Beschluß des Gemeinde
rates St. Gallen vom 10. Januar 1907 wurde er wegen wie
derholter gerichtlicher Bestrafungen für 10 Jahre aus der Ge
meinde ausgewiesen. Der Rekurrent ist nämlich wie folgt vor
bestraft: am 17. Januar 1900 vom Strafgericht Baselstadt wegen
Betruges mit 1 ½ Jahren Zuchthaus; am 26. Dezember 1901
vom Bezirksgericht Lenzburg wegen Vertrauensmißbrauchs mit
2 Jahren Zuchthaus; am 28. September 1904 vom Bezirks
gericht Tablat wegen Fälschung mit 6 Monaten Arbeitshaus;
am 23. April 1906 vom Obergericht von Appenzell A./Rh.
wegen Ausschätzung mit 2 Tagen Gefängnis; am 15. Juni 1906
vom Kriminalgericht von Appenzell A./Rh. wegen Betruges mit
4 Monaten Gefängnis; am 25. Juni 1906 vom Obergericht
von Appenzell A./Rh. wegen Amtsehrverletzung mit 60 Fr.
Buße. Der Rekurrent rekurrierte gegen den Ausweisungsbeschluß
an den Regierungsrat von St. Gallen, der den Rekurs am
- März 1907 mit folgender wesentlicher Begründung abwies:
Die Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 3 BV, unter denen die
Niederlassung entzogen werden könne, seien beim Rekurrenten vor
handen, da dieser wegen schwerer Vergehen wiederholt gerichtlich
vorbestraft sei. Allerdings sei keine dieser Strafen in St. Gallen
ausgefällt worden. Aber der Rekurrent sei seit seiner Nieder
lassung in St. Gallen in Untersuchung wegen Unterschlagung
gestanden, und wenn auch die Klage zurückgezogen worden
so zeige doch der Vorfall, daß er sich nicht gebessert habe, sondern
mit seiner fortdauernden Neigung zu Vermögens und Vertrauens
delikten ein für die Umgebung gefährliches Individuum sei. Da
neben komme noch in Betracht, daß die Delikte des Rekurrenten
seit 1904 in der nächsten Umgebung von St. Gallen begangen
worden seien und er von Nachbargerichten deshalb verurteilt
worden sei.
B. Der Rekurrent hat schon gegen den gemeinderätlichen Aus
weisungsbeschluß den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht
ergriffen und dann diesen Rekurs dem Entscheide des Regierungs
rates gegenüber erneuert. Der Rekurrent führt aus, daß seine
Ausweisung aus St. Gallen den Art. 45 BV verletze.
C. Der Regierungsrat von St. Gallen hat auf Abweisung des
Rekurses angetragen. Die Begründung deckt sich im wesentlichen
mit derjenigen des angefochtenen Entscheides. Es wird noch be
richtet, daß der Rekurrent schon früher einmal, zurzeit seiner Ver
urteilung in Tablat, Niederlassung in St. Gallen gehabt habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Ausweisung des Rekurrenten aus der Stadt St. Gallen
wird darauf gestützt, daß der Rekurrent wegen schwerer Vergehen
wiederholt gerichtlich bestraft worden sei. Nun geht die neuere
Praxis des Bundesgerichts in der Auslegung des Art. 45 Abs. 3
BV dahin, daß ein Entzug der Niederlassung wegen gerichtlicher
Bestrafung nur dann zulässig ist, wenn mindestens eine der Ver
urteilungen während der Niederlassung selbst erfolgt ist. (AS 29
I S. 150 Erw. 2.) Dieses Requisit trifft aber vorliegend nicht
zu, da die sämtlichen Bestrafungen des Rekurrenten in die Zeit
vor seiner Niederlassung in St. Gallen fallen. Daß der Rekur
rent auch in St. Gallen in Strafuntersuchung stand, kann jenes
Erfordernis einer Verurteilung während der Niederlassung nicht
ersetzen (s. die Ausführungen des Bundesgerichtes a. a. O.).
Auch die Tatsache, daß der Rekurrent während einer frühern
Niederlassung in St. Gallen vom Bezirksgericht Tablat im Sep
tember 1904 wegen Fälschung mit 6 Monaten Arbeitshaus be
straft worden ist, vermag die angefochtene Ausweisung nicht zu
rechtfertigen, weil es sich eben nicht um den Entzug jener frühern,
sondern der gegenwärtigen Niederlassung des Rekurrenten
St. Gallen handelt. Anders verhielte es sich wohl, wenn der
Rekurrent die frühere Niederlassung nur deshalb formell auf
gegeben hätte, um der drohenden Ausweisung zu entgehen und
gestützt auf Art. 45 Abs. 2 BV neuerdings
Niederlassung in
St. Gallen zu nehmen. Elwas derartiges wird aber von den
st. gallischen Behörden nicht behauptet.
Der Rekurs ist daher gutzuheißen unter
Aufhebung der an
gefochtenen Entscheide.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen. Demgemäß werden der Ent
scheid des Regierungsrates von St. Gallen vom 12. März 1907
und der Ausweisungsbeschluß des Gemeinderates St. Gallen vom
10. Januar 1907 aufgehoben.
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