Texte intégral
- Entscheid vom 28. April 1908 in Sachen Rottenstein.
Art. 229 SchKG: Anwendbarkeit auf juristische Personen. Prä
senz- und Auskunftspflicht des Direktors einer falliten Aktiengesell
schaft.
A. Der Rekurrent war Direktor der in Konkurs geratenen
Schweizerischen Aktiengesellschaft für moderne Reklame . Die
Konkursverwaltung (Konkursamt Enge) zitierte ihn auf Grund
von Art. 229 SchKG, unter Androhung der gesetzlichen Folgen,
zur Auskunftserteilung. Rottenstein war schon zweimal zum Er
scheinen eingeladen worden, war jedoch, ohne der Einladung Folge
zu leisten, nach Frankfurt a./M. abgereist.
B. Eine vom Rekurrenten gegen die dritte Vorladung erhobene
Beschwerde wurde erstinstanzlich gutgeheißen, zweitinstanzlich aber
als unbegründet abgewiesen.
Die zweite Instanz stellt fest, daß in 5 der Statuten als
Organ der Gesellschaft, neben Generalversammlung, Verwaltungs
rat und Kontrollstelle, auch die Direktion bezeichnet sei; ferner
werde in 18 bestimmt, es liege der Direktion die unmittelbare
Leitung der Geschäfte ob, und sie sei das vollziehende Organ der
Gesellschaft.
C. Gegen den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde
hat Rottenstein rechtzeitig und formrichtig an das Bundesgericht
rekurriert, mit dem Begehren um Aufhebung der Vorladung.
dieses Begehren wird damit motiviert, daß Art. 229 SchKG
auf juristische Personen nicht anwendbar sei; eventuell sei der
Direktor, wenn er auch in den Statuten unter den Organen der
Gesellschaft aufgeführt sei, doch nicht zu den gesetzlich vorgesehenen
Organen derselben zu zählen und daher in Bezug auf die Aus
kunftspflicht nicht anders zu behandeln, als irgendwelche unterge
ordnete Angestellte der Gesellschaft.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Zu Unrecht behauptet der Rekurrent, Art. 229 SchKG finde
auf juristische Personen keine Anwendung. Irgend ein Grund,
warum juristische Personen, wenn sie in Konkurs geraten sind,
besser gestellt sein sollten, als physische Personen, ist nicht einzu
sehen. Artikel 229 ist daher auf die juristischen Personen anzu
wenden, soweit er überhaupt im Konkurse derselben einer rationellen
Auslegung fähig ist. Dies ist mit Ausnahme der auf die Familie
des Gemeinschuldners bezüglichen Schlußbestimmung entschieden
der Fall, und zwar haben dabei an Stelle des Gemeinschuldners
die Organe der in Konkurs geratenen juristischen Person zu treten.
Denn sie sind es, welche schon vor dem Konkurfe überall für die
juristische Person zu handeln hatten; sie sind es, auf deren Wissen
oder Nichtwissen es beim Abschluß von Rechtsgeschäften seitens
der juristischen Person ankommt; und sie sind es auch, die einzig
der Konkursbehörde über das Geschäftsgebahren der juristischen
Person vor dem Konkurse und ihre Vermögenslage maßgebende
Auskunft erteilen können.
Auch wenn man übrigens davon ausgeht, daß bei Eröffnung
des Konkurses über eine Aktiengesellschaft die normalen Funktionen
ihrer Organe zugleich mit der Aktiengesellschaft als solcher er
löschen, so ist dies, wie die Vorinstanz mit Recht bemerkt, kein
Grund, auch die gemäß Art. 229 SchKG bestehende Präsenz
und Auskunftspflicht der Gesellschaftsorgane als erloschen zu be
trachten. Denn diese Präsenz und Auskunftspflicht beginnt ja
überhaupt erst mit der Eröffnung des Konkurses.
- Fragt es sich demnach im vorliegenden Falle nur noch, ob
der Rekurrent Rottenstein als Organ der im Konkurse befindlichen
Aktiengesellschaft für moderne Reklame zu betrachten sei, so
mag zunächst dahingestellt bleiben, ob im allgemeinen dem Direk
tor einer Aktiengesellschaft die Eigenschaft eines Organs der Ge
sellschaft zukomme. Im vorliegenden Falle ist nämlich festgestellt
und wird auch vom Rekurrenten zugegeben, daß in den Statuten
der Gesellschaft unter den Organen derselben auch der Direktor
aufgeführt war. Ist dem aber so, und war der Direktor also kein
bloßer Angestellter der Gesellschaft, so ist derselbe nach Art. 229
ebensowohl zur Auskunftserteilung verpflichtet, wie die übrigen
Organe der Gesellschaft, insbesondere der Verwaltungsrat. Daß
der Direktor als solcher nicht, wie Verwaltungsrat, General
versammlung und Kontrollstelle, zu den im Gesetze (Art. 642
OR) als notwendig bezeichneten Organen gehört, ändert hieran
nichts. Es genügt, daß nach den Statuten derjenigen Aktiengesell
schaft, deren Geschäfte der Rekurrent als Direktor geleitet hatte,
der Direktor ebensowohl wie der Verwaltungsrat Verwal
tungsgeschäfte zu besorgen hatte. Die Befugnis zur Geschäfts
führung brauchte dem Rekurrenten somit nicht erst vom Verwal
tungsrat delegiert zu werden, sondern er bildete selber mit dem
Verwaltungsrat (im Sinne der Statuten) die Verwaltung
(im Sinne des Gesetzes). Hierauf ist aber abzustellen, und nicht
auf den Namen Direktor , welcher allerdings auch einem ein
fachen Angestellten beigelegt werden kann (vergl. AS 20 S. 1121
ff. Erw. 4).
- Nach dem gesagten ist in dem Entscheide der Vorinstanz
durch welchen die Präsenzpflicht des Rekurrenten ausgesprochen
wurde, eine Gesetzesverletzung nicht zu erblicken. Ob derselbe aber
angemessen sei, entzieht sich nach Art. 19 SchKG der Überprüfung
des Bundesgerichts.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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