- Arteil vom 30. April 1908
in Sachen Keller und Genossen gegen Regierungsrat Schwy,
Beschwerde wegen Verletzung der Rechtsgleichheit, begangen bei
Ertellung von Fischereipatenten. (Landgarne im Zürichsee.) Kom
petenz des Bundesgerichts ; Legitimation zum Rekurse.
A. Das von der Fischereikommission für den Zürich und
Wallensee am 23. November 1901 erlassene und vom Bundesrat
am 13. Februar 1903 genehmigte Regulativ betreffend die für
den Fischfang im Zürich und Wallensee erlaubten Gerätschaften
(s. Bundesgesetz betreffend die Fischerei vom 21. Dezember 1888
Art. 24) bestimmt im 8 Abs. 1: Die Zahl der für den
Zürichsee, oberer und unterer Teil, erlaubten Landgarne beträgt
für den Kanton Zürich 4, für den Kanton Schwyz 15 und
ir den Kanton St. Gallen 3. Der Entwurf des Regulatives
hatte für den Kanton Schwyz weniger Landgarne vorgesehen.
Doch verwendete sich der aus 15 Landgarn Besitzern bestehende
schwyzerische Fischereiverein am Zürichsee bei der Fischereikom
mission dafür, daß die 15 Landgarne bei Schwyz verbleiben sollten,
weil die meisten der 15 Fischer durch den Entzug des Landgarnes
in ihrer Existenz schwer geschädigt würden, und diese Bemühungen
waren von Erfolg begleitet.
Nach der schwyzerischen Vollziehungsverordnung zum Bundes
gesetz betreffend die Fischerei (vom 8. Februar 1890) gehört das
Recht des Fischfanges in den öffentlichen Gewässern, Privatrechte
vorbehalten, dem Staate und wird von ihm an Dritte durch Ver
abfolgung von Fischereipatenten verliehen ( 1).
Auf erfolgte Ausschreibung meldeten sich im Dezember 1905
für die Zuteilung der Landgarne im Zürichsee pro 1906 beim
Regierungsrat Schwyz 25 Fischer, worunter die Rekurrenten.
Der Regierungsrat beschloß am 28. Dezember 1905 an 15
namentlich genannte Fischer ein Patent mit Landgarn zu verab
folgen; die Rekurrenten gingen dabei leer aus. Pro 1907 mel
deten sich für die 15 Landgarne 20 Fischer, worunter wiederum die
Rekurrenten. Der Regierungsrat holte über die Frage, nach
welchen Gesichtspunkten die Landgarne zu verteilen seien, ein
Gutachten des schwyzerischen Fischereivereins am Zürichsee und
der beiden dortigen Fischereiauffeher ein, welches dahin ging: Die
Berechtigung zu einem Landgarn solle vorab denjenigen Fischern
zukommen, die 1902 Landgarnfischer gewesen seien. Ihren Be
mühungen, bezw. den Bemühungen des von ihnen gebildeten
Fischereivereins, sei es zu verdanken, daß Schwyz nach dem Re
gulativ 15 Landgarne erhalten habe. Man habe daraus mit Recht
gefolgert, daß die 15 Landgarn Patente vorab den betreffenden
Fischern zugeteilt werden sollten und nicht solchen, die sich um die
Angelegenheit nicht gekümmert, sondern trotz Regulativ und all
seitiger Warnung einfach Landgarne angeschafft hätten. Den
Fischer Grüniger empfehle man zur Berücksichtigung, weil er seit
Bestehen des Regulativs der erste gewesen sei, der sich ein Land
garn angeschafft habe und seither infolge Ablebens ein Landgarn
frei geworden sei. Für die Zukunft und den Fall, daß eines der
15 Landgarne frei werde, schlage der Fischereiverein folgende Nach
folgeordnung vor: Nachfolger für ein Landgarn Patent ist:
- Der direkte oder majorenne Nachkomme eines auf das Land
garn verzichtenden oder verstorbenen Landgarnfischers, sofern
ersterer das Fischereigewerbe schon mit Patent betrieben hat;
- in Ermangelung solcher direkter Nachkommen der im Berufe
älteste, in Ehren und Rechten stehende patentierte Fischer, wobei
vorerst solche zu berücksichtigen sind, die eigenen Haushalt führen
und vermöge der Verhältnisse auf die Fischerei angewiesen sind.
Am 10. Dezember 1906 beschloß der Regierungsrat, es seien in
Übereinstimmung mit den Vorschlägen des Fischereivereins die
Landgarn Patente für die Fischerei im Zürichsee pro 1907, jedoch
ohne Präjudiz für die Zukunft, 15 mit Namen genannten Fischern,
worunter sich die Rekurrenten nicht befinden, erteilt. Am 17. Januar
1907 beschloß der Regierungsrat, es sei das Landgarn Patent
des verstorbenen Balthasar Hiestand an dessen Sohn Alois Hie
stand, Fischer, übertragen, und es sei ein Gesuch des Rekurrenten
Keller um Zuteilung des betreffenden Landgarns abgewiesen.
Am 21. Mai 1907 stellten die Rekurrenten Nötzli und Keller
beim Regierungsrat das Gesuch, es möchten in Zukunft die dem
Kanton Schwyz zustehenden 15 Landgarne im Zürichsee auf dem
Wege der Vergantung abgegeben werden. Der Regierungsrat be
schloß hierüber am 5. September 1907: Es kann auf das vor
liegende Gesuch, wenigstens zur Zeit, deshalb nicht eingetreten
werden, weil es dem Regierungsrat freisteht, diese Landgarne ent
weder auf dem bisherigen Wege der freien jährlichen Zuteilung
oder aber auf dem Gantwege abzugeben. Je nach den hiemit ge
machten Erfahrungen muß sich nun der Regierungsrat das freie
Bestimmungsrecht für die Abgabe dieser Landgarne vorbehalten.
Ein ähnliches Gesuch von Fischern war schon im Februar 1907
vom Kantonsrat Schwyz behandelt worden. Der Vertreter des
Regierungsrates führte dabei aus, die gantweise Vergebung der
Landgarne habe ihre Nachteile, namentlich deshalb, weil leicht der
Fall eintreten könnte, daß die Patente so in die Höhe getrieben
würden, daß sie für ärmere Berufsfischer unerschwinglich wären.
Man möge zuwarten, weil die Sache noch neu sei. Der Regie
rungsrat werde Erfahrungen sammeln und, wenn sich Übelstände
ergeben sollten, werde er ein anderes Verfahren einschlagen. Nach
bestehender gesetzlicher Verordnung liege die Kompetenz für die
Vergebung der Landgarne nicht beim Kantonsrate, sondern beim
Regierungsrat. Der Kantonsrat schloß sich dieser Auffassung an
und trat auf den Antrag der Fischer nicht ein.
Bei der Vergebung der Landgarne im Zürichsee pro 1908
wurden die Rekurrenten wiederum übergangen. Der betreffende
Beschluß des Regierungsrates vom 8. Januar 1908, nach welchem
die Zuteilung wiederum ohne Präjudiz für die Zukunft geschieht
und der den Rekurrenten nicht persönlich mitgeteilt wurde, erschien
im kantonalen Amtsblatt vom 31. Januar 1908. Am 4. Februar
1908 beschloß der Regierungsrat, dem Briefträger Hiestand in
Freienbach das durch den Tod seines Vaters freigewordene Patent
zuzuteilen, ferner das eine von den zwei Landgarnen, welche die Ge
brüder Weber in Hurden gehabt hatten, einem andern Fischer zu
geben. Auf den letztern Beschluß kam der Regierungsrat am
17. Februar 1908 zurück, indem er beschloß, das noch restierende
Landgarn Patent sei dem Karl Weber in Hurden zugeteilt.
B. Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 31. März 1908 haben
die Rekurrenten beim Bundesgericht beantragt: Es sei der Be
schluß des Regierungsrates Schwyz vom 8. Januar 1908 be
treffend die Verteilung der Landgarne im Zürichsee wegen Ver
letzung der Rechtsgleichheit aufzuheben und der Regierungsrat
anzuweisen, eine andere Verteilung der fraglichen Patente vorzu
nehmen. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Rekurrent
Keller sei seit 35 Jahren Fischer von Beruf. Er habe im Jahre
1905 das Patent für ein Landgarn erhalten und sich mit großen
Kosten ein solches angeschafft. Für 1907 und 1908 habe Keller
ohne ersichtlichen Grund kein Landgarn Patent mehr erhalten.
Auch die Rekurrenten Nötzli und Hiestand seien Fischer von Be
ruf, die sich in richtiger Weise für das Landgarn beworben hätten.
Die Kompetenz des Regierungsrates zur Verteilung der Land
garn Patente werde nicht bestritten. Grundsätzlich habe jeder Bür
ger ein gleiches Recht auf ein solches Patent, der Regierungsrat
hätte daher die Pflicht gehabt, einen Verteilungsmodus zu wählen
nämlich den Weg der Vergantung oder Verlosung
eine ungleiche Behandlung der verschiedenen Bewerber ausschließe,
Statt dessen sei der Regierungsrat rein willkürlich vorgegangen,
indem er den Vorschlägen des Fischereivereins gefolgt sei, und da
durch den Mitgliedern dieses Vereins ein unzulässiges Vorrecht
eingeräumt habe. Der Regierungsrat sei nicht in der Lage, sein
Vorgehen nach sachlichen Gesichtspunkten zu rechtfertigen; er habe
einfach nach Laune und Willkür eine Anzahl Bewerber bevorzugt
und andere abgewiesen. Dazu komme, daß die Rekurrenten auch
nicht in der Lage gewesen seien, ihre Ansprüche vor dem Regie
rungsrat zu vertreten; es sei ihnen auch das rechtliche Gehör ver
weigert worden. Es wird sodann speziell auf die Patenterteilungs
fälle Grüniger, Weber und Hiestand hingewiesen: Grüniger sei
Möbelschreiner, nicht Fischer; Weber habe ein Patent gleichzeitig
neben seinem Bruder erhalten, obgleich er mit diesem gemeinsam
die Fischerei betreibe; ganz kraß sei der Fall Hiestand, wo einem
Briefträger als Rechtsnachfolger seines Vaters ein Patent zuge
teilt worden sei, ohne daß andere sich auch nur darum hätten be
werben können.
C. Der Regierungsrat Schwyz hat auf Abweisung des Rekurses
angetragen und bestritten, daß er den Rekurrenten gegenüber den
Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt habe. Der Regierungsrat
sei befugt, nach seinem Ermessen die Landgarne im Zürichsee zu
verteilen. Bei der beschränkten Zahl der letztern gehe es daher
ohne gewisse Härten nicht ab. Wenn dabei in erster Linie die
Mitglieder des Fischereivereins berücksichtigt worden seien, so recht
fertige sich dies deshalb, weil diesen Fischern es zu verdanken sei,
daß dem Kanton 15 Landgarne zugeteilt worden seien. Doch sei
ein Recht auf die Landgarne den Mitgliedern des genannten
Vereins nicht zugestanden worden, vielmehr sei die Zuteilung je
weilen ausdrücklich ohne Präjudiz für die Zukunft erfolgt. Der
Regierungsrat betrachte das bisherige System nicht als defini
tives, sondern er wolle zunächst Erfahrungen sammeln und werde
von sich aus ein anderes Verfahren einschlagen, wenn er später
finden sollte, daß ein solches angezeigt sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Rekurrenten beschweren sich nicht über eine Verletzung
des eidgenössischen Fischereigesetzes, welche Beschwerde in die Kom
petenz des Bundesrates fallen würde (Art. 189 Abs. 2 OG)
sondern sie machen geltend, daß eine rein nach kantonalem Recht
getroffene Verwaltungsverfügung ihnen gegenüber den Grundsatz
der Rechtsgleichheit verletze. Da sodann im Kanton Schwyz die
Fischerei staatliches Regal ist, genießt das dortige Fischereige
werbe nicht den Schutz des Art. 31 BV, sodaß die Kompetenz
des Bundesrates vorliegend auch nicht aus dem Gesichtspunkte
der Garantie der Handels und Gewerbefreiheit in Frage kommen
kann (Art. 189 Abs. 1 OG; siehe Bbl 1908 I S. 527). Die
Zuständigkeit des Bundesgerichts ist daher nach Art. 175 Ziffer 3
OG gegeben.
Die Rekursfrist des Art. 178 Ziffer 3 OG ist dem Regie
rungsratsbeschluß vom 8. Januar 1908, als dessen Mitteilung
an die Rekurrenten nur die Publikation vom 31. Januar in Be
tracht fällt, und den spätern Beschlüssen gegenüber gewahrt.
Die Rekurrenten sind durch die Art und Weise der vom Regie
rungsrat getroffenen Verteilung der Landgarn Patente, die ihnen
gegenüber eine Verweigerung des Patentes involviert, zweifellos
in ihrer Rechtsstellung betroffen und daher zur vorliegenden Be
schwerde an sich legitimiert.
2. Die Beschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs
ist ohne weiteres unbegründet, da in einer reinen Verwaltungs
sache, um die es sich hier handelt, von Bundes wegen kein An
spruch auf rechtliches Gehör besteht und die Rekurrenten auch keine
kantonale Bestimmung haben anführen können, wonach sie vom Re
gierungsrat vor Verteilung der Landgarn Patente als Bewerber
hätten angehört werden sollen (AS 27 I S. 430; 28 1 S. 233).
3. Es ist unbestritten, daß der Regierungsrat zuständig ist,
über die dem Kanton Schwyz im Zürichsee zustehenden 15 Land
garne in der Weise zu verfügen, daß er die fraglichen nutzbaren
Rechte an Privatpersonen durch Verabfolgung von Fischereipaten
ten verleiht. Ein eigentliches Recht auf Erteilung eines dieser in
ihrer Zahl beschränkten Paiente steht zweifellos niemandem zu,
und es fehlt auch durchaus an positiven Normen darüber, nach
welchen Gesichtspunkten die Verteilung zu geschehen hat. Doch
darf hieraus nicht gefolgert werden, daß der Regierungsrat hier
vorgehen könne, wie er wolle, daß er nach freiem Belieben, nach
Laune und Gutdünken, das Landgarn Patent dem einen zubilligen
und dem andern verweigern dürfe. Vielmehr folgt aus dem Wesen
des Rechtsstaates und insbesondere aus dem Postulat der Rechts
gleichheit, daß bei der Verleihung eines nutzbaren Rechtes der
vorliegenden Art, wodurch die Ausübung einer gewerblichen Tätig
keit bedingt ist, nicht Gnade und Gunst der Behörden, sondern
deren pflichtgemäßes Ermessen ausschlaggebend sein sollen, d. h. daß
die Verleihung, die Auswahl der zu Beleihenden, nach gewissen
Kriterien persönlicher oder sachlicher Art, die nach außen erkenn
bar und kontrollierbar und ihrerseits vor dem Grundsatze der
Rechtsgleichheit haltbar sind, zu geschehen hat.
Frägt es sich, ob die Verteilung der Landgarne für das Jahr
1908 in diesem Sinne durch den Regierungsrat nach pflicht
mäßigem Ermessen erfolgt sei, so kann der Behörde von vorn
herein kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie nicht zum
Mittel der Vergantung oder Verlosung gegriffen hat, weil hie
gegen erhebliche Erwägungen des öffentlichen Interesses sprechen:
bei der Vergantung bestände die Gefahr, daß kapitalkräftigere Be
werber die Landgarne auf Kosten der weniger bemittelten Fischer
an sich ziehen, und bei der Verlosung könnte auf die persönlichen
Verhältnisse der Bewerber keine Rücksicht genommen werden. Im
übrigen ist zu beachten, daß der Verkeilungsmodus, nach dem der
Regierungsrat verfahren ist, wie sich aus dem Vorbehalt im Be
schlusse vom 8. Januar ohne Präjudiz für die Zukunft und
auch aus der Vernehmlassung des Regierungsrates ergibt, nicht
den Charakter einer definitiven Regel, sondern mehr nur einer
provisorischen Ordnung hat. Der Regierungsrat ist sich der
Schwierigkeiten, die 15 Landgarne angesichts der Zahl der Be
werber gerecht zu verteilen, wohl bewußt, und er möchte zunächst
Erfahrungen sammeln, um dann je nach dem Ergebnis den
Modus der Verteilung zu ändern und zu vervollkommnen. Wenn
es sich bereits um ein dauerndes System handeln würde, erschiene
freilich die Bevorzugung der Mitglieder des Fischereivereins vom
Standpunkte der Rechtsgleichheit aus als nicht unbedenklich, und
ebenso wäre zweifelhaft, ob es statthaft wäre, die Landgarne in
einzelnen Familien erblich werden zu lassen. Für eine bloße Ver
suchs oder Übergangsperiode ist nach beiden Richtungen aus
Art. 4 BV nichts einzuwenden. Die Tatsache, daß der Kanton
Schwyz die große Zahl der zugewiesenen Landgarne wesentlich
den Bemühungen des Fischereivereins zu verdanken hat, mag es
rechtfertigen, daß wenigstens für eine gewisse Zeit die Mitglieder
dieses Vereins in erster Linie berücksichtigt werden, und auch für
den Übergang eines Landgarnes vom verstorbenen Inhaber auf
dessen Sohn mögen oft, wenn auch nicht immer, gewichtige
Gründe sprechen (die Familie soll nicht einen altgewohnten Er
werbszweig, auf den sie angewiesen ist, verlieren). Schließlich
kann auch die Verleihung von zwei Landgarnen an zwei Brüder
noch nicht als eine mit Art. 4 BV unvereinbare Maßnahme an
gefochten werden.
Aus dem gesagten folgt, daß jedenfalls zur Zeit dem Regie
rungsrat eine gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstoßende
Verteilung der Landgarne im Zürichsee nicht nach pflichtmäßigem
Ermessen, sondern nach Gunst und Laune, nicht zur Last gelegt
werden kann. Der Rekurs ist daher abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.