Texte intégral
- Entscheid vom 12. November 1907 in Sachen Lehmann.
Art. 92 Ziff. 3 SchKG: Unpfändbares Berufswerkzeug. Ein Photo
graphenapparat kann für einen Journalisten oder Reporter ein un
pfändbares Berufswerkzeug sein. Rückweisung zur Ergänzung des
Tatbestandes.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer hat
da sich aus den Akten ergeben:
A. Am 28. September 1907 pfändete das Betreibungsamt
Basel Stadt dem Karl Lehmann, Inhaber eines Literatur
Bureau , daselbst einen Photographenapparat samt Zubehörden
(Stativ und Anastigmat Linsensatz). Gegen diese Pfändung be
schwerte sich Lehmann bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Basel
Stadt, indem er unter anderm geltend machte, daß er den Apparat
nicht entbehren könne, weil er für einen auswärtigen Verlag in
nächster Zeit einige photographische Aufnahmen zu liefern habe.
Durch Entscheid vom 17. Oktober 1907 wies die Aufsichtsbehörde
seine Beschwerde ab, im angeführten Punkte mit der Begründung:
Der gelegentliche Auftrag eines Verlags, einige Photographien zu
liefern, lasse den Rekurrenten nicht als Berufsphotographen er
scheinen und gebe ihm somit keinen Anspruch auf Belassung des
Apparates als eines unpfändbaren Berufsinstrumentes im Sinne
von Art. 92 Ziff. 3 SchKG.
B. Diesen Entscheid hat Lehmann rechtzeitig an die Schuld
betreibungs und Konkurskammer des Bundesgerichts weiterge
zogen. Er bringt in seiner Rekursschrift wesentlich vor, daß er
für seine Berufstätigkeit als Journalist und Reporter fast täglich
eines Photographenapparates bedürfe, und verweist dabei neuer
dings auf den schon der Vorinstanz namhaft gemachten Auftrag,
welcher laut vorgelegter Korrespondenz dahin geht, als
schweizerischer Generalvertreter eines illustrierten deutschen Familien
blattes einen Prospekt mit Illustrationsproben anzufertigen;
in Erwägung:
Der Rekurrent beansprucht den streitigen Photographenapparat,
wie sich aus seiner vorliegenden Rekursbegründung klar ergibt,
als unpfändbares Kompetenzstück für seinen Beruf als Journalist
und Reporter. Nun ist es, bei der modernen Verbreitung auch
der bildlichen Wiedergabe von Dingen und Ereignissen nicht nur
in den eigentlichen illustrierten Zeitungen oder Zeitschriften, son
dern auch in der gewöhnlichen Tagespresse, gewiß sehr wohl denk
bar, daß sich die berufliche Betätigung des Journalisten oder Re
porters nicht auf die Arbeit mit der Feder beschränkt, sondern
mindestens daneben auch die Verwendung des Photographen
apparates erfordert. Es kann deshalb einem solchen Apparat die
Qualität eines notwendigen Berufswerkzeuges im Sinne des
Art. 92 Ziff. 3 SchKG auch für den Journalisten oder Reporter
jedenfalls nicht schlechthin abgesprochen werden. Vielmehr wird
dieselbe zu bejahen sein, wenn feststeht, daß ein Journalist oder
Reporter nach der besondern Art seiner Berufstätigkeit regelmäßig
oder doch häufig auf die Erstellung photographischer Aufnahmen
angewiesen ist. Ob aber vorliegend eine dieser Voraussetzungen
zutrifft, läßt sich auf Grund der gegebenen Akten nicht mit
Sicherheit entscheiden. Die Vorinstanz hat sich mit der Frage nicht
befaßt; denn ihre Ausführung, daß der Rekurrent wegen des
geltend gemachten einzelnen Auftrages der Lieferung von Photo
graphien nicht als Berufsphotograph angesehen werden könne,
beruht auf der irrtümlichen Annahme, daß jener seinen Anspruch
aus der Rechtsstellung des Photographenberufes ableiten wolle.
Der Nachweis eines einzelnen Berufsauftrages aber genügt in der
Tat nicht für die fragliche Feststellung, sondern es ist hiefür die
berufliche Tätigkeit im ganzen in Betracht zu ziehen. Demnach
erscheint es als angezeigt, die Streitsache zur Ergänzung des
Tatbestandes und zu neuer Entscheidung nach Maßgabe der vor
stehenden Erörterung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
erkannt:
Der Entscheid der Aufsichtsbehörde des Betreibungs und
Konkursamtes Basel Stadt vom 17. Oktober 1907 wird auf
gehoben und die Streitsache im Sinne der vorstehenden Erwägung
an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen.
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