Texte intégral
- Entscheid vom 25. September 1907 in Sachen
Stadt Zürich.
Art. 43 SchKG. Betreibung für im öffentlichen Rechte begründete Lei
sbungen. (Forderungen eines städtischen Gemeinwesens für Keh
richtabfuhr und für Reinigung von privaten Abwassersammtern.)
I. Die Stadt Zürich hat gegen Heinrich à Porta die Betrei
bung Nr. 178 für einen Betrag von 397 Fr. 75 Cts., Taxe für
Kehrichtabfuhr, angehoben und gegen Dr. Stephan à Porta die
Betreibung Nr. 517 für zwei Beträge, einen von 10 Fr. für
Reinigung von privaten Abwassersammlern und einen weiteren
von 41 Fr. 25 Cts., der nicht mehr im Streite liegt. Auf er
folgtes Fortsetzungsbegehren nahm das Betreibungsamt (Zürich V
bei den Betriebenen, die beide im Handelsregister eingetragen sind,
gestützt auf Art. 43 SchKG die Pfändung vor. Hierüber be
schwerte sich die betreibende Gläubigerin, indem sie geltend machte,
es handle sich um privatrechtliche Forderungen und es habe des
halb die Konkursbetreibung Anwendung zu finden. Die erste In
stanz hieß die Beschwerde gut, die zweite dagegen wies sie auf
Rekurs der betriebenen Schuldner mit Entscheid vom 2. Juli 1907
ab, auf dessen Erwägungen, so weit erforderlich, im nachfolgenden
eingetreten wird.
II. Diesen Entscheid hat die Stadt Zürich, unter Erneuerung
ihrer Beschwerde, rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Zu prüfen ist, ob die beiden Forderungen der Rekurrentin,
Stadt Zürich, deren eine sie für Kehrichtabfuhr, deren andere für
Reinigung von privaten Abwassersammlern geltend macht, im
öffentlichen Rechte begründete Leistungen nach Art. 43 SchKG
seien. Hierbei kann zunächst, wie die Rekurrentin mit Recht an
bringt, nicht als ausschlaggebendes Moment gelten, daß es sich
hier um Vorkehren handelt, welche die Privaten nur von den
städtischen Behörden, nicht auch von Dritten, vornehmen lassen
können und dürfen. Aus einer solchen Monopolstellung faktischer
oder auch rechtlicher Art folgt nicht ohne weiteres, daß der An
pruch, der dem Gemeinwesen aus dem betreffenden öffentlichen
Unternehmen gegen Private auf Geldzahlungen erwächst, nicht
privatrechtlichen Charakter haben könne. Dagegen ergibt sich die
öffentlich rechtliche Natur der streitigen Forderungen aus der Art
der Vorkehren, in Hinsicht auf die diese Forderungen erhoben
werden. Bei der Kehrichtabfuhr sowohl als bei der Reinigung von
privaten Abwassersammlern, die das Abwasser an die öffentlichen
Dolen weiter abgeben, hat man es mit Besorgungen des Gesund
heits und Straßenwesens zu tun und kommen so die Interessen
nicht nur des betreffenden Privaten, sondern wesentlich auch der
Allgemeinheit in Frage, so daß die Gemeinde in Hinsicht auf
diese von ihr zu wahrenden allgemeinen Interessen gegenüber den
beteiligten Einzelnen in ihrer Eigenschaft als öffentliche, mit
Zwangsgewalt ausgerüstete Korporation auftreten muß und also
nicht privatrechtlich handelt. Es sind deshalb auch die Geld
ansprüche, die ihr anläßlich dieser Besorgungen erwachsen, nicht
privatrechtliche Forderungen, sondern solche des Gemeinwesens
gegenüber dem ihm Untergebenen, wenigstens soweit sich die gegen
teilige Auffassung nicht aus besondern Gründen rechtfertigt, wofür
hier nichts spricht. Welches der nähere Charakter dieser Forde
rungen des öffentlichen Rechtes ist (Beitrag an ein öffentliches
Unternehmen in Form einer Vorzugslast; Entgelt für Benützung
einer öffentlichen Einrichtung in Form einer Gebühr ec.), kann
hier unerörtert bleiben.
Die Behauptung der Rekurrentin endlich, daß weder eine
bundes noch eine kantonalrechtliche Norm ihr die Besorgung der
fraglichen Arbeiten zur Pflicht mache, ist, soweit zutreffend, un
erheblich, sobald die Rekurrentin kraft ihres Selbstverwaltungs
rechtes solche Unternehmungen in den Kreis ihrer öffentlich recht
darf. Daß dies aber der
lichen Verwaltungstätigkeit einbeziehen
Fall ist und keine Norm öffentlichen Rechtes eine solche Aus
dehnung ihrer Verwaltungstätigkeit als Gemeinde verbietet, zieht
die Rekurrentin nicht in Zweifel.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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