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Arteil des Kassationshofes
vom 22. September / 15. Dezember 1908 in Sachen
Eidgenossenschaft, I. Kass. Kl., gegen Kindler und Konsorten,
II. Kass. Kl.
Uebertretung des Zollgesetzes und des Alkoholgesetzes, in Ideal
konkurrenz. Kassationsbeschwerde der Eidgenossenschaft: Legi
timation und Vollmacht. Die Bundesanwaltschaft kann ihre amts
pflichtige Vertretung zur Kassationsbeschwerde nicht auf Andere
(z.B. Anwälte) übertragen. Ausnahme für das Alkoholgesetz; Vollzie
hungsverordnung Art. 91 Abs. 1. Diese Ausnahme vermag bei Ideal
konkurrenz der Alkoholübertretung mit einer Zollübertretung die
Zulässigkeit der Vertretung der Bundesanwaltschaft nicht zu be
gründen. Kassationsbeschwerde des Angeklagten: unzulässig
bei Freisprechung. Art. 15 FStrV, Entschädigung an den Ange
schuldigten.
Der Kassationshof hat
da sich ergeben:
A. Durch Urteil vom 21. April 1908 hat die Polizeikammer
des Appellations und Kassationshofs des Kantons Bern in der
Strafsache gegen Hans Kindler und Konsorten betreffend Zu
widerhandlung gegen das Zollgesetz und gegen das BG betr. ge
brannte Wasser erkannt:
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Hans Kindler, Fritz Grandjean, Friedrich Bührer und Alfred
Lauper werden von der gegen sie erhobenen Anschuldigung auf
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend das Zollwesen
und betreffend gebrannte Wasser, teilweise mangelnd genügenden
Schuldbeweises, teilweise wegen Erlöschung des Strafanspruches
freigesprochen ohne Entschädigung.
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In Anwendung von Art. 29 des Bundesgesetzes betreffend
das Verfahren bei Übertretung fiskalischer und polizeilicher Bun
desgesetze vom 30. Juni 1849, Art. 368 und 468 StrV wird der
Bund verurteilt:
- Zu den Kosten des Verfahrens bestimmt: 2c. 2c.
- Zu den Verteidigungskosten der 4 Angeschuldigten, bestimmt:
2c. 2c.
B. Gegen dieses Urteil hat zunächst Fürsprecher H. für den
Fiskus der schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die
Bundesanwaltschaft, Kassationsbeschwerde ergriffen. Er stellt die
Anträge:
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Das Urteil der Polizeikammer des Appellations und Kassa
tionshofes des Kantons Bern vom 21. April 1908 sei nichtig zu
erklären.
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Der Kassationshof möge ein Gericht vom gleichen Range
bestimmen, welches in Sachen neuerdings abzuurteilen beauftragt
wird.
Zu seiner Legitimation hat er eine Vollmacht des eidgenössischen
Generalanwaltes, vom 18. Mai 1908, zu den Akten gebracht,
wonach er zur Vertretung dieser Behörde in dieser Strafsache vor
dem Kassationshof des Bundesgerichts bevollmächtigt wird.
C. Auch die Angeschuldigten haben Kassationsbeschwerde ergrif
fen. Ihre Anträge gehen dahin:
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Es sei das genannte Urteil insoweit zu kassieren, als
a. eine Erlöschung des strafrechtlichen Verfahrens wegen Ver
jährung nur teilweise und nicht in Bezug auf die ganze gegen
sie erhobene Anschuldigung ausgesprochen worden ist;
b. der Antrag der Beschwerdeführer auf Zuspruch einer Eut
schädigung abgewiesen worden ist.
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Zu neuer abschließlicher Aburteilung des Straffalles sei ein
beliebiges Gericht von gleichem Range zu bestimmen.
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Der Bund sei zur Bezahlung einer Entschädigung an die
Beschwerdeführer für Aktenstudium und Abfassung der Kassations
beschwerde zu verurteilen.
D. In ihrer Antwort auf die Kassationsbeschwerde der An
klägerin haben die Angeschuldigten auf Abweisung der Beschwerde
angetragen.
Eine Mitteilung der Kassationsbeschwerde der Angeschuldigten
an die Anklägerin ist unterblieben;
in Erwägung:
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Über die Kassationsbeschwerde der Anklägerin ist zu bemer
trittken: Für die Anklägerin schweizerische Eidgenossenschaft-
ein Anwalt auf, der vom Generalanwalt der Eidgenossenschaft zu
seiner Vertretung bevollmächtigt ist. Die Legitimation dieses An
waltes zur Prozeßführung hängt davon ab, ob der Generalanwalt
zur Erteilung dieser Vollmacht befugt ist. Das kann zunächst auf
Grund allgemeiner Rechtsgrundsätze über die Stellung der Staats
anwaltschaft im Staate nicht anerkannt werden. Der Staatsan
walt ist Beamter und übt als solcher die Befugnisse aus, die ihm
durch das Gesetz übertragen sind, d. h. er übt kraft öffentlichen
Rechtes einen bestimmten Teil der Staatsgewalt aus. Er kann
wenn nicht gesetzlich etwas anderes angeordnet ist
nicht durch
einen dem Privatrecht angehörenden Vorgang, als welcher die
Ausstellung einer Vollmacht erscheint, einen Teil seiner Beamten
gewalt auf einen Rechtsanwalt übertragen und
damit bewirken,
daß dieser den staatlichen Strafanspruch vertritt und vor Gericht
Strafanträge namens der Eidgenossenschaft stellt. Für die Bundes
anwaltschaft speziell ist das, abgesehen von den zu besprechenden
Ausnahmen, auch positiv durch das Bundesgesetz über die Bun
desanwaltschaft ausgeschlossen. Denn wenn nach Art. 3 Schluß
absatz der Generalanwalt auf besondere Weisung hin die Eidge
nossenschaft vor Gericht vertritt, und nach Art. 5 der Bundesrat
für Fälle besondern Bedürfnisses weitere Vertreter der Bundes
anwaltschaft bestellen kann, so ist damit klar gesagt, daß der
Bundesanwalt nicht von sich aus einen Bevollmächtigten zu seiner
Vertretung substituieren darf. Diese Vollmacht ist rechtsunwirksam,
und damit fehlt es dem hier auftretenden Anwalt an der Legiti
mation zur Prozeßführung. Auf Art. 19 FStrG kann die Befug
nis des Bundesanwaltes zur Substituierung eines Anwaltes nicht
etwa gestützt werden, was keiner nähern Ausführung bedarf. Da
gegen existiert allerdings eine Bestimmung in der bundesrätlichen
Vollziehungsverordnung zum Alkoholgesetze vom 24. Dezember 1900,
in welcher der Bundesrat die Bundesanwaltschaft ermächtigt hat,
ihre Vertretung vor den eidgenössischen und kantonalen Instanzen
durch befondere Bevollmächtigte besorgen zu lassen. Dessen Art. 91
Abs. 2 bestimmt: Der Bundesanwaltschaft steht es frei, ihre Ver
tretung vor den eidgenössischen und kantonalen Instanzen durch
besondere Bevollmächtigte besorgen zu lassen. Soweit sie dabei
die Dienste von kantonalen Anklagebeamten in Anspruch nimmt,
sind diese verpflichtet, Gesuchen um Einleitung und Durchfüh
rung des Verfahrens vor kantonalen Instanzen Folge zu geben.
Abgesehen von der vom Bundesgericht nachprüfbaren Frage, ob
der Bundesrat auf dem Verordnungswege zu einer derartigen Er
mächtigung überhaupt kompetent gewesen sei, kann diese Bestim
mung dennoch nicht zu einem Eintreten auf die Beschwerde der
Anklägerin führen. Denn es ist vorerst daran festzuhalten, daß
mit Bezug auf das Zolldelikt eine derartige Substitution aus
geschlossen ist. Zwar könnte auf den ersten Blick auf Grund
einer bei Salis, IV Nr. 1699 figurierenden Notiz angenommen
werden, die Bundesanwaltschaft sei generell für alle Fälle, also
nicht nur für die Verfolgung von Alkoholdelikten zur Substituie
rung bevollmächtigt worden. Indessen hält diese Annahme einer
nähern Prüfung nicht Stand. Salis sagt hier allerdings: Um
ein gleichmäßiges Verfahren zu sichern, besorgt daher seit dem
Jahre 1893 die Bundesanwaltschaft die Einleitung dieser Fiskal
straffälle und Durchführung der Prozesse. Da es aber dem
Bundesanwalt nicht möglich ist, vor den kantonalen Gerichten
jeweils persönlich zu erscheinen und die Anklage zu führen, so
wurde derselbe vom Bundesrat ermächtigt, besondere Bevollmäch
tigte zu bezeichnen. Diese Notiz stellt sich dar als ein Auszug
aus den von Salis als Quellen angegebenen Berichten des Bun
desrates und bundesgerichtlichen Entscheidungen. Die bundesge
richtlichen Entscheidungen, welche hier angegeben sind (Bd. 18
Nr. 108 110 und 19 Nr. 9) enthalten nun aber nichts, was zu
der Annahme führen könnte, als ob das Bundesgericht eine all
gemeine Substitutionsbefugnis des Bundesanwaltes angenommen
hätte. Diese Urteile befassen sich vielmehr nur mit der Frage, ob
die Bundesanwaltschaft gleich wie ein kantonaler Staatsanwalt
oder neben dem kantonalen Staatsanwalt in Fiskalstrafsachen die
Rechtsmittel der Appellation und der Kassation ergreifen könne,
und ob die Alkoholverwaltung selbständige Parteirechte besitze; von
der Substitutionsbefugnis ist dabei, wie gesagt, gar nirgends die
Rede. Es ist daher direkt unrichtig, wenn im Bericht der Justiz
direktion (Bbl 1899 I S./416) behauptet wird, das Bundesge
richt hätte in jenen Entscheidungen die freie Substituierung als
zulässig betrachtet. Von den übrigen bei Salis zitierten Quellen
kommt nur noch das Bundesblatt 1896 II S. 76 in Betracht,
die andern Stellen beschäftigen sich mit der hier streitigen Frage
überhaupt nicht. Hier wird allerdings gesagt, daß, infolge eines
Entscheides des Bundesgerichtes und um ein gleichmäßiges Ver
fahren zu sichern, die Bundesanwaltschaft die Durchführung der
Prozesse in Fiskalstraffällen besorge. Demnach werde in jedem
einzelnen Falle, auch bei den kantonalen Gerichten, die Klage von
der Bundesanwaltschaft mittelst schriftlicher Eingabe und unter
Beilage sämtlicher zudienenden Akten direkt eingeleitet. Es sei ein
leuchtend, daß es schon mit Rücksicht auf die Sprachverschiedenheit
dem Bundesanwalt nicht möglich sei, vor den kantonalen Gerich
ten jeweils persönlich zu erscheinen und die Anklage zu führen
es sei deshalb eine Vertretung notwendig. Der Generalanwalt sei
ermächtigt worden, in diesen Fiskalstraffällen für seine Vertretuug
vor den kantonalen Gerichten jeweils besondere Bevollmächtigte zu
bezeichnen. Für die Vertretung würden in erster Linie die Staats
anwälte der betreffenden Kantone in Anspruch genommen; diese
Vertreter übten nicht selbständige amtliche Funtionen aus, sondern
sie verhandelten vor Gericht im Namen und gemäß Instruktion
des Generalanwaltes. Dieser Bericht kann nun aber nicht ge
nügen, um die Substitutionsbefugnis der Bundesanwaltschaft für
alle Zeiten als gegeben zu erachten. Einen förmlichen Ausweis
über diese Befugnis bildet diese Stelle zweifellos nicht. Das
Bundesgericht kennt den Wortlaut dieser Ermächtigung nicht; es
weiß auch nicht, ob der Bundesrat dieselbe seit 1895 stets auf
recht erhalten habe; jedenfalls kann eine bloße Geschäftsberichts
notiz schon wegen ihres bloß erzählenden, berichtenden, also nicht
konstitutiven Charakters den förmlichen Ausweis über eine so
weitgehende Ermächtigung nicht ersetzen.
2. Die Legitimation des Vertreters der Anklägerin ist daher
mit Bezug auf das Zolldelikt zu verneinen, mit Bezug auf die
Alkoholübertretung dagegen zu bejahen. Die rechtliche Situation ist
danach die, daß das freisprechende Urteil der Vorinstanz hinsichtlich
des Zolldeliktes unanfechtbar, definitiv geworden ist, und daß eine
gültige Nichtigkeitsbeschwerde nur mit Bezug auf das Alkohol
delikt vorliegt. Das Bundesgericht kann also auf die Nichtigkeits
beschwerde jedenfalls nicht eintreten, soweit sie sich auf das Zoll
delikt bezieht; und die Angeklagten haben ein Recht darauf erwor
ben, daß die Frage, ob sie sich eines Zolldeliktes schuldig gemacht
haben, nicht mehr zum Gegenstand einer Untersuchung oder eines
gerichtlichen Verfahrens gemacht werde.
Nun stehen aber die beiden eingeklagten Delikte, die Zoll und
die Alkoholübertretung, im Verhältnis der Idealkonkurrenz zu ein
ander. Es ist eine und dieselbe Handlung, durch welche nach der
Anklage zwei Strafgesetze übertreten worden sind. Die verfolgte
Handlung nämlich ist einzig die, daß Kindler und Konsorten beim
Verkaufe der Weinbeeren an Witwe Kocher Sohn gewußt
haben sollen, daß die Empfänger der Ware Weinfabrikanten und
daß die Weinbeeren zur Weinbereitung bestimmt gewesen seien,
trotzdem sie als Tafeltrauben eingeführt wurden. Durch diese ein
heitliche Handlung ist nach der Anklage sowohl das Zoll als
auch das Alkoholgesetz übertreten worden.
Würde das Bundesgericht auf die Nichtigkeitsbeschwerde so weit
eintreten, als sich dieselbe auf das Alkoholdelikt bezieht, so würde
die Frage der strafrechtlichen Verschuldung mit Bezug auf die
gleiche Handlung, auf den nämlichen faktischen Sachverhalt wieder
aufgerollt werden, hinsichtlich dessen bereits ein rechtskräftiger und
unanfechtbarer Freispruch vorliegt. Das käme aber im Effekte auf
eine Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem hinaus. Dieser
Grundsatz, der sich zwar nicht im FStrG, wohl aber im Bundes
gesetze über die Bundesstrafrechtspflege vom 27. August 1851 in
Art. 8 und 41 vorfindet, ist allgemein giltig; er findet sich über
all in der Gesetzgebung vor und darf auch für die nach dem
FStrG zu beurteilenden Fällen Anspruch auf Geltung machen, wo
er wohl nur deshalb nicht ausdrücklich erwähnt wurde, weil sich
dieses Gesetz einmal auf die Aufstellung der allernotwendigsten
Regeln beschränkte und weil jener Satz offenbar als selbstverständ
lich galt.
Der Grundsatz ne bis in idem beruht eben auf dem Gedanken,
daß einmal eine und dieselbe Handlung nicht getrennt behandelt
werden dürfe, und sodann, daß wer einmal wegen einer Handlung
vor Strafgericht gestanden, nicht zum zweiten Mal wieder zur
strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden soll. Dieser Satz
gilt ebensowohl gegenüber einem Freispruche wie gegenüber einer
Verurteilung und er hat jedenfalls allgemeine Geltung in dem
Umfange, wie ihn Art. 8 der Bundesstrafrechtspflege aufstellt, wo
bestimmt wird: Gegen eine Person, die durch ein gesetzliches End
urteil freigesprochen worden ist, kann, sofern zur Erwirkung der
Freisprechung keine verbrecherischen Mittel angewendet wurden,
wegen der nämlichen Tatsache keine strafrechtliche Verfolgung
mehr stattfinden. Danach ist abzustellen auf die Wirkungen,
welche die Rechtskraft des Strafurteils äußert: Die konsumierende
Wirkung des Strafurteils, also auch des Freispruches erfaßt die
Tat in ihrer gesamten rechtlichen Bedeutung. Das rechtskräftig
gewordene Strafurteil wirkt derart auf alle Seiten der den Pro
zeßgegenstand bildenden Handlung, daß ein neues Urteil, das eine
dieser Seiten aufs neue beschlüge, nicht als zulässig erscheint. Die
Theorie hat denn auch diesen Satz unbedenklich auf die Fälle der
Idealkonkurrenz ausgedehnt (vergl. Holtzendorff, Handbuch des
deutschen Strafprozeßrechts, III S. 332; Glaser, Handbuch des
Strafprozesses, II S. 64 ff., und spez. S. 66 Ziff. 4; Binding,
Grundriß des deutschen Strafprozeßrechts, 4. Aufl., S. 278 125).
Ebenso hat auch die Gerichtspraxis eine doppelte Verfolgung
oder Verurteilung wegen der einheitlichen Handlung, durch welche
zwei Strafgesetze verletzt wurden, ausgeschlossen, d. h. also in dem
Sinne, daß wenn eine Verurteilung oder ein Freispruch wegen
des einen von mehreren in Frage kommenden idealkonkurrierenden
Delikten stattgefunden hat, eine weitere Verfolgung oder Verur
teilung wegen eines andern mit der nämlichen Handlung began
genen Deliktes für unzulässig erklärt wurde. So der bernische
Appellations und Kassationshof (im Monatsblatt für bernische
Rechtssprechung 2 1885 S. 52 ff.), wo ausgeführt wurde, daß
wenn bei Idealkonkurrenz mehrerer Strafgesetze die Tat in Bezug
auf eines derselben gerichtlich bestraft ist, eine neue Verfolgung
auf Grund der konkurrierenden Strafgesetze nicht stattfinden könne,
daß dieser zwar kontroverse aber doch in der deutschen Juris
prudenz und Rechtssprechung vorwiegend anerkannte Rechtssatz
nicht nur die Natur der Sache für sich habe, weil eine materiell
einheitliche Handlung nicht getrennt und successive beurteilt werden
könne, sondern daß er offenbar auch dem Sinne des bernischen
Strafgesetzbuches (Art. 60) entspreche. Ferner das deutsche Reichs
gericht in konstanter Praxis: vergl. Entscheidungen in Straf
sachen, 23 S. 8 und S. 307 ff.; ferner 3 S. 210 und S. 384 ff.
Das FStrG gibt nun keine Anhaltspunkte dafür, daß mit Be
zug auf die Wirkungen der Rechtskraft eines auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen verurteilenden oder freisprechenden Urteils an
deres Recht gelten sollte, als wie es sich nach den eben entwickel
ten allgemein anerkannten Lehren der Theorie und der Praxis
ergibt. Im vorliegenden Falle erfaßt daher die Rechtskraft des
mit Bezug auf das Zolldelikt ergangenen Freispruches die gesamte
den Gegenstand des Strafprozesses bildende Handlung und zwar
nach allen ihren rechtlichen Qualifikationen hin; sie umfaßt also
insbesondere auch das idealkonkurrierende Alkoholdelikt, und darum
kann auf die Nichtigkeitsbeschwerde auch nicht eingetreten werden,
insoweit sie bloß das letztere Delikt betrifft.
Es entstünde denn auch ein unlöslicher Widerspruch, falls in
folge der bloß teilweisen Kassation des Urteils die Angeklagten
wegen des Alkoholdeliktes allenfalls für schuldig erklärt würden
während sie von der Anklage auf Übertretung des Zollgesetzes
freigesprochen bleiben, obschon die strafrechtliche Schuld hinsichtlich
der beiden Delikte keiner verschiedenen Beurteilung fähig ist. Die
Angeklagten sind entweder mit Bezug auf beide Delikte schuldig
oder nicht schuldig, und es wäre ein Widersinn, sie wegen des
einen Deliktes freizusprechen, wegen des andern aber zu verur
teilen. Es kann aber nicht Aufgabe des Kassationsgerichtes sein,
durch Eintreten auf eine getrennte Behandlung ein und derselben
Handlung die Eventualität eines derart widersinnigen Resultates
zu ermöglichen.
AS 34 1 1908
- Es wäre übrigens, falls auf die Kassationsbeschwerde der
Anklägerin eingetreten werden wollte, folgendes kurz zu sagen, das
zu deren Abweisung führt
a) Zum ersten Nichtigkeitsgrund: die Vorinstanz habe über
sehen, daß ein Formaldelikt vorliege, bei welchem der Nachweis
des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit gar nicht erforderlich sei,
wäre zu sagen, daß der Richtigkeitskläger die rechtliche Tragweite
des Urteils in Sachen Fries (BGE 32 1 Nr. 19 S. 128 ff.
verkannt hat, indem dort auf den Importeur Fries die litt.g des
Art. 55 des Zollgesetzes als direkt anwendbar erklärt worden war,
weil Fries stets falsch deklariert hatte, da er wußte, daß es sich
nicht um Tafeltrauben, sondern um zur Weinfabrikation bestimmte
Trauben handelte. Im vorliegenden Falle aber liegt unbestrittener
maßen keine falsche Deklaration vor, sondern es kann sich nur um
die Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 16. Juli 1901
handeln. Danach aber könnten Kindler und Konforten nur Täter
sein, wenn sie wußten, daß die Tafeltrauben trotz ihrer Qualität
als Tafeltrauben später zur Weinfabrikation werden verwendet
werden. Ohne dieses Wissen ist eine Täterschaft des Importeurs
schlechterdings gar nicht denkbar.
b) Soweit die Bejahung dieses Wissens mit der Begründung
angefochten wird, das Gegenteil ergebe sich aus den Akten, so
wird einfach die von der Vorinstanz aufgestellte Beweiswürdigung
in Frage gestellt; die tatsächliche Beweiswürdigung untersteht aber
der Kontrolle des Kassationshofes grundsätzlich nicht (BGE 19
S. 54).
c) Nur soweit die Beweiswürdigung nach unrichtigen, dem
FStrG widersprechenden Beweisregeln vorgenommen worden sein
soll, kann der Kassationshof darauf eintreten: Der Nichtigkeits
grund erweist sich hier aber als unbegründet, denn es ist nicht
richtig, daß der Vorderrichter den Grundsatz der freien Beweis
würdigung verletzt habe, selbst wenn er sich an eine kantonalrecht
liche Beweisregel angelehnt haben sollte. Denn die Urteilsbegrün
dung zeigt, daß der Satz des Art. 7 FStrG, wonach die moralische
Überzeugung des Richters für die Beweiswürdigung maßgebend
sein soll, keineswegs mißachtet wurde, indem alle für und gegen
die Schuld sprechenden Momente in durchaus vernünftiger, den
Umständen des Falles gerecht werdender Weise gegen einander ab
gewogen und überhaupt nicht anders verfahren wurde, als wie
jeder Richter, auch wenn er sich nicht von den Bestimmungen der
bernischen Strafprozeßordnung leiten ließe, vernünftiger Weise ver
fahren wäre. Zudem ist gar nicht dargetan worden, inwiefern die
Vorinstanz zu einem andern Resultat hätte gelangen können, wenn
sie sich vollständig von den Ideen des bernischen Beweisrechtes
emanzipiert hätte.
d) Was endlich die Anfechtung des Kostendispositivs betrifft,
so ist zwar zuzugeben, daß die Anwendung bernischen Strafpro
zeßrechtes neben eidgenössischem Recht unstatthaft war, da das
Verfahren in bundesrechtlichen Fiskalstraffällen ausschließlich vom
Bundesrecht beherrscht wird. Es käme daher einzig Art. 29 FStrG
in Frage. Dieser handelt allerdings nur von den Gerichtskosten,
die Frage aber, ob darunter nicht auch die Parteikosten verstanden
werden können, ist zweifelhaft. Als ausdrücklich ausgeschlossen
können die Parteikosten kaum bezeichnet werden. Eine Kassation
kann aber nach konstanter Praxis nur eintreten, wo das Urteil
gegen eine ausdrückliche Regel des Bundesrechts verstößt (vergl.
Ullmer, II Nr. 1050; BGE 22 S. 410 Erw. 2 u. 26 I S. 104).
Ähnlich wie das Bundesgericht im Falle 19 S. 687 in Anwen
dung des nunmehr aufgehobenen Bundesgesetzes über die Kosten
der Bundesrechtspflege vom 25. Juni 1850 erklärt hatte, daß da
wo der Bund Träger des Strafanspruches sei, dem Bunde Pro
zeßentschädigungen zu Gunsten freigesprochener Angeklagten auf
erlegt werden dürften, kann auch Art. 29 FStrG in diesem Sinne
ausgelegt werden, ohne daß gesagt werden könnte, es würde dem
Gesetze damit eigentlicher Zwang angetan.
- Auf die Kassationsbeschwerde der Angeschuldigten kann
a) im ersten Punkte Annahme der kantonalen Instanz, daß
der Strafanspruch nur teilweise und nicht gänzlich durch Verjäh
rung erloschen ist nicht eingetreten werden, weil dieser Be
schwerdeangriff sich in Wahrheit gar nicht gegen das Dispositiv,
sondern nur gegen die Begründung der Freisprechung richtet. Der
Dispositiv Ausspruch geht dahin, die Angeschuldigten seien freige
sprochen, er verneint das von der Anklägerin behauptete Straf
recht des Staates; aus welchem Grunde diese Verneinung, diese
Freisprechung erfolgt, ist sachlich nicht ein disponierender Akt des
Urteils, sondern nur ein Motiv für das Dispositiv. Nur gegen
das Dispositiv aber ist Kassationsbeschwerde zulässig, und nur in
soweit, als der Kassationskläger dadurch beschwert ist; eine Be
schwerung der Angeschuldigten liegt nun aber ja gar nicht vor,
da sie gänzlich freigesprochen sind.
b) Der zweite Beschwerdepunkt betrifft die Abweisung des An
trages der Angeschuldigten auf Zuspruch einer Entschädigung. Die
Instanz hatte jedem der Angeschuldigten eine Entschädigung von
200 Fr. zugesprochen und zwar gestützt auf Art. 15 FStrG. Die
II. Instanz dagegen hält diese Bestimmung nicht für anwendbar,
mit der Begründung: Unter den unbegründeten Maßnahmen
seien offenbar schuldhafte Handlungen der Administrativbeamten
verstanden. Ob solche vorliegen, könne nicht im Strafverfahren,
sondern nur in einem besonderen Verfahren untersucht werden;
Art. 15 stelle lediglich den Titel zum Entschädigungsanspruche
wegen unbegründeter Maßnahmen auf, die Geltendmachung dieses
Anspruches habe in einem besonderen Verfahren stattzufinden. Die
Angeschuldigten wenden sich gegen diese Auffassung mit der Be
gründung, ein besonderes Verfahren sei im Gesetze nicht vorge
sehen und schuldhafte Maßregeln der Administrativbeamten lägen
vor. Es ist zu prüfen, ob in diesem Punkte eine Kassationsbe
schwerde zulässig sei. Die Zulässigkeit kann zunächst nicht auf
Art. 161 Abs. 2 OG gestützt werden; denn diese Bestimmung
handelt nur von dem Fall der vom Geschädigten im Wege der
Adhäsion an die Strafklage geltend gemachten Zivilforderung
während hier ein Entschädigungsanspruch des Angeschuldigten ge
genüber dem Staate in Frage steht. Dieser Anspruch von dem
dahingestellt sein mag, ob er als zivilrechtlicher aufzufassen ist,
oder aber, ähnlich wie der Prozeßentschädigungsanspruch, als öffent
lichrechtlicher (vergl. BGE 23 S.1600 f.) kann jedenfalls nicht
im Adhäsionsverfahren geltend gemacht werden; es geht aber über
haupt nicht an, ihn im Strafverfahren zu verfolgen. Wie die Vor
instanz richtig ausführt, stellt Art. 15 FStrG nur den Grund
satz der Entschädigung auf. Über das Verfahren bestimmt er nichts
allein seine Stellung im Gesetze unter dem Titel Strafankün
dung und vor dem Abschnitt über die gerichtliche Klage , wie
auch die nachfolgenden Bestimmungen über die Strafklage selbst
zeigen, daß die Geltendmachung dieses Anspruches im Strafver
fahren eine Geltendmachung, welche das Verfahren, entgegen
dem Postulate des summarischen Verfahrens (Art. 17 FStrG
komplizieren würde ausgeschlossen ist. Danach ist aber auch
die Kompetenz des Kassationshofes nicht gegeben und die Kassa
tionsbeschwerde nicht zulässig, wenn schon zu bemerken ist, daß
das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils in diesem Punkte rich
tiger Weise, der Begründung entsprechend, auf Nichteintreten in
das Entschädigungsbegehren gelautet hätte; denn der Sinn der
Entscheidung ist ja nicht eine definitive, rechtskräftige Abweisung,
sondern nur eine Abweisung in diesem Verfahren;
erkannt:
Auf beide Kassationsbeschwerden wird nicht eingetreten.