Texte intégral
- Arteil vom 11. September 1908
in Sachen Burkhart, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Schiltknecht,
Kl. u. Ber. Bekl.
Widerruf einer Prozessvollmacht; Wirkung für die Berufung. Be
rufung der Nebenparteien, Art. 66 0G. Sie muss die Berufungs
anträge und beim schriftlichen Verfahren die schriftliche Begrün
dung enthalten (Art. 67 Abs. 2 und 4 0G).
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
A. Durch Urteil vom 30. Mai 1908 hat das Obergericht
des Kantons Thurgau in der Appellation der Beklagten gegen
das Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen vom 19. Dezember
1907 über die Rechtsfrage:
Ist die Appellantschaft pflichtig zu erklären, zur Bestellung des
in Sachen der Rebberg Korporation Eschlikon vertraglich vorge
sehenen Schiedsgerichts durch Bezeichnung eines Schiedsrichters
mitzuwirken? -
erkannt:
Sei die Rechtsfrage bejahend entschieden.
B. Unter dem 19. Juni 1908 hat Advokat Pf. gegen dieses
Urteil die Berufung an das Bundesgericht erklärt und zwar
Namens der Hulda Burkhart, Erbin der Beklagten Witwe Burk
hart . Er hat den Antrag gestellt:
Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und demgemäß die
Klage ohne weiteres abzuweisen, eventuell die Streitsache behufs
Aktenvervollständigung und erneuter Beurteilung an die Vor
instanz zurückzuweisen.
Der Berufungserklärung war eine begründende Rechtsschrift
beigelegt, indem der Vertreter der Berufungsklägerin bemerkte, der
Streitwert betrage 2000 4000 Fr.
C. Ebenfalls unter dem 19. Juni 1908 hat Advokat Pf. so
dann folgende Eingabe an die Obergerichtskanzlei des Kantons
Thurgau gemacht:
Nachdem in der Benefiz Inventur über den Nachlaß der
Witwe E. Burkhart in Eschlikon und ebenso im Konkurs des
Emil Burkhart dortselbst die Erben des Vorstehers Schiltknecht
eine Forderung von 8887 Fr. nebst Zins zu 5% seit 1. Ja
nuar 1907 angemeldet und bei beiden Anlässen den Regreß auf
die übrigen Erben des G. Burkhart gewahrt haben, erkläre ich
sowohl in eigenem Namen wie in demjenigen der nachstehenden
Erben:
a) W. Burkhart Keller in Zürich,
b) Fritz Roser Burkhart in Zürich und
c) W. Schurter Burkhart in Sirnach,
nach Maßgabe des 31 der thurgauischen ZPO, Art. 66 und
85 OG und Art. 13 der eidgen. ZPO der durch Hulda Burk
hart erklärten Weiterziehung an das Bundesgericht mich anzu
schließen und an deren Seite in den durch die beiden Witwen
Schiltknecht angestrengten Prozeß als Litisdenunziaten einzu
treten.
Eine Rechtsschrift ist dieser Erklärung nicht beigegeben.
D. Der Vertreter der Berufungsbeklagten hat die Anträge ge
stellt: Die Berufung der Hulda Burkhart sei abzuweisen, weil
es an der Vollmacht fehle, bezw. die Prozeßvollmacht entzogen
sei; ebenso sei die Anschlußberufung der Litisdenunziaten ab
zuweisen bezw. es sei auf sie nicht einzutreten, da sie mit dem
Wegfall der Berufung der Hauptpartei ohne weiteres dahinfalle,
Zur Begründung der Behauptung betreffend Entzug der Voll
macht hat er eine Erklärung des Waisenamtes Sirnach und des
Bezirksrates Münchwilen zu Handen des Bundesgerichts eingelegt,
d. d. 8. und 10. Juli 1908, folgenden Wortlautes:
Wir widerrufen anmit die s. Z. an Herrn Fürsprech Pf....
erteilte Prozeßvollmacht, namens der geisteskranken Hulda Burk
hart in Münsterlingen in Sachen I. Schiltknecht, Vorstehers
sel. Erben in Eschlikon und Witwe Schiltknecht, Notars von
Eschlikon contra G. Burkhart sel. Erben in Eschlikon.
Er hat anerkannt, daß der Streitwert 2000 4000 Fr. be
trage; -
in Erwägung:
- Der Widerruf der an den als Prozeßbevollmächtigter für
Hulda Burkhart auftretenden Anwalt Pf. erteilten Vollmacht hat
zur Folge, daß diese Berufung, die als Berufung der Haupt
partei anzusehen ist, als zurückgezogen oder dahingefallen zu gelten
hat. Das ist im Dispositiv des bundesgerichtlichen Entscheides
auszusprechen.
- Für sich und die übrigen Erben des G. Burkhart hat
Advokat Pf. lediglich den Anschluß an die Berufung der Hulda
Burkhart, und zwar als Litisdenunziaten , erklärt, ohne einen
Berufungsantrag zu stellen und eine begründende Rechtsschrift
beizulegen. Es ist klar, daß damit nicht eine Anschlußberufung
im Sinne des Art. 70 OG gemeint sein kann, da diese nur an
die Berufung der Gegenpartei stattfindet (s. auch Th. Weiß,
Berufung, S. 115 sub 3). Gemeint ist vielmehr eine Berufung
der Nebenpartei, gemäß Art. 66 OG. Als solche aber ist diese
Berufung infolge Fehlens jener Formerfordernisse ungültig. Denn
auch für die Berufung der Nebenpartei ist formell erforderlich,
daß sie, gemäß Art. 67 Abs. 2 OG, die Berufungsanträge ent
hält. Der bloße Hinweis auf die Berufung der Hauptpartei, die
Erklärung, die Nebenpartei trete an deren Seite in den Prozeß
vermag dem Erfordernisse eines Berufungsantrages nicht zu ge
nügen; es müßte zum mindesten Bezug genommen sein auf den
Antrag der Hauptpartei. Zudem war, da der Streitwert nach den
übereinstimmenden Angaben der Parteien sich unter 4000 Fr.
bewegt, der Berufungserklärung, gemäß Art. 67 Abs. 4 OG
eine begründende Rechtsschrift beizulegen. Auch hier vermag die
Rechtsschrift der Hauptpartei die Rechtsschrift der Nebenparteien
nicht zu ersetzen; die Nebenparteien hätten vielmehr gerade in
einer Rechtsschrift ihre Rechtsstellung und ihre Legitimation zur
Berufung darlegen sollen, um dem Gericht einen Entscheid über
ihre Legitimation zur Berufung zu ermöglichen. Die Aufzählung
der Bestimmungen der thurg. 3PO und des BZP über die Neben
parteien genügt hiefür nicht.
- Auf die Frage, ob im vorliegenden Falle die Berufung der
Nebenparteien nicht ohne weiteres mit dem Rückzuge oder dem
Dahinfallen der Berufung der Hauptpartei dahinfällt (vergl. BGE
33 II S. 695 ff. Erw. 2, wozu übrigens zu vergleichen die
Bemerkung von Wä. in Bl. f. Zürch. Rechtssprechung 7 Nr. 47
S. 102), braucht unter diesen Umständen nicht eingetreten
werden. Ebenso entfällt eine Prüfung der Frage, inwieweit in der
Sache eidgenössisches Recht zur Anwendung kommt;
erkannt:
- Die Berufung der Beklagten Hulda Burkhart wird als in
folge Widerrufes der an den Anwalt, Fürsprech Pf., erteilten
Vollmacht dahingefallen erklärt.
- Auf die Berufung der Nebenparteien wird nicht eingetreten.
Mots-clés
revocation of mandateappeal admissibilityside partywritten submissionsformal requirementslapse of appeal