Texte intégral
- Arteil vom 17. Februar 1909 in Sachen
Hodel und Konsorten gegen Stadelmann und Konsorten.
Beschwerde wegen Missachtung des klaren Wortlauts eines Gesetzes
durch den Richter. Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen
Instanzenzugs: im Kanton Luzern durch Erhebung der in der ZPO
vorgesehenen Kassationsbeschwerde.
A. Die Rekurrenten haben mittels Klage vor den luzerner Ge
richten ein zu Gunsten der Rekursbeklagten lautendes Testament
der am 4. August 1906 in Flühli verstorbenen Katharine Stadel
mann von Escholzmatt angefochten, u. a. deshalb, weil dasselbe,
trotzdem die Verstorbene unter Vormundschaft gestanden habe, ohne
Mitwirkung des Vogtes errichtet worden sei, was eine Verletzung
von 425 des Bürgerlichen Gesetzbuches von Luzern bedeute.
Die zitierte Bestimmung lautet:
Bevogtete Personen, welche eine letzte Willensverordnung er
richten wollen, müssen ihren Vogt beiziehen. Jedoch ist eine be
vogtete Person berechtigt, behufs der Errichtung einer letzten
Willensverordnung die Bestellung eines außerordentlichen Bei
standes zu verlangen, welcher statt des ordentlichen Vogtes ihr
beistehen soll.
Das luzernische Obergericht, welchem der Prozeß zur zweitin
stanzlichen Beurteilung vorlag, hat in seinem Urteil vom 25. Juli
1908 konstatiert, daß obige Vorschrift des Bürgerlichen Gesetz
buches in der Tat nicht befolgt worden sei; da jedoch der Voat
das Testament nachträglich unterzeichnet und da nachgewiesener
maßen der wahre Wille der Testatorin frei und ungehindert seinen
Ausdruck gefunden habe, der Zweck jener gesetzlichen Vorschrift
somit erfüllt sei, so sei der gerügte formelle Mangel bei den ge
gebenen Verhältnissen nicht von so wesentlicher Bedeutung, daß
dadurch die Ungültigkeitserklärung des Testamentes begründet
werden könnte . Demgemäß wurde die Klage abgewiesen und
das Testament gerichtlich geschützt.
B. Gegen dieses Urteil richtet sich der vorliegende Rekurs. Die
Rekurrenten führen aus, es sei ein allgemeiner Grundsatz, daß es
mit den Vorschriften über die Formen der Testamentserrichtung
genau zu nehmen sei. Speziell das luzernische Obergericht sei sonst
in dieser Beziehung sehr streng. Im vorliegenden Falle habe nun
aber das Obergericht die Formvorschrift einfach beseitigt, also das
Gesetz nicht angewendet,
sondern abgeändert. Das sei Willkür.
Der Sinn des Gesetzes sei klar und unzweideutig: der Vogt müsse
bei der Errichtung des Testamentes anwesend sein, er müsse bei
gezogen werden und bei der Errichtung des Testamentes mitwirken;
er müsse also anwesend sein, geradesogut wie der beeidigte Schreiber,
die beiden unverwerflichen Zeugen und der Testator selber. Dies
ergebe sich auch aus 426 BGB. Das obergerichtliche Urteil
verletze deshalb den klaren, keiner Wegdeutung fähigen Buchstaben
des Gesetzes" und setze sich in diametralen Gegensatz zu allge
meinen Rechtsanschauungen und zur Praxis des luzernischen Ober
gerichts selber. Das Obergericht habe das Testament gültig er
klärt, ohne den Widerspruch zum Buchstaben des Gesetzes, zur
allgemeinen Rechtsanschauung und zu seiner eigenen Praxis anders
als durch Scheinmotive zu begründen. Das angefochtene Urteil sei
daher wegen Verletzung von Art. 4 BV aufzuheben; denn nach
der Praxis des Bundesgerichts könne dieser Artikel mit Grund
angerufen werden:
AS 35 1 1909
überall da, wo behördliche Willkür sich an Stelle der gesetz
lichen Regel zu setzen unternimmt;
überall da, wo das Gesetz in mit seinem Wortlaut, Sinn
und Zweck offensichtlich nicht vereinbarer Weise ausgelegt wird;
überall da, wo ein Urteil der sonstigen Praxis diametral
entgegensteht.
C. Das Obergericht des Kanions Luzern hat Abweisung des
Rekurses beantragt; ebenso die Rekursbeklagten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Rekurrenten beschweren sich darüber, daß gegen den klaren,
unzweideutigen Buchstaben eines Gesetzes geurteilt worden sei. Nun
ist aber dies ein außerordentlicher Kassationsgrund im Sinne von
263 der luzernischen ZPO, welcher lautet:
Außerordentlicherweise findet eine Kassation statt:
.... 3. wenn gegen den klaren, unzweideutigen Buchstaben
eines Gesetzes geurteilt wurde.
Hienach (vergl. auch 271 ZPO, welcher speziell die Kassa
tion obergerichtlicher Urteile vorsieht) hätte also im vorliegenden
Falle gegen das angefochtene Urteil noch ein kantonales Rechts
mittel ergriffen werden können. Es ist daher (vergl. Urteil des
Bundesgerichts vom 10. Februar 1909 in Sachen Bucher Durrer
gegen Berchtold, Erw. 1 ) wegen Nichterschöpfung des kantonalen
Instanzenzuges auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
In der AS nicht publiziert.
Vergl. auch Nr. 15 Erw. 1, Nr. 16 Erw. 1 und Nr. 18.
Mots-clés
will contestformal validityguardian participationclear statutory wordingexhaustion of remediesnon-entryarbitrariness