Texte intégral
- Entscheid vom 2. Juni 1908 in Sachen Dillier.
Unpfändbare Rechte. Art. 92 Ziff. 8 und 9; Art. 93 SchKG. Unpfänd
barkeit der Rückzahlung der Einlage in die Pensions- und Hülfs
kusse der SBB.
A. Laut den Statuten der Pensions und Hülfskasse für die
ständigen Beamten und Angestellten der schweizerischen Bundes
bahnen vom 19. Oktober 1906 sind diese Personen gegen die
wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Krankheit und Tod ver
sichert. Ihre Leistungen als Versicherte an die Kasse werden von
den Lohnzahlungen in Abzug gebracht und bestehen: 1. aus einem
ordentlichen Jahresbeitrag, bestimmt nach der Höhe des anrechen
baren Jahresverdienstes; 2. aus einer Einlage bei der Erhöhung
des Jahresverdienstes; 3. aus einem Eintrittsgeld, bestimmt nach
der Höhe des anrechenbaren Jahresverdienstes. Der Austritt eines
Versicherten aus dem Dienste der Bundesbahnverwaltung schließt
den Verzicht auf die Versicherung in sich, sofern der Austritt nicht
wegen Todes oder pensionsberechtigender Invalidität erfolgt. Dagegen
wird der Versicherte mit 60 % der gemachten Einlagen ohne Zins
abgefunden.
Am 5. Februar 1908 pfändete das Betreibungsamt Zürich III
in der Betreibung Nr. 467, die der Milchhändler Attinger gegen
den Rekurrenten, Expeditionsgehülfen Robert Dillier, angehoben
hatte: das Guthaben des Schuldners auf die Pensions und
Hülfskasse der SBB Zürich (für den Fall seines Austrittes)
Der Austritt des Rekurrenten aus dem Bahndienste ist feither
erfolgt, und zwar weil die Bundesbahnen dem Rekurrenten, wie
es scheint wegen dieser nicht vollgedeckten Pfändung, auf den 31.
März 1908 gekündigt hatten.
Der Rekurrent verlangte auf dem Beschwerdewege die Freigabe
des gepfändeten Guthabens mit der Begründung: Es sei nach
Art. 92 Ziff. 8 und 9 SchKG Kompetenzstück; ferner sei es
aus Abzügen von unpfändbarem Lohn entstanden und sei also
als angehäufte unpfändbare Lohnsumme aufzufassen. Es bilde für
den Beschwerdeführer, der nun stellenlos sei, und für seine Fa
milie, die mit ihm aus sechs Personen bestehe, das einzige Exi
stenzmittel.
B. Die beiden kantonalen Instanzen haben die Beschwerde ab
gewiesen. Sie führen aus, daß Ziff. 8 und 9 des Art. 92 hier
nicht zutreffen. Die erste Instanz setzt noch näher auseinander,
daß auch der Begriff des unentbehrlichen Diensteinkommens nicht
gegeben sei: mit dem Übergang der Beträge an die unter besonderer
Verwaltung stehende Pensions und Hülfskasse sei der Anspruch
des Rekurrenten auf Auszahlung von Lohnrückständen unterge
gangen und an Stelle der Arbeitgeberin ein anderer Verpflichteter
getreten, dem gegenüber kein Lohnanspruch mehr vorliege.
J. Den am 28. April 1908 gefällten Entscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörde hat der Rekurrent nunmehr rechtzeitig unter Fest
haltung an seiner Beschwerde an das Bundesgericht weiterge
zogen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Ziff. 8 des Art. 92 SchKG trifft hier offenbar nicht
zu. Denn wenn dem Rekurrenten bei seinem nicht wegen Schädi
gung seiner Arbeitskraft erfolgten Austritt aus dem Bahndienste
die Einlagen, die er der Pensions und Hülfskasse der schweizeri
schen Bundesbahnen gemacht hatte, teilweise zurückvergütet werden,
so liegt darin nicht die Leistung der Pension eines Verun
glückten im Sinne jener Bestimmung.
- Mit Recht haben die Vorinstanzen auch die Ziff. 9 des
Art. 92 als unanwendbar erklärt. Die genannten Rückzahlungen
sind keine Unterstützungen im Sinne dieser Bestimmung, die
als Entschädigung für Körperverletzung oder Gesundheits
störung geschuldet oder ausbezahlt würden. Eine solche Ver
letzung oder Störung hat ja der Rekurrent nicht erlitten.
- Dagegen halten die Vorinstanzen mit Unrecht den Art. 93
für unanwendbar. Die Einlagen, die der Rekurrent der Pensions
und Hülfskasse zu leisten hatte, sind in Form von Lohnabzügen
gemacht worden. Sie setzen sich aus Beträgen zusammen, die,
wenn sie der Rekurrent ausbezahlt erhalten hätte, im Umfange
des Art. 93 SchKG unpfändbar gewesen wären. Diesen Charakter
verlieren sie dadurch noch nicht, daß sie vom Rekurrenten der
Pensions und Hülfskasse einbezahlt werden, um seine Verpflich
tungen als bei der Hülfskasse zwangsweise versicherter Angestellter
zu erfüllen. Wenn dieser Zweck nachträglich entfällt, der Rekur
rent aufhört Versicherter zu sein und ihm die geleisteten Einlagen
zu einem Teile zurückerstattet werden, so ist das, was er zurück
erhält, immer noch verdienter Lohn im Sinne des Art. 93. Den
Lohnbegriff dieses Artikels hat man hauptsächlich nach wirtschaft
lichen, nicht nach rechtlichen Gesichtspunkten aufzufassen. Ent
scheidend ist also nicht, wie die erste Instanz meint, daß der An
spruch auf Rückerstattung sich nicht mehr gegen den Arbeitgeber,
sondern gegen die Versicherungsanstalt richtet, sondern daß der
Empfänger das, was er zurückerhält, durch seine Arbeitskraft ge
wonnen hatte. Auch der Umstand, daß nunmehr eine Anhäufung
einzelner Lohnbeträge stattgefunden hat und so die zurückzuzahlen
den Beträge für den Rekurrenten Ersparnisse aus früherer Zeit
bilden, schließt den Art. 93 nicht grundsätzlich aus, sondern ist
allfällig für die Bemessung der unpfändbaren Quote von Be
deutung (vergl. zu obigen Ausführungen Archiv 5 Nr. 19;
Sep. Ausg. 9 Nr. 41 Erw. 2 und 10 Nr. 28 Erw. 2 ).
- Damit gelangt man dazu, unter Aufhebung des angefochtenen
Entscheides die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen: sie hat die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen
über die Familien , Erwerbs und Vermögensverhältnisse des Re
kurrenten zu machen, und gestützt darauf zu entscheiden, inwiefern
das gepfändete Guthaben nach Art. 93 SchKG freizugeben sei.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache
zu neuer Behandlung nach Erwägung 4 an die Vorinstanz zu
rückgewiesen.
Ges.-Ausg. 32 I Nr. 83 S. 390. Id. 33 I Nr. 73 S. 449 f.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
AS 34 1 1908
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