Texte intégral
- Entscheid vom 12. Mai 1908 in Sachen Ernst.
Unpfändbare Gegenstände: Art. 92 Ziff. 3 SchKG, Berufswerkzeug.
Kann ein Berufswerkzeug durch ein minderwertiges ersetzt werden,
so wird es doch erst dann pfändbar, wenn der Gläubiger den Ersatz
gegenstand zur Verfügung stellt.
A. Am 4. Februar 1908 pfändete das Betreibungsamt Luzern
beim Rekurrenten Josef Ernst, der in Luzern als Fußarzt und
Masseur tätig ist, neben andern Gegenständen einen Operations
fauteuil im Schatzungswerte von 600 Fr., wobei das Amt be
merkte, das Objekt sei im Verwertungsfalle durch einen einfache
ren Operationsstuhl zu ersetzen. Der Schuldner führte Beschwerde
mit dem Begehren, ihm den gepfändeten Gegenstand als Kompe
tenzstück zu belassen. Zur Begründung legte er zwei Zeugnisse
von Arzten ein. Im einen erklärt Dr. Winiger in Luzern, er sei
der Ansicht, daß ein geeignet eingerichteter Stuhl zu den not
wendigen Bestandteilen der Einrichtungen eines Masseurs gehöre.
Das andere, von Dr. Elmiger in Luzern herrührende, besagt, der
Rekurrent könne ohne den eigens für diesen Zweck konstruierten
Operationsstuhl seinen Beruf nur mangelhaft ausüben. Der Be
schwerdeführer brachte im weitern noch an, der gepfändete Gegen
stand werde vom Sanitätsgeschäft Schärer in Bern als Eigentum
angesprochen.
B. Die beiden kantonalen Instanzen haben die Beschwerde ab
gewiesen. Der am 2. April 1908 gefällte Entscheid der obern
Aufsichtsbehörde stützt sich im wesentlichen auf ein vom Betrei
bungsamte eingelegtes Gutachten des Masseurs Speck, wonach
ein Operationsfauteuil im Werte von 600 Fr. für die Berufs
arbeit des Schuldners entbehrlich sei und durch ein einfacheres
Objekt gleicher Art vollständig ersetzt werden könne. Allfällige
Drittansprüche seien im gesetzlichen Verfahren anzumelden.
C. Diesen Entscheid hat nunmehr der Rekurrent rechtzeitig an
das Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, den gepfän
deten Operationsfauteuil als Kompetenzstück aus der Pfändung
auszuscheiden.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die technische Frage, ob der Rekurrent seinen Beruf auch mit
einem einfachern und billigeren Operationsstuhl, als es der ge
pfändete ist, noch richtig ausüben könne, ist von der Vorinstanz
in bundesrechtlich unanfechtbarer, namentlich nicht aktenwidriger
Weise bejahend gelöst worden. Die vom Rekurrenten eingelegten
ärztlichen Zeugnisse sprechen sich über jene Frage nicht aus; es
läßt sich aus ihnen nur entnehmen, daß der Rekurrent für seine
Berufsausübung eines Operationsstuhles überhaupt bedürfe, was
gar nicht streitig ist.
Das Begehren des Rekurrenten, der gepfändete Gegenstand sei
schlechthin als unpfändbar zu erklären, ist somit abzuweisen. Da
gegen muß sein Rekurs insoweit geschützt werden, als das Be
treibungsamt den Gegenstand von Anfang an, wie die andere
pfändbare Habe des Schuldners, dem Pfändungsbeschlage mit allen
seinen Wirkungen unterstellt hat. Ein solcher Vermögensgegen
stand hat vielmehr zunächst die Natur eines Kompetenzstückes und
er erlangt Pfändbarkeit erst dadurch, daß der betreibende Gläu
biger dem Schuldner ein geeignetes einfacheres Ersatzstück tatsäch
lich zur Verfügung stellt und ihn damit in die Lage versetzt,
seinen Beruf auch ohne den von ihm zur Exekution beanspruchten
Gegenstand auszuüben (vergl. Sep. Ausg. 2 Nr. 70 und 75 )
Bis dahin muß der Betriebene den Gegenstand wie ein Kompe
tenzstück seinem Zwecke gemäß benützen können und braucht er
sich hierin keine betreibungsrechtlichen Einschränkungen gefallen zu
lassen. In diesem Sinne ist deshalb die angefochtene Pfändung,
an die sich bereits eine Entziehung des Gewahrsams nach Art. 99
SchKG angeschlossen zu haben scheint, aufzuheben und der Re
kurs gutzuheißen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet erklärt.
Ges.-Ausg. 25 I Nr. 119 S. 382 ff. und Nr. 124 S. 603 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Mots-clés
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