Texte intégral
- Arteil vom 16. November 1907
in Sachen Müller, Kl. u. Ber. Kl., gegen Burkhardt,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Zulässigkeit der Berufung: Streitwert, Art. 59 0G. 1. Wird mit
der Erfüllungsklage eine Schadenersatzklage für den Fall der Nicht
erfüllung verbunden, so ist letztere (soweit streitig) für die Be
rechnung des Streitwertes massgebend. 2. Zwei für verschiedene
Eventualitäten aufgestellte Forderungen dürfen für Berechnung des
Streitwertes nicht addiert werden.
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
A. Durch Urteil vom 28. September 1907 hat das Obergericht
des Kantons Solothurn über die schon vor I. Instanz folgender
maßen formulierten Rechtsbegehren:
des Klägers:
- Der Beklagte hat dem Kläger das Heimwesen in Gunzgen,
das diesem durch Pius von Arx von Dulliken verpachtet worden
ist, bestehend aus Anteil Wohnhaus und Scheune und ungefähr
400 Aren Land, gemäß Vertrag vom 17. Januar 1907 alsbald
zu Pacht einzuräumen für die Zeit vom 1. April 1907 bis
- März 1913, das ist für sechs Nutzjahre, mit dem Vorbehalt
der Aberwahl nach drei Jahren: wobei für den Fall der Nicht
erfüllung gemäß 89 ZPO eine Geldsumme von 2000 Franken
gesetzt wird.
- Der Beklagte hat dem Kläger für jede Woche des Verzuges
der Einräumung eine Entschädigung von 20 Franken zu bezahlen,
vom 1. April 1907 an gerechnet.
- Sollte das Begehren auf Erfüllung des Vertrages nicht
gutgeheißen werden, so hat der Beklagte an den Kläger eine Ent
schädigung von 2000 Franken zu leisten, verzinslich seit dem Tage
der Klageanhebung zu 5%;
des Beklagten:
Die Klage sei abzuweisen, soweit sie den anerkannten Betrag
von 550 Fr. (d. i. eines Jahreszinses) übersteige;
erkannt
Der Beklagte hat dem Kläger 700 Fr. zu bezahlen, mit Zins
u 5% seit 30. März 1907. Im übrigen ist die Klage abge
wiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 26. Oktober die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es
sei in Abänderung des angefochtenen Urteils zu erkennen:
- Der Beklagte habe dem Kläger das Heimwesen u. s. w.
(wie oben sub A 1) einzuräumen, wobei der Kläger für den
Fall gänzlicher Nichterfüllung gemäß 89 der 3PO des Kan
tons Solothurn eine Geld von 2000 Fr. setzt.
- Der Beklagte habe dem Kläger für jede Woche des Ver
zuges der Einräumung eine Entschädigung von 10 Fr. zu be
zahlen, vom 1. April 1907 an gerechnet.
- Sollte das Begehren auf Erfüllung nicht gutgeheißen wer
den, so habe der Beklagte an den Kläger eine Entschädigung von
2000 Fr. oder doch eine solche zu leisten, welche die vom Ober
gericht des Kantons Solothurn zugesprochene um ein erhebliches
übersteigt, nebst Zins zu 5% seit Anhebung der Klage.
C. Der Beklagte hat Abweisung der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Urteils beantragt und diesen Antrag in einer
Rechtsschrift begründet.
D. 89 der solothurnischen Zivilprozeßordnung (vom 27. Fe
bruar 1891) lautet:
Beschlägt die Klage die Verbindlichkeit zu einer Leistung, so
ist für den Fall, daß die eingeklagte Leistung nicht stattfände,
eine bestimmte Geldsumme einzuklagen. Der Kläger kann jedoch
die Ermächtigung verlangen, die eingeklagte Leistung auf Kosten
des Schuldners vornehmen zu lassen ;
in Erwägung:
- Wäre die Klage einfach auf Feststellung der Rechtsverbind
lichkeit des in Frage stehenden Pachtvertrages gerichtet, so wäre,
da dieser Pachtvertrag nach der Behauptung des Klägers auf
sechs Jahre abgeschlossen wurde, der Streitwert im Sinne von
Art. 59 OG gleich dem sechsfachen jährlichen Pachtzins, abzüg
lich der vom Beklagten anerkannten 550 Fr. und zuzüglich der
Entschädigungsforderung von ursprünglich 20 Fr. für jeden Tag
des Verzugs, also jedenfalls gleich einem Betrag von über 2000
Franken. (Vergl. AS 11 S. 220 Erw. 2, 14 S. 325, 15
S. 335 f. Erw. 2.)
Nun hat aber der Kläger gleich zu Beginn des Prozesses für
den Fall der Nichterfüllung ausdrücklich eine bestimmte Geld
summe verlangt, d. h. sein Interesse an der Erfüllung auf einen
bestimmten Betrag beziffert. Damit ist er nicht nur der Vorschrift
des von ihm zitierten 89 der solothurnischen ZPO, sondern
auch derjenigen von Art. 53 Abs. 2 OG nachgekommen. Und da
nun die vom Kläger angegebene Summe nur 2000 Fr. beträgt,
der Beklagte aber hievon schon vor dem erstinstanzlichen Richter
550 Fr. anerkannt hat, so ergibt sich als Streitwert im Sinne
von Art. 59 OG ein Betrag von nur 1450 Fr.
- Allerdings hatte der Kläger außer auf Haltung des Pacht
vertrages bezw. Zahlung von 2000 Fr. noch auf Zahlung von
20 Fr. für jeden Tag des Verzuges geklagt. Indessen bezog sich
dieses letztere Rechtsbegehren naturgemäß doch nur auf den Fall,
daß der Beklagte den Vertrag, wenn auch vielleicht erst infolge
des vom Kläger angestrebten Urteils, so doch immerhin schließlich
noch erfülle, also auf einen Fall, in welchem jene Entschädigung
von 2000 Fr. nicht zur Auszahlung gelangen sollte. Es geht
aber selbstverständlich nicht an, bei der Bemessung des Streitwertes
zwei Forderungen zu addieren, welche vom Kläger für zwei ganz
verschiedene Eventualitäten aufgestellt worden sind.
Der Streitwert beträgt somit nach Maßgabe der beidseitigen
Begehren vor 1. Instanz in der Tat nur 1450 Fr., woraus sich
die Unzulässigkeit der vorliegenden Berufung ergibt;
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Mots-clés
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