- Entscheid vom 8. März 1909 in Sachen Ammann.
Art. 19 SchKG: Beschwerdelegitimation eines am kantonalen Verfahren
nicht Beteiligten. Art. 106-109 leg. cit. Widerspruchsverfahren
Dasselbe ist nach Abschluss des eigentlichen Betreibungsverfahrens
ausgeschlossen.
A. Wanner Jundt war bis zum 5. Oktober 1908 als Pächter
auf dem Gasthof zum Sternen in Menziken. Vor seinem Wegzugei
am 1. Oktober, nahm das Betreibungsamt Menziken bei ihm für
geschuldeten Pachtzins eine Retentionsurkunde auf, wonach unter
anderm 25 Hühner mit Relentionsbeschlag belegt wurden. Wie das
Betreibungsamt vor Bundesgericht angegeben hat, beließ man bei
der Retentionsaufnahme zu den Hühnern ein schönes Quantum
Weizen und erklärte der abziehende Pächter Wanner dem Amte,
er werde einem Angestellten ein Trinkgeld geben, damit er den
Hühnern täglich Futter streue. Nach dem Wegzuge Wanners zog
der Rekurrent A. Ammann als Pächter im Sternen ein. Durch
Brief vom 2. Dezember stellte er beim Betreibungsamt eine For
derung von 35 Fr. für zweimonatliche Fütterung der Hühner.
Am 3. Dezember brachte das Amt in der inzwischen angehobenen
Betreibung auf Pfandverwertung unter anderm auch diese Hühner
zur Versteigerung und schlug sie dem Polykarp Waldis, dem Portier
im Hotel Sternen, um 40 Fr. zu. Zu bemerken ist hier, daß der
Gesamterlös aus der Pfandverwertung die zur Deckung des be
treibenden Gläubigers nötige Summe um rund 200 Fr. überstieg.
Am 10. Dezember erklärte der Rekurrent dem Amte: er habe die
an Waldis verkauften Hühner seit dem 5. Oktober gefüttert und
von daher ein Guthaben von 35 Fr.; bis dieses Futtergeld bezahlt
sei, halte er die Tiere als Faustpfand in seiner Verwahrung und
kämen täglich weitere 70 Ets. Futtervergütung dazu. Das Amt
erklärte ihm hierauf am 11. Dezember: Das Pfandrecht sei be
stritten; dafür trete der Erlös an dessen Stelle, der beim Betrei
bungsamt deponiert bleibe; die Rechnung des Rekurrenten werde
nicht anerkannt, sondern ihm nur 10 Fr. offeriert; das weitere
solle der Richter aburteilen , vor dem der Rekurrent Klage auf
Anerkennung seiner Forderung einreichen solle.
B. Unterdessen hatte am 10. Dezember der Ersteigerer Waldis
Beschwerde geführt mit dem Begehren: es sei der Steigerungskauf,
weil unausführbar, als aufgehoben zu erklären und habe der Be
treibungsbeamte dem Beschwerdeführer den bezahlten Kaufpreis
wieder zurückzuerstatten. Zur Begründung wurde geltend gemach
daß der Rekurrent Ammann unter Berufung auf das behauptete
Faustpfandrecht sich weigere, die Hühner herauszugeben und wieder
holte Aufforderungen des Beschwerdeführers zur Freimachung der
Tiere erfolglos gewesen seien.
In diesem Beschwerdeverfahren (zu dem der Rekurrent Ammann
nicht als Partei beigezogen wurde) erkannte am 15. Januar 1909
die kantonale Aufsichtsbehörde unter Aufhebung eines in anderem
Sinne lautenden erstinstanzlichen Entscheides: Das Betreibungs
amt sei angewiesen, dem Beschwerdeführer den Besitz an den er
steigerten Hühnern zu übertragen, nötigenfalls mit polizeilicher
Hülfe, und der Anspruch des Ammann sei auf dem Wege der
Art. 106/7 SchKG zu bereinigen.
C. Ammann hat nun diesen Entscheid, der ihm ebenfalls, und
zwar am 23. Januar, eröffnet wurde, am 1. Februar an das
Bundesgericht weitergezogen und beantragt: 1. den Entscheid,
weit er sich auf ihn beziehe, aufzuheben; 2. den Betreibungs
beamten für die Fütterungskosten des Beschwerdeführers haftbar
zu erklären und zu deren Bezahlung anzuhalten; 3. eventuell die
Klagfrist an den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 109 SchKG
anzusetzen.
Der Rekurrent führt aus: Er habe eine Forderung, die nach
der Aufnahme der Retentionsurkunde entstanden sei und auf die
deshalb die Art. 106/9 SchKG nicht zutreffen. Zudem könne der
jenige, der mit Wissen und ausdrücklichem oder stillschweigendem
Einverständnisse des Betreibungsamtes für die Aufbewahrung und
Unterhaltung gepfändeter Sachen sorge, mit seiner Forderung nicht
in das Widerspruchsverfahren verwiesen werden, sondern habe der
Betreibungsbeamte nach den Art. 100 und 105 SchKG die Kosten
sich von den Gläubigern vorschießen zu lassen und bei eigener
Haftbarkeit für deren Bezahlung zu sorgen. Im Streitfalle richte
sich dann die Klage des Aufbewahrers gegen den Betreibungs
beamten und nicht gegen den Schuldner oder den Gläubiger. Even
tuell müßte hier die Klagfristansetzung nach Art. 109 SchKG er
folgen, da der Rekurrent die Hühner im Gewahrsam gehabt und
der nachherige betreibungsamtliche Verkauf der Tiere seinen An
spruch auf die Beklagtenrolle nicht beeinträchtigt habe.
D. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen
zum Rekurse abgesehen, das Betreibungsamt Menziken auf dessen
Abweisung angetragen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Vor den kantonalen Instanzen ist der Rekurrent nicht als Be
teiligter zum vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen worden.
Trotzdem steht ihm die Legitimation, den Entscheid der obern Auf
sichtsbehörde an das Bundesgericht weiterzuziehen, dann zu, wenn
dieser Entscheid in seine Rechtssphäre eingreift und eine auch für
ihn verbindliche Regelung enthalten will (vergl. Sep. Ausg. 8
Nr. 35 Erw. 2 ). Ob dies zunächst für das Dispositiv zutreffe,
womit das Betreibungsamt angewiesen wird, dem Ersteigerer Waldis
den Besitz an den ersteigerten Hühnern zu übertragen, braucht nicht
beurteilt zu werden, da der Rekurrent nach seinen Begehren und
ihrer Begründung dieses Dispositiv unangefochten gelassen und nur
gegen das andere Dispositiv rekurriert hat, wonach verfügt wird,
daß sein Anspruch (sc. auf den Erlös) nach Art. 106/7 SchKG
zu bereinigen sei. Dies berührt unzweifelhaft seine Rechtsstellung
und es ist also hier seine Rekurslegitimation gegeben. Nur ist zu
bemerken, daß sich der Rekurs nicht darauf beschränkt, das zuletzt
genannte Dispositiv anzugreifen, sondern daneben noch ein Be
gehren enthält, das einen im bisherigen Beschwerdeverfahren gar
nicht aufgeworfenen und beurteilten Punkt betrifft, nämlich das
Begehren, den Betreibungsbeamten für die Bezahlung der vom
Rekurrenten beanspruchten Forderung haftbar zu erklären. Auf
dieses Begehren ist nicht einzutreten, da es an einem kantonalen
und im besondern kantonalen oberinstanzlichen Beschwerdeentscheide
hierüber mangelt (Art. 19 SchKG).
2. Mit Unrecht macht der Rekurrent geltend, die Vorinstanz habe
das Verfahren der Art. 106/7 deshalb nicht anordnen dürfen,
weil es sich um eine Forderung für Aufbewahrung und Unter
haltung gepfändeter Sachen nach den Art. 100 und 105 SchKG
handle, die nicht in dem genannten Verfahren festzustellen sei. Nach
den Akten (siehe unter A der Fakta) muß angenommen werden,
daß der betriebene Schuldner selbst und nicht das Betreibungsamt
einen Angestellten des Rekurrenten mit der Besorgung der dem
Retentionsbeschlag unterstellten Hühner betraut hat. Auf alle Fälle
ist nicht dargetan und niemals behauptet worden, daß das Be
treibungsamt, das sich nicht im Besitze dieser Retentionsgegenstände
befand, einen solchen Auftrag je erteilt habe. Die behauptete For
derung des Rekurrenten und das dafür beanspruchte Pfandrecht
haben also ihren Rechtsgrund nicht in einem Vertrage, den das
Betreibungsamt, sondern in einem solchen, den der Schuldner mit
dem Rekurrenten abgeschlossen hat oder allfällig in einer Geschäfts
führung ohne Auftrag für Rechnung des Schuldners. Danach
kann es sich also nicht um Betreibungskosten, deren Bezahlung
(Anm. d. Red. f. Publ.) Ges.-Ausg. 31 I Nr. 65 S. 336.
dem Amte obläge, handeln, sondern liegt ein gewöhnliches, außer
halb des Betreibungsverfahrens begründetes Forderungsverhälinis
zwischen dem Rekurrenten und dem Schuldner vor. Soweit diese
Forderung durch ein Retentionsrecht am fraglichen Erlöse gesichert
ist, ständen somit die obigen Anbringen des Rekurrenten der An
wendbarkeit des Verfahrens der Art. 106/7 SchKG nicht entgegen.
3. Dagegen kann dieses Verfahren aus einem andern Grunde
nicht Platz greifen, den zwar der Rekurrent nicht ausdrücklich nam
haft gemacht hat, der aber von Amtes wegen berücksichtigt werden
muß, da die Bestimmungen darüber, welches Verfahren einzu
schlagen sei, zwingender Natur sind. Es steht hier nämlich fest,
daß der betreibende Gläubiger aus dem Gesamterlös der Pfand
verwertung voll bezahlt werden konnte und bereits bezahlt ist, und
daß sich noch ein Überschuß ergeben hat, der die vom Rekurrenten
geltend gemachte Forderung erheblich übersteigt. Somit ist das
eigentliche Betreibungsverfahren, das die zwangsweise Befriedigung
der Forderung des betreibenden Gläubigers aus dem schuldnerischen
Vermögen bezweckt, abgeschlossen, und handelt es sich, wenn unter
den gegebenen Umständen darüber gestritten wird, ob und wieweit
der Rekurrent einen Anspruch auf den genannten Überschuß habe
oder nicht, um eine Streitfrage, die mit der Betreibung als solcher
nichts mehr zu tun hat und daher nicht mehr innerhalb ihr zu
erledigen ist. Demnach kann hier nicht nach den Art. 106/7 SchKG
vorgegangen werden, da sonst das Amt die Betreibung nicht als
durchgeführt abschreiben könnte, sondern bis zur Beendigung dieses
Verfahrens abwarten müßte, um dann erst den genannten Mehr
erlös nach Art. 144 gemäß dem Ausgang des Streites zu verteilen.
Vielmehr hat das Amt die Summe, soweit sie zur allfälligen
Deckung der behaupteten Retentionsforderung nötig ist, im Sinne
von Art. 188 OR gerichtlich zu hinterlegen, worauf es dann dem
Rekurrenten und dem frühern Schuldner Wanner freisteht, in der
einem jeden von ihnen gutscheinenden Weise vorzugehen, um ihre
sich widersprechenden Ansprüche darauf zur Geltung zu bringen
(vergl. auch Sep. Ausg. 6 Nr. 81 S. 340 ). Die für die Deckung
der Retentionsforderung nicht erforderliche Quote dagegen kann dem
Ges.-Ausg. 29 I Nr. 130 S. 616.
(Anm. d. Red. f. Publ.
jener
frühern Schuldner fofort ausbezahlt und damit und mit
Hinterlegung die Betreibung als geschlossen erklärt werden.
Nach all dem ist der Rekurs in dem Sinne gutzuheißen, daß
das die Eröffnung des Verfahrens der Art. 106/7 SchKG an
ordnende Dispositiv des angefochtenen Entscheides aufgehoben und
das Betreibungsamt angewiesen wird, in der soeben erwähnten Weise
vorzugehen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet erklärt und
damit das die Eröffnung des Verfahrens der Art. 106/7 SchKG
anordnende Dispositiv des angefochtenen Entscheides aufgehoben.