Texte intégral
- Entscheid vom 24. März 1908 in Sachen Strickler.
SchKG Art. 75, 265, 278: Arrestvollzug. Rechtsvorschlag gegen die
Betreibung mit der Begründung, der Schuldner sei nicht zu neuem
Vermögen gekommen. Wirkungen auf Arrest.
A. Der Rekursgegner Lindemann erwirkte am 17. Juli 1907
gegen Albert Strickler einen vom Betreibungsamt Zürich II voll
zogenen Arrest. Der Arrest stützt sich auf einen im vorangegangenen
Konkurse Stricklers ausgestellten Verlustschein für eine Forderung
von 4391 Fr., die Strickler im Konkurse anerkannt hatte. Gegen
den in der Arrestbetreibung erlassenen Zahlungsbefehl erhob der
Schuldner rechtzeitig folgenden Rechtsvorschlag: bin zu keinem
neuen Vermögen gekommen, erhebe daher Rechtsvorschlag . Darauf
leitete der Gläubiger beim Einzelrichter im beschleunigten Verfahren
Klage ein auf Feststellung, daß der Schuldner zu neuem Ver
mögen gekommen sei. Dagegen verlangte er für die Arrestforderung
weder Rechtsöffnung, noch klagte er im ordentlichen Verfahren auf
deren Anerkennung.
B. Der heutige Rekurrent Karl Strickler hatte hinsichtlich ver
schiedener der mit Arrest belegten Gegenstände eine Eigentumsan
sprache angemeldet und sie auf die Bestreitung des Arrestgläubigers
Lindemann durch Widerspruchsklage verfolgt. Die erste Instanz
wies am 2. September 1907 diese Klage von der Hand mit der
Begründung: der Arrest sei dahingefallen und damit der Prozeß
gegenstandslos, weil der Gläubiger Lindemann auf den Rechts
vorschlag des Schuldners den Arrest nicht nach Art. 278 durch
Rechtsöffnungsbegehren oder Anerkennungsklage prosequiert habe.
Diesen Entscheid zog Lindemann als Beklagter an das zürcherische
Obergericht weiter, das ihn am 9. Oktober 1907 aufhob und die
erste Instanz anwies, über die Eigentumsansprache des Klägers
materiell zu erkennen. Das obergerichtliche Urteil stützt sich im
wesentlichen auf die Erwägung: Begründe der Betriebene den
Rechtsvorschlag nur damit, der Schuldner sei nicht zu neuem
Vermögen gelangt, so sei nicht zu vermuten, daß ihm noch andere
Einwendungen gegen die Betreibung zustehen. Erhebe er später
noch weitere Einreden, so könne er damit nach Art. 75 SchKG
nicht ausgeschlossen werden und werde sich dann ein weiteres Ver
fahren an die Klage aus Art. 265 anschließen müssen. Bis da
hin aber habe der Gläubiger bei der fraglichen Begründung des
Rechtsvorschlages keine Veranlassung, dieses weitere Verfahren ein
zuleiten.
C. Am 13. November 1907 wandte sich der Rekurrent Karl
Strickler an das Betreibungsamt mit dem Begehren, es möge die
angesprochenen Gegenstände aus der Beschlagnahme entlassen .
Er machte neuerdings geltend, der Arrest sei nicht gemäß Art.
78 SchKG prosequiert worden und daher dahingefallen.
D. Die beiden kantonalen Instanzen haben die Beschwerde ab
wiesen. Der am 14. Februar 1908 ergangene Entscheid der kan
tonalen Aufsichtsbehörde weist zunächst die vom Beschwerdegegner
Lindemann erhobenen Einwendungen zurück, Karl Strickler sei
zur Beschwerde nicht legitimiert und es liege infolge des oberge
richtlichen Urteils vom 9. Oktober 1907 im Widerspruchsverfahren
res judicata vor. In der Sache selbst hält sich die Vorinstanz
an die Begründung jenes Urteils.
E. Karl Strickler hat seine Beschwerde rechtzeitig an das
Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrage, den Vorentscheid
aufzuheben und das Betreibungsamt zu verhalten, die vindizierten
Gegenstände aus dem Arreste zu entlassen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
- Der Rekurrent sicht den Entscheid der kantonalen Aufsichts
behörde wesentlich mit der Berufung auf Art. 75 SchKG an,
indem er ausführt: Der Schuldner habe allerdings seinen Rechts
vorschlag mit dem Hinweis auf den Mangel neuen Vermögens
erwerbes begründet. Trotzdem aber sei seine Erklärung ein Rechts
vorschlag und als solcher zu behandeln. Der Gläubiger hätte des
halb den Rechtsvorschlag nur durch Klage auf Begründetheit der
Forderung und nicht durch das von ihm eingeschlagene Verfahren
auf Feststellung des Erwerbes neuen Vermögens aus dem Wege
räumen können. Durch Nichteinhaltung der zehntägigen Frist für
die erstere Klage sei aber der Arrest dahingefallen.
- Der Inhalt des Rechtsvorschlages kann ein doppelter sein,
er kann sich gegen die Forderung selbst oder gegen das Recht,
sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen , richten (Art.
69 Ziff. 3). Unter letztere Art des Rechtsvorschlages muß auch
der Fall der Bestreitung aus Art. 265 SchKG gerechnet werden
(vergl. Jäger, Kommentar, Art. 69 Nr. 12; Weber und
Brüstlein, Kommentar, 2. Aufl., Art. 265 Nr. 6 und Sep.
Ausg. 2 S. 149
- Das Gesetz sieht aber in Art. 265 letzter Absatz weiter vor,
daß der Streit über den Erwerb neuen Vermögens durch den
Schuldner nicht auf dem Wege des ordentlichen Prozesses, sondern
im beschleunigten Verfahren zu erledigen ist. Unter diesen Um
ständen muß es dem Schuldner gestattet sein, seinen Rechtsvor
schlag so einzurichten, daß daraus sein Wille deutlich hervorgeht
die Forderung selbst nicht, wohl aber den Erwerb neuen Vermögens
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Ges.-Ausg. 25 I S. 369.
zu bestreiten, um damit den kostspieligen ordentlichen Prozeß zu
vermeiden und den Gläubiger von Anfang auf den Weg des be
schleunigten Verfahrens zu verweisen. Daraus ergibt sich eine ein
schränkende Auslegung des Art. 75 für den Fall, daß es sich um
einen Rechtsvorschlag mit der ausdrücklichen Begründung des
Mangels neuen Vermögens handelt und der Schuldner damit zu
erkennen gibt, daß er nur die betreibungsrechtliche Voraussetzung des
Vorhandenseins neuen Vermögens zur Entscheidung bringen will.
4. Dies hat der Schuldner Albert Strickler im vorliegenden
Falle getan. Sein Rechtsvorschlag läßt sich gar nicht anders auf
fassen. Er erklärt: er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen
und deshalb (daher) erhebe er Rechtsvorschlag. Daraus ergibt sich
mit genügender Sicherheit, daß sein Wille nicht darauf ging, aus
irgend einem Grunde die Forderung oder deren Fälligkeit zu be
streiten, sondern nur dahin den Betreibungsincident des Art. 265
SchKG zu provozieren. Eine Aktenwidrigkeit liegt in den tat
sächlichen Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht. Der
Rekurrent bestreitet gar nicht, daß der Rechtsvorschlag den von
der kantonalen Aufsichtsbehörde festgestellten Wortlaut hat.
5. Sobald dies aber feststand, so war der Gläubiger nicht ge
nötigt, das ordentliche Prozeßverfahren des Art. 278 SchKG
einzuschlagen; sondern er mußte, bevor er die Betreibung fortsetzen
konnte, durch den Richter nur feststellen lassen, ob der Schuldner
zu neuem Vermögen gekommen war oder nicht. Für diese im be
schleunigten Verfahren nach 72 Ziff. 6 des zürcherischen Ein
führungsgesetzes zum SchKG vorzunehmende Feststellung besteht
aber keine Frist. Ebensowenig hat der Gläubiger durch Nicht
erhebung der Klage auf Begründeterklärung der Forderung inner
halb zehn Tagen das Dahinfallen des Arrestes bewirkt, da der
Schuldner die Begründetheit der Forderung gar nicht bestritten hat.
Nach diesen Ausführungen über die Sache selbst braucht auf
die Legitimationsfrage nicht mehr eingetreten zu werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
LAUSANNE, IMP, GEORGES ER DEL A OE
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