- Arteil vom 10. März 1909 in Sachen Matter
gegen Regierungsrat von Baselland.
Verletzung der Garantie des rechtlichen Gehörs anlässlich einer Bevor
mundung. Beginn der Rekursfrist bei blosser Publikation der Be
vormundung im Amtsblatt, ohne jede direkte Mitteilung an den Be
troffenen. Matériell unbegründete Bevormundung.
A. Der im Jahre 1847 geborene Rekurrent ist seit 8 10
Jahren in Oberwil (Baselland) niedergelassen und hat daselbst
einen kleinen landwirtschaftlichen Betrieb. Er ist verheiratet und
Vater von 5 Kindern, wovon zwei noch minderjährig. Bevor er
nach Oberwil kam, hatte er in Attenschweiler (Elsaß) gewohnt
und daselbst sein mehrere Tausend Franken betragendes Vermögen
verloren.
Im Jahre 1907 fiel dem Rekurrenten eine Erbschaft von zirka
5000 Fr. zu. Bevor der größere Teil derselben zur Auszahlung
gelangte, stellten ein Sohn und ein Schwiegersohn des Rekur
renten, Emil Matter und Josef Kamber, beim Gemeinderat von
Oberwil den Antrag auf Bevormundung desselben. Diesem An
trag schloß sich der Gemeinderat am 16. August 1908 an, mit
der Bemerkung, der Grund dazu liege in der überhandnehmenden
Trunksucht Matters und der daraus folgenden Gefährdung des
Vermögens . Der Rekurrent wurde hierauf am 22. August 1908
vom Bezirksstatthalter einvernommen, bei welcher Gelegenheit er
gegen die Bevormundung protestierte und die Behauptung, daß er
trunksüchtig und verschwenderisch sei, des entschiedensten bestritt.
Am 8. September erfolgte sodann die Einvernahme des Emil
Matter und des Josef Kamber (welche den Antrag auf Bevor
mundung gestellt hatten). Dieselben versicherten, die ganze Familie
gehe dem Ruin entgegen, da sich der Rekurrent eben ganz und
voll dem Trunke ergeben habe. Der Rekurrent habe s. Zt. im
Elsaß schon einen solch liederlichen Lebenswandel geführt, daß er
ein Vermögen von zirka 40,000 Fr. durchgebracht habe. Am 21. Sep
tember wurde ferner die Ehesrau des Rekurrenten einvernommen.
Dieselbe bezeichnete es als unwahr, daß ihr Ehemann sich dem
Trunke ergeben und daß er im Elsaß ein Vermögen von 40,000
Fr. durchgebracht habe. Am 22. September endlich wurde die
21 jährige Tochter des Rekurrenten einvernommen. Dieselbe er
klärte, ihr Vater gehe täglich seiner Arbeit nach und habe, seit
er in Oberwil wohne, nie etwas verschwendet oder verunschickt .
Inzwischen war am 9. September 1908 vom Schwiegersohne
Josef Kamber folgende vom 8. September 1908 datierte Beschei
nigung zu den Akten gebracht worden:
Attenschweiler, den 8. September 1908.
Es wird hiermit bescheinigt das Emil Matter aus Oberwill
von seinem Schwerfatter ein Vermögen von zirka 20,000 Mark
ohne Schulden erhalten hat und da er von seinen Eltern ein
Bedrächtliches Vermögen erhalten hat, und das er in der Zeit
1883 bis 1900 dieses Vermögen alles Zwangsweise Verkauf
wurde. anno 1900 indem er das Vermögen alles ohne Schulden
bekommen hat. und daß dieses Vermögen in der Ehe in der Zeit
von 17 Jahren durch Trungsucht gegenseitig in Rückstand ge
gommen sind.
Der Bürgermeister: sig. Starck.
Nachdem noch festgestellt worden, daß der Rekurrent in Ober
wil ein Verwögen von 1200 Fr. und ein ebenso großes Ein
kommen versteuere, und nachdem über die Höhe der ihm zuge
fallenen Erbschaft Erhebungen gemacht worden waren, wurden
am 23. Oktober 1908 die Akten dem Bezirksrat Binningen zu
weiterer Amtshandlung übermittelt. Diese Behörde beantragte
hierauf am 7. November 1908 die Verhängung der Vormund
schaft gemäß Art. 3b des kantonalen Vormundschaftsgesetzes. Die
Erwägung, auf welche dieser Antrag gestützt wurde, lautet wörtlich:
Nach den gemachten Erhebungen ist Matter dem Trunke er
geben, derselbe hat auch schon in früheren Jahren sein beträcht
liches Vermögen durch Leichtsinn und Trunksucht durchgebracht
und eine demselben angefallene Erbschaft würde demselben Schick
sale verfallen."
Diesem Antrag hat der Regierungsrat durch folgenden unda
tierten, nach der übereinstimmenden Angabe der Parteien am 14. No
vember 1908 gefaßten Beschluß entsprochen: Die Bevogtigung
wird gemäß 3 b des Vormundschaftsgesetzes ausgesprochen. Pub
likation im Amtsblatt.
Am 19. November wurde sodann dieser Beschluß im Amtsblatt
des Kantons Baselland publiziert
B. Gegen obigen Beschluß des Regierungsrates hat Matter
am 8./9. Februar 1909 den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, dieser Beschluß sei wegen
Verweigerung des rechtlichen Gehörs, eventuell auch wegen Man
gels genügender materieller Gründe zur Bevormundung aufzu
heben.
Der Rekurrent erklärt, seit seiner Einvernahme vom 22. August
1908 keine Mitteilung über den Stand der Angelegenheit mehr
erhalten zu haben. Insbesondere habe er die Publikation im Amts
blatt vom 19. November nicht gekannt. Erst gegen Ende Dezem
ber sei der Gemeindepräsident von Oberwil bei ihm erschienen, mit
der Erklärung, er habe ein Inventar über sein (des Rekurrenten)
Vermögen aufzunehmen. Daraus habe er (Rekurrent) geschlossen,
daß er unter Vormundschaft gestellt worden sei.
Dem Rekurse liegen unter anderem folgende Aktenstücke bei:
- Eine zweite Bescheinigung des Bürgermeisters von Attenschwei
ler, d. d. 2. Januar 1909, lautend: Ich Unterzeichneter bescheine,
daß E. Matter Schmid, so lang daß er in unserer Gemeinde
war, nie als Alkoholiker bekannt war, so wenig, daß er ein Ver
mögen von 40,000 Fr. (schreibe Vierzigtausend Franken) besessen
hatte. Er konnte zirka 13 bis 18,000 Franken gehabt haben.
Attenschweiler ten 2. Januar 1909.
Der Bürgermeister: sig. Starck.
- Eine Bescheinigung des Gemeindewaisenrats von Atten
schweiler, d. d. 31. Dezember 1908, mit ähnlichem Inhalt.
- Eine ebenfalls zu Gunsten des Rekurrenten lautende Be
scheinigung eines ehemaligen Bürgermeisters von Attenschweiler.
- Eine von 23 Bürgern bezw. Einwohnern von Oberwil
unterzeichnete Erklärung mit Unterschriftsbeglaubigung vom 5. Ja
nuar 1909, lautend: Daß Emil Matter nicht hie und da ein
Gläschen zu viel getrunken hat, wird nicht bestritten, aber alles
nur in seinem Haus und hauptsächlich in der Sommerszeit, bei
der harten Arbeitszeit, wo jeder etwas haben muß, besonders
ein Elterer Man. Den es muß doch gesagt werden, daß Emil
Matter ein fleißiger Bauersmann ist, der seinesgleichen suchen
muß, und während seinem achtjährigen Aufenthalt in Oberwil,
niemand keine Klagen, gegen Ihn irgend welcher Art erhoben
worden ist. Als er nach Oberwil kam, mit einer Kuh, so hat
er sich so beflissen, und seinen Bauernstand emporgehoben, daß
er Ihn wegen Tüchtigkeit, neben jedem andern Bauer sehen
lassen darf, so hat er jeder Zeit, als sein eigener Herr gear
beitet.
5. Eine ähnlich lautende Bescheinigung des Josef Türkauf und
des Martin Levy, deren Pächter der Rekurrent seit 8 Jahren ist.
6. Eine weitere, zu Gunsten des Rekurrenten lautende Beschei
nigung des Dr. med. Wannier senior in Oberwil.
C. In seiner Vernehmlassung erklärt der Regierungsrat des
Kantons Baselland, die am 19. November 1908 erfolgte Ver
öffentlichung im Amtsblatt habe, da im Gesetz keine andere An
zeige vorgesehen sei, als Eröffnung im Sinne von Art. 178 Ziff. 3
OG zu gelten, und es sei deshals der Rekurs schon wegen Ver
spätung abzuweisen. Außerdem sei derselbe auch materiell unbe
ründet.
Aus einem der Rekursantwort beigelegten Bericht des Gemeinde
rates Oberwil ist ersichtlich, daß dem Rekurrenten schon am 19. No
vember 1908 in der Person eines Nachbars ein Vormund ernannt
und daß diese Wahl am 6. Dezember 1908 von der Gemeinde
versammlung bestätigt worden ist. Der Gemeinderat Oberwil schließt
daraus, daß Matter offenbar von seiner Bevormundung Kenntnis
gehabt habe, dies umsomehr, als er bald nach dem Beschluß des
Regierungsrates in einer Gemeinderatssitzung erschienen sei und den
Gemeinderat gebeten habe, die Bevogtigung rückgängig zu machen.
D. Die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Vormund
schaftsgesetzes lauten:
3. Die Vermögensverwaltung soll entzogen werden:
a) Den Kriminalisierten, so lange ihre Strafe dauert
b) den Verschwendern und denjenigen, welche durch unverstän
dige Handlungen ihr Vermögen in Gefahr bringen, sowie auch
denjenigen, welche ihre Kinder in hohem Grade physisch und mo
ralisch vernachlässigen;
c) denjenigen, welche in einem andauernden Zustande von Gei
stesbeschränktheit sich befinden.
28. Treten die in 3 litt. b und c genannten Fälle ein,
daß einem Volljährigen die Vermögensverwaltung entzogen werden
solle, so hat der betreffende Gemeinderat die Pflicht, einen Antrag
hiefür dem Statthalteramt einzugeben. Die Verwandten des Be
treffenden haben das Recht, den Gemeinderat zu einer solchen
Maßregel zu veranlassen.
29. Der Antrag des Gemeinderates muß schriftlich abgefaßt
sein und die Gründe enthalten, welche denselben rechtfertigen sollen.
Hierauf wird der Statthalter den mit Bevogtigung Bedrohten
und dessen nächste Verwandte einvernehmen. Haudelt es sich um
den Fall von Geistesschwäche, so soll eine Untersuchung durch den
Bezirksarzt veranstaltet und Bericht und Gutachten darüber zu
den Akten gelegt werden.
30. Der Einzustellende hat nach seiner Abhörung eine Frist
von 10 Tagen, um Beweise beizubringen, daß die im Antrage
enthaltenen Gründe entweder ganz oder teilweise unrichtig oder
falsch seien.
31. Nach Ablauf der 10 Tage sollen die Akten dem Bezirks
rat vorgelegt werden, welcher darüber erkennen wird, ob dem An
trag des Gemeinderates Folge zu geben sei oder nicht.
32. In beiden Fällen gehen die Akten unmittelbar nachher
an den Regierungsrat zur endgültigen Entscheidung. Wird die
Entziehung und Bevogtigung beschlossen, so ist damit die sofortige
Publikation im Amtsblatt zu verbinden. Das Verbot, Wirtshäuser
zu besuchen, kann damit verbunden werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Vor allem ist zu untersuchen, ob, wie in der Rekursant
wort behauptet wurde, der vorliegende Rekurs, weil nicht innert
60 Tagen seit der Publikation der Bevormundung im Amtsblatte
ergriffen, verspätet sei. Nun ist freilich schon wiederholt ausge
sprochen worden (vergl. BGE 28 1 S. 254, 29 I S. 34, 34 1
S. 459), daß die Frage, was als Eröffnung oder Mitteilung
im Sinne von Art. 178 Ziff. 3 OG zu gelten habe, eine solche
des kantonalen Rechtes sei, oder daß doch das Bundesgesetz die
Lösung derselben dem kantonalen Rechte überlassen habe. Dabei
war jedoch stets nur zu entscheiden gewesen, welche von zwei per
sönlichen und direkten Mitteilungen oder Eröffnungen als Aus
gangspunkt der Rekursfrist zu betrachten sei; ob z. B. die münd
liche Eröffnung eines Urteils oder erst die Zustellung der schrift
lichen Urteilsausfertigung. Heute dagegen handelt es sich um die
Frage,ob eine Publikation im Amtsblatte ebenfalls als Er
öffnung oder Mitteilung im Sinne des Bundesgesetzes gelten könne,
oder ob die Fristbestimmung des Art. 178 Ziff. 3 OG nicht zum
mindesten voraussetze, daß der von einer Verfügung persönlich
Betroffene von dieser Verfügung persönlich in Kenntnis gesetzt
worden sei. Diese Frage ist aber in letzterem Sinne zu entscheiden.
Allerdings hat der Bundesgesetzgeber beim staatsrechtlichen Re
kurse nicht, wie bei der Berufung (vergl. Art. 63 Ziff. 4 OG),
direkt vorgeschrieben, daß und in welcher Weise die Entscheide, um
die es sich handelt, den Beteiligten mitzuteilen seien. Es kann also
die Unterlassung der Mitteilung oder Eröffnung einer auf dem
Wege des staatsrechtlichen Rekurses anfechtbaren Verfügung nicht
etwa als eine Verletzung des Organisations Gesetzes angesehen
werden; ebenso auch nicht eine allfällige Bestimmung des kanto
nalen Rechtes, wonach gewisse Arten von Verfügungen, z. B. ge
rade Bevormundungsbeschlüsse, den Beteiligten nicht persönlich
mitzuteilen, sondern lediglich im Amtsblatte zu publizieren seien.
Dagegen ist vom Standpunkte des Bundesrechtes daran festzu
halten, daß bei einer in die Rechtssphäre des Bürgers so tief ein
schneidenden Maßregel, wie die Bevormundung, die nach Art. 178
Ziff. 3 OG zu berechnende Rekursfrist nicht schon mit der Pub
likation im Amtsblatte beginnt, und daß auch die zufällige Kennt
nis, welche der Betroffene durch das Amtsblatt oder sonstwie von
der Verfügung erhalten haben kann, die persönliche Eröffnung
oder Mitteilung derselben insoweit nicht ersetzt, als es sich um die
Berechnung der Rekursfrist handelt (vergl. BGE 29 I S. 273).
Im vorliegenden Falle ist nun die angefochtene Verfügung durch
die Behörde, welche sie erlassen hatte, dem Rekurrenten persönlich
nie mitgeteilt oder eröffnet worden. Es ist daher davon auszu
gehen, daß die Rekursfrist entweder überhaupt nicht, oder doch
jedenfalls nicht vor dem Zeitpunkte zu laufen begonnen habe, in
welchem der Rekurrent anerkennt, in mehr oder weniger amtlicher
Weise indirekt von seiner Bevormundung Kenntnis erhalten zu
haben, nämlich durch die Eröffnung des Gemeindepräsidenten, daß
er ein Inventar über sein Vermögen aufzunehmen habe. Da nun
letztere Eröffnung nach der unwidersprochenen Darstellung des
Rekurrenten erst Ende Dezember 1908 stattgefunden hat, so würde
der am 9. Februar 1909 ergriffene Rekurs auch dann als recht
zeitig eingereicht erscheinen, wenn diese Eröffnung des Gemeinde
präsidenten zugleich als Mitteilung der Bevormundung betrachtet
würde. Ob dagegen nach dem basellandschaftlichen Vormundschaftsrecht
eine persönliche und direkte Mitteilung der Bevormundung an den
Mündel wirklich nicht stattzufinden brauche, sondern durch die
Publikation im Amtsblatt, welche doch wohl in erster Linie die
Wirkungen der Vormundschaft gegenüber Dritten im Auge hat
(vergl. Art. 6 HfG), ersetzt werden könne, wie der Regierungsrat
aus 32 des kantonalen Vormundschaftsgesetzes zu schließen
scheint, und ob ein solches Verfahren überhaupt bundesrechtlich
zulässig sei, mag hier dahingestellt bleiben; denn für den vorlie
genden Fall genügt es, zu konstatieren, daß die Publikation der
Bevormundung im Amtsblatt als solche nicht geeignet ist, den
Ausgangspunkt für die Frist des Art. 178 Ziff. 3 OG zu bilden.
2. Erscheint nach dem Gesagten der Rekurs jedenfalls nicht
als verspätet, so könnte es sich dagegen fragen, ob derselbe nicht,
weil noch keine Mitteilung der angefochtenen Verfügung stattgefun
den habe, verfrüht sei (vergl. BGE 29 I S. 274). Diese Frage
ist jedoch deshalb zu verneinen, weil sich die Publikation der Be
vormundung im Amtsblatt, wenn auch nicht als eine Mitteilung
im Sinne des Organisationsgesetzes, so doch jedenfalls als eine
Ausführungshandlung qualifiziert, das Recht, gegen einen be
reits ausgeführten Beschluß zu rekurrieren, dem Betroffenen aber
nicht dadurch entzogen werden kann, daß von einer Mitteilung des
Beschlusses an ihn persönlich Umgang genommen wird.
3. In der Sache selbst ergibt sich zunächst, daß der Rekurs
jedenfalls insoweit begründet ist, als der Rekurrent sich über Ver
weigerung des rechtlichen Gehörs beschwert. Nach den einschlägi
gen Bestimmungen des kantonalen Rechts (s. oben Fakt. D) soll
bereits der vom Gemeinderat zu stellende Bevormundungsantrag
alle Gründe enthalten, welche denselben rechtfertigen. Nachdem dieser
Antrag dem Statthalteramt eingereicht ist, hat sodann die Ein
vernahme der zu bevormundenden Person und ihrer nächsten Ver
wandten stattzufinden. Von seiner Einvernahme an hat der Ein
zustellende eine Frist von 10 Tagen , um seine Gegenbeweise
beizubringen. Nach Ablauf dieser Frist sollen die Akten dem Be
zirksrat zum Vorentscheide unterbreitet werden, und dieser leitet
dieselben, nachdem er den Vorentscheid gefällt hat, unverzüglich an
den Regierungsrat, welchem die definitive Beschlußfassung zusteht.
Es mag nun dahingestellt bleiben, ob die Bestimmung, wonach
der zu Bevormundende zur Anbringung seiner Gegenbeweise eine
Frist von 10 Tagen hat , dahin auszulegen sei, daß im ein
zelnen Falle dem Betreffenden eine solche Frist von der Behörde
gesetzt werden müsse, was im vorliegenden Falle nicht geschehen
ist, oder ob es sich hier um eine Frist handelt, welche ohne wei
teres mit dem auf die Einvernahme folgenden Tage zu laufen
beginnt; ferner, ob im letzteren Falle der zu Bevormundende nicht
wenigstens auf sein Recht, innert 10 Tagen Gegenbeweise beizu
bringen, aufmerksam gemacht werden müsse. Sicher ist jedenfalls,
daß nach dem unverkennbaren Sinne des Gesetzes der zu Bevor
mundende zur Anbringung seiner Gegenbeweise Gelegenheit erhal
ten soll, und daß er speziell ein Recht darauf hat, in einem Zeit
punkte einvernommen zu werden, wo die zur Unterstützung des
Bevormundungsantrages angerufenen Beweismittel in den Akten
enthalten oder aus denselben ersichtlich sind. Dieser Grundsatz ist
nun aber im vorliegenden Falle nicht befolgt worden. Der Re
kurrent ist zwar einvernommen worden, jedoch zu einer Zeit, wo
das übrigens sehr dürftige Belastungsmaterial noch nicht bei den
Akten war, und wo insbesondere gerade dasjenige Aktenstück noch
nicht vorlag, welches dann, wie aus dem Protokoll des Bezirks
rates vom 7. November 1908 ersichtlich ist, bei der Bevormun
dung den Ausschlag gegeben hat, nämlich jene erste Bescheinigung
des Bürgermeisters von Attenschweiler, wonach der Rekurrent in
früheren Jahren ein beträchtliches Vermögen infolge von Leicht
sinn und Trunksucht durchgebracht habe. Der Rekurrent hat also
keine Gelegenheit gehabt, sich gegenüber dem wichtigsten Vorwurf,
der ihm gemacht wurde, zu verteidigen: er war weder in der
Lage, die Achtheit jener Urkunde zu prüfen, noch den Inhalt der
selben zu bestreiten und eventuell die Unrichtigkeit der darin be
scheinigten Tatsachen darzutun. Daß aber diese für den Rekur
renten bestehende Unmöglichkeit, sich gegenüber den erhobenen Vor
würfen zu rechtfertigen, nicht nur in thesi, sondern auch praktisch
einen Nachteil bedeutete, ergibt sich in unverkennbarer Weise aus
den seither produzierten, der Rekursschrift beigelegten Bescheini
gungen und Erklärungen, insbesondere aus der zweiten Beschei
nigung des Bürgermeisters von Attenschweiler, wonach der Re
kurrent, so lange er in der genannten Gemeinde wohnte, nie als
Alkoholiker bekannt war und übrigens auch kein so großes Ver
mögen besessen hatte, wie ursprünglich behauptet wurde.
4. Nach dem Gesagten beschwert sich der Rekurrent mit Recht
über das ihm gegenüber eingeschlagene Verfahren. Durch dieses
Verfahren wurden nicht nur diejenigen Garantieen mißachtet, welche
das kantonale Vormundschaftsgesetz zu Gunsten der zu Bevor
mundenden enthält, sondern es wurde auch der in Bevormundungs
sachen unabhängig von der kantonalen Gesetzgebung geltende Grund
satz des rechtlichen Gehörs verletzt. Der vorliegende Rekurs
müßte daher sogar dann gutgeheißen werden, wenn angenommen
würde, das dem Rekurrenten gegenüber eingeschlagene Verfahren
entspreche den Bestimmungen des kantonalen Vormundschaftsge
setzes. Vergl. BGE 23 I S. 568 Erw. 2, 29 I S. 466.
5. Von der Verweigerung des rechtlichen Gehörs abgesehen, ist
endlich im vorliegenden Falle auch eine materielle Verletzung des
Rechtes auf persönliche Handlungsfähigkeit zu konstatieren. Denn
außer jener Bescheinigung des Bürgermeisters von Attenschweiler,
d. d. 8. September 1908, welche derselbe Bürgermeister vier Mo
nate später kategorisch widerrufen hat, enthalten die Akten über
den Charakter und die Lebensgewohnheiten des Rekurrenten weiter
nichts belastendes, als die Aussagen gerade derjenigen beiden Per
sonen (Sohn und Schwiegersohn des Rekurrenten), welche aus
nichts weniger als uneigennützigen Motiven die Bevormundung
des Rekurrenten beantragt hatten. Diese Aussagen durften aber
um so weniger als ausschlaggebend betrachtet werden, als den
selben die bestimmten Erklärungen der Frau und der Tochter des
Rekurrenten gegenüberstanden. Ein nach Art. 5 HfG zulässiger
Grund zur Bevormundung des Rekurrenten lag somit nicht vor,
und es ist daher diese Maßregel aufzuheben, ganz abgesehen da
von, daß nach den der Rekursschrift beigelegten Bescheinigungen
des Hausarztes, der Verpächter und zahlreicher Nachbarn des
Rekurrenten dieser weder ein Verschwender noch ein Alkoholiker
zu sein scheint, sondern ein verhältnismäßig fleißiger und tüchtiger
Landwirt, welcher in den letzten acht bis zehn Jahren nicht nur
nicht rückwärts gearbeitet, sondern sein bescheidenes Vermögen so
gar verdoppelt und verdreifacht hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und der Entscheid des Re
gierungsrates des Kantons Baselland vom 14. November 1908
aufgehoben.