- Urteil vom 30. November 1907 in Sachen
Steiner, Kl. u. I. Ber. Kl., gegen Zini, Bekl. u. II. Ber. Kl.
Haftung des Tierhalters, Art. 65 OR. (Körperverletzung durch ein
Pferd.) Mass der Entschädigung (Gesichtsverletzung bei 38jährigem
Schuhmachermeister); Schmerzengeld, Art. 53, 54 OR. Abgrenzung
von Tat- und Rechtsfragen (Art. 81 06).
A. Durch Urteil vom 3. Juli 1907 hat die I. Appellations
kammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die Streitfrage:
Ist der Beklagte verpflichtet, an den Kläger 4500 Fr. nebst
5 % Zins seit 1. Mai 1906 zu bezahlen?
erkannt:
Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger 2000 Fr. nebst 5 %
Zins seit dem 11. Mai 1906 zu bezahlen. Die Mehrforderung
wird abgewiesen.
B. Beide Parteien haben gegen dieses Urteil rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen.
Der Kläger beantragt: Es sei die Klage im vollen Umfange
gutzuheißen.
Der Beklagte stellt dagegen den Antrag: Es sei die von der
Instanz gesprochene Schadenersatzsumme von 2000 Fr. auf
1000 Fr. zu reduzieren.
C. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Par
teien je auf Gutheißung der eigenen und Abweisung der gegne
rischen Berufung angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger, der im Jahre 1868 geborene, verheiratete
Schuhmachermeister Steiner, wurde am 11. Mai 1906, nach
mittags zwischen 4 und 5 Uhr, von einem Pferde des Beklagten
geschlagen, als er die Turnhallenstraße in Zürich III passierte.
Es kam ihm dort der Knecht des Beklagten, Rutschmann, ent
gegen, ein Pferd an der Hand führend, mit dem er von der Tier
arzneischule zurückkam; das Pferd schlug, als der Kläger in einer
Distanz von zirka 3 ½ M. vorbeiging, mit den Hinterbeinen aus
und traf den Kläger ins Gesicht. Er erlitt einen Bruch von
Ober und Unterkiefer, unter Verlust von Zähnen, und wurde
bewußtlos in das Kantonsspital verbracht. Hier blieb er bis 18.
Juni 1906. Mit der vorliegenden Klage macht er den Beklagten
als Halter des Pferdes, gemäß Art. 65 OR, eventuell gestützt
auf Art. 62 eod., für den ihm erwachsenen Schaden verantwort
lich; im Laufe des Verfahrens vor erster Instanz hat er sich eine
Nachklage für die zur Zeit der Klageinleitung noch nicht bekannten
Folgen des Unfalls vorbehalten. Beide Vorinstanzen haben die Klage
aus dem Gesichtspunkte der Haftung des Tierhalters gutgeheißen und
dabei in tatsächlicher Beziehung festgestellt, daß das fragliche Pferd
des Beklagten nicht vertraut und nicht zuverlässig war, und daß
dem Beklagten dies bekannt war. Heute ist, wie aus Fakt. A und
B ersichtlich, die grundsätzliche Haftbarkeit des Beklagten nicht mehr
bestritten, sondern nur das Quantitativ der dem Kläger zuzu
sprechenden Entschädigung.
- In dieser Beziehung hatte der Kläger vor den kantonalen
Instanzen folgende Berechnung aufgestellt:
a) Heilungskosten:
Transport in den Kantonsspital,
4 -
Verpflegung daselbst
26 60
lrzt, Apotheke 2c.
Ein künstliches Gebiß
400 -
Reparatur und Erneuerung des
selben.
400
Fr. 930 60
b) Kleiderschaden
10
c) Erwerbsausfall:
Während der Heilungsdauer, gänz
liche Arbeitsunfähigkeit
Fr. 1200
Nachherige fünfmonatliche Arbeits
unfähigkeit zu 50%.
1950 -
d) Schmerzengeld
1000
e) Bleibender Nachteil
2000
Summa
Fr. 5890 60
welchen Betrag er auf 4500 Fr. reduzierte. Die erste Instanz
hat hievon zugesprochen den anerkannten Betrag von 140 Fr.
60 Ets. für Transport in das Spital, Arztkosten u. s. w., und
Kleiderschaden; sodann 500 Fr. für das Gebiß (je 250 Fr. für
Anschaffung und für Reparatur und Erneuerung). Unter dem
Titel Erwerbsausfall hat sie, bei Annahme eines täglichen Ein
kommens des Klägers von 7 Fr. und einer gänzlichen Arbeits
unfähigkeit bis 2. September 1906, den Erwerbsausfall für diese
Zeit, unter Abzug der Sonn und Feiertage, mit 665 Fr. zuge
sprochen. Für Verminderung der Erwerbsfähigkeit für die Zeit nach
dem 2. September 1906 hat sie 394 Fr. 40 Cts. angesetzt; endlich
hat sie dem Kläger aus dem Titel Schmerzengeld 300 Fr. zuge
billigt. Die Forderung für bleibenden Nachteil dagegen hat sie
gänzlich abgewiesen. Die zweite Instanz legt, unter Billigung des
Ansatzes von 500 Fr. für das Gebiß, ebenfalls einen Monats
verdienst von la Fr. zu Grunde; sie setzt die Dauer der voll
ständigen Erwerbsunfähigkeit auf zirka 4 Monate bis Mitte
September 1906 , diejenige der teilweisen Arbeitsunfähigkeit
(50 %) auf ungefähr die gleiche Zeitdauer bis Neujahr 1907
an, womit sie zu einem Gesamtbetrag von 1050 Fr. hiefür
gelangt. Von Zusprechung eines eigentlichen Schmerzengeldes sieht
sie ab, namentlich mit Rücksicht auf den nicht sehr erheblichen
Grad des Verschuldens des Beklagten. Immerhin gelangt sie zur
Bestätigung der erstinstanzlich gesprochenen Gesamtentschädigung,
in Berücksichtigung des Umstandes, daß die schwere Gesichts
verletzung, die der Kläger erlitten, und das dadurch nötig ge
wordene Tragen eines künstlichen Gebisses, jedenfalls auch in
Zukunft zeitweilige gesundheitliche Störungen (Schmerzempfin
dungen) und daherige Behinderung in der Arbeitsfähigkeit für
ihn zur Folge haben wird. Betreffend den bleibenden Nachteil
bemerkt sie, einen solchen habe der Kläger heute nicht mehr
geltend gemacht, sondern sich für diesen Fall lediglich das Recht
einer Nachklage vorbehalten, über deren Zulässigkeit hier nicht
zu entscheiden sei.
3. Bei Überprüfung des angefochtenen Entscheides ist das
Bundesgericht, gemäß dem in Art. 81 OG niedergelegten Grund
satz, an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden, soweit sie
tatsächliche Verhältnisse betreffen von der Ausnahme der Akten
widrigkeit abgesehen ; dagegen ist es in der rechtlichen Würdi
gung der Tatsachen frei. Als Feststellung tatsächlicher Verhältnisse
erscheint hiebei zunächst der wirkliche Schaden, den der Kläger
erlitten hat, und die ihn zusammensetzenden Faktoren: es ist Tat
frage, welche Verletzungen der Kläger erlitten hat, wie lange er
im Spital war, welche Heilungs 2c. Kosten er hatte; ferner
aber auch, welchen Verdienst der Kläger hatte, und wie groß
demnach sein Erwerbsausfall ist. Die Ausmittlung des Schadens
für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit und für bleibenden Nach
teil wird dagegen insofern von Rechtsfragen beherrscht, als dabei
der Begriff der Arbeitsunfähigkeit zur Anwendung kommt. Und
schließlich stellt sich die Zusprechung des Schadenersatzes insofern
als Rechtstätigkeit dar, als zu prüfen ist, welche tatsächlichen
Momente rechtlich für Art und Maß des Schadenersatzes in Be
tracht zu fallen haben; das Bundesgericht ist daher in der Be
messung des Schadenersatzes frei.
4. An Hand dieses Grundsatzes scheitert nun zunächst die Be
rufung des Klägers, insofern er den Ansatz, den die Vorinstanz
für Anschaffung und Reparatur eines Gebisses zugesprochen hat,
anficht: denn welches die Kosten dieser Anschaffung und Reparatur
sind, ist eine Tatfrage, die die Vorinstanz offenbar auf Grund
ihrer Sachkenntnis gelöst hat. Eine Rechtsfrage liegt nur inso
weit vor, als es sich fragen könnte, ob auch die Reparaturkosten
des Gebisses zu ersetzen seien; das ist aber zweifellos zu bejahen,
nachdem tatsächlich feststeht, daß ein künstliches Gebiß bei dem
Alter, in dem der Kläger sich zur Zeit der Anschaffung befand,
aller Voraussicht nach ersetzt werden muß; rechtlich richtig ist
auch, daß die künftigen Reparaturkosten jetzt schon liquidiert
werden.
5. Hinsichtlich des Postens vorübergehende vollständige und
teilweise Arbeitsunfähigkeit macht der Kläger vor Bundesgericht
geltend, die Vorinstanz habe sein Einkommen aktenwidrig geschätzt
laut dem von ihm eingelegten Einnahmebuch belaufe es sich
nämlich auf 300 Fr. per Monat, nicht nur auf la Fr. Die
Vorinstanz hat jedoch mit Recht nicht auf dieses Geschäftsbuch
abgestellt, da aus ihm nur die Bruttoeinnahmen ersichtlich sind,
die offenbar nicht zur Grundlage des Erwerbsausfalles dienen
dürfen. Im übrigen aber liegt in der Schätzung des Verdienstes des
Klägers durch die Vorinstanz eine tatsächliche Feststellung, die
unanfechtbar ist. Keineswegs aktenwidrig sind auch die Annahmen
der Vorinstanz betreffend die Dauer der gänzlichen und der teil
weisen Arbeitsunfähigkeit; aus den beiden Momenten ergibt sich
dann die Feststellung des Erwerbsausfalles von selbst.
6. Des weitern sicht der Kläger mit besonderem Nachdruck die
geringe Höhe der von der Vorinstanz für bleibenden Nachteil ge
sprochenen Summe, sowie die Abweisung des Zuspruches eines
Schmerzengeldes an. Was nun zunächst den ersten Punkt betriff
so ist die Feststellung der Vorinstanz, einen eigentlichen bleiben
den Nachteil habe der Kläger vor ihr nicht mehr geltend gemacht
nicht aktenwidrig, übrigens auch nicht als aktenwidrig angefochten.
Indem die Vorinstanz die Zusprechung einer Summe unter diesem
Gesichtspunkte darauf stützt, daß die schwere Gesichtsverletzung,
die der Kläger erlitten, und das Tragen eines Gebisses zeitweilige
gesundheitliche Störungen und Behinderung in der Arbeitsfähigkeit
zur Folge haben werde, scheint sie einen Ersatz im Sinne des
Art. 53 Abs. 1 OR zuzusprechen. Es kann nun nicht gesagt
werden, daß sie hiebei von ihrem Ermessen einen unrichtigen Ge
brauch gemacht habe; mag der Ansatz auch gering erscheinen,
ist umso weniger von ihm abzugehen, als sich der Kläger das
Nachklagerecht vorbehalten hat (ohne freilich einen Entscheid über
den Vorbehalt zu verlangen). Mit Bezug auf das Schmerzengeld
sodann ist in erster Linie grundsätzlich richtig, daß Art. 54 OR
auch gegenüber dem Tierhalter zur Anwendung kommen kann.
erner ist zwar der Vorinstanz darin beizustimmen, daß das Ver
schulden des Beklagten eher gering ist; auch das Verschulden des
Knechtes Rutschmann, falls es auf dieses ankommen sollte (s. hie
zu BGE 29 II S. 488 f. Erw. 3; ferner 32 II S. 461 f. Erw. 2),
kann nicht als sehr schwer taxiert werden. Indessen schlösse dieser
Umstand allein die Zusprechung eines Schmerzengeldes nach Praxis
des Bundesgerichts (vergl. BGE 29 II S. 611; ferner S. 563)
nicht aus. Dagegen bestehen immerhin nicht genügende besondere
Umstände, die die Zusprechung im vorliegenden Falle rechtfertigen
würden, wenn auch zuzugeben ist, daß die Verletzungen des
Klägers vorübergehend sehr schmerzhaft gewesen sein müssen.
7. Die Berufung des Beklagten wird wesentlich auf sein ge
ringes Verschulden und auf ein angebliches Mitverschulden des
Klägers gestützt. Dem geringen Verschulden ist indessen in der
Schadenersatzbemessung schon durchaus genügend Rechnung ge
tragen. Und was das behauptete Mitverschulden betrifft, so haben
die Vorinstanzen mit Recht entschieden, ein solches liege nicht vor.
Der Umstand, daß der Kläger das Pferd nicht gewahrte, kann
ihm keinesfalls zum Verschulden gereichen; auch ist festgestellt,
daß er sich auf dem Trottoir oder einem Vorplatz für Fußgänger,
jedenfalls nicht auf der Fahrbahn, befand.
8. Die vorstehenden Erwägungen führen zur Abweisung beider
Berufungen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Beide Berufungen werden abgewiesen, und es wird das Urteil
der 1. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 3. Juli 1907 in allen Teilen bestätigt.