- Arteil vom 10. November 1909 in Sachen
Fiskus des Kantons St. Gallen gegen Wisiak.
Staatsrechtlicher Rekurs wegen Verletzung des in Art. 110 Ziff. 4 BV
und 48 Ziff. 4 0G unter gewissen Voraussetzungen gewährleisteten
Rechtes auf Anrufung des Bundesgerichtes als einziger Zivilge
richtsinstanz. Bis zu welchem Zeitpunkte kann der vor dem kanto-
nalen Richter belangte Beklagte für die Bundesgerichtsbarkeit op-
tieren? Unbrauchbarkeit des Begriffs der Litiskontestation in diesem
Zusammenhange. Erheblichkeit der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt
nach dem betr. kantonalen Prozessrecht die Kompetenz des kanto-
nalen Richters bestritten werden kann.
A. Durch Entscheid des Regierungsrates des Kantons
St. Gallen vom 3. August 1906 war der Rekurrent dazu ver
halten worden, einen Seilerschuppen, den er auf seiner Liegenschaft
Kogenau an der Goldach erstellt hatte, zu beseitigen. Ein gegen
diese regierungsrätliche Verfügung ergriffener Rekurs wurde vom
Bundesgericht am 11. Januar 1907 als unbegründet abgewiesen,
wobei am Schlusse des Urteils bemerkt wurde: Die Frage endlich,
ob im übrigen der Rekurrent für die Beseitigung seiner Seiler
bahn dem Staate gegenüber Anspruch auf Entschädigung hat, ist
nicht hier, sondern in einem allfälligen Zivilprozeß zu entscheiden.
Es muß dem Rekurrenten überlassen bleiben, wenn er es für
angezeigt hält, hierüber den zuständigen Richter anzurufen."
B. Am 2. Dezember 1907 meldete Wisiak nun beim Ver
mittleramt Goldach gegen die Kantone St. Gallen und Thurgau
eine Klage an, mit welcher er Anerkennung und Bezahlung einer
Schadenersatzforderung von 5057 Fr. 20 Cts. nebst 5% Zins
verlangen, eventuell das Begehren stellen werde, die Beklagten
hätten das Expropriationsverfahren einzuleiten. Am 21. November
1907 fand der amtliche Sühneversuch statt. Der vom Vermittler
amt ausgestellte Leitschein enthält hinsichtlich der Stellungnahme
des beklagten Kantons St. Gallen nur die Bemerkung: Beklagter
Staat St. Gallen bestreitet die Einlassungspflicht und die Klage
materiell, unter Kostenfolge.
Hierauf reichte Wisiak beim Bezirksgericht Goldach seine Klage
ein, mit folgendem Rechtsbegehren:
- Es sei gerichtlich festzustellen, daß die Grundeigentumsrechte
des Klägers an seiner Liegenschaft in Kogenau durch die
Geltendmachung eines Bauverbotes ab Seite der Beklagtschaft
in schadenersatzpflichtiger Weise geschmälert worden seien; es sei
daher die Beklagtschaft pflichtig, die laut Leitschein eingeklagte
Forderung von 5057 Fr. 20 Cts. samt Zins à 5% seit
- Dezember 1907 anzuerkennen und an Kläger zu bezahlen.
- Eventuell: Es sei die Beklagtschaft den gegenüber dem
Kläger geltend gemachten Rechtsanspruch, daß auf der Liegenschaft
in Kogenau keinerlei Bauten errichtet werden dürfen, auf dem
Wege des Expropriationsverfahrens nachträglich zu erwerben und
es sei in letzterem die im ersten Rechtsbegehren umschriebene
Entschädigungsforderung des Klägers festzustellen;
Alles im Sinne der Klagebegründung und unter Kostenfolge.
Der Beklagte, Kanton St. Gallen, erhob in seiner schriftlichen
Klagbeantwortung in erster Linie eine Uneinläßlichkeitsvorfrage
in der Formulierung:
Ist nicht gerichtlich zu erkennen, der Beklagte habe sich auf
die Klage vor dem angerufenen Richter nicht einzulassen, unter
Kostenfolge?
Unter der Überschrift, Rechtliches enthielt die Klagebeantwor
tung folgende Stelle:
Beklagte bestreitet die Einlassungspflicht: a) gemäß Art. 48
Ziffer 3 OG...
Es steht fest, daß es sich bei der Zitierung von Art. 48 Ziffer
AS 35 I 1909
3 OG um einen bloßen Schreibfehler handelte, indem es heißen
sollte: Art. 48 Ziffer 4 OG."
Das Bezirksgericht schützte diese Uneinläßlichkeitseinrede des
Kantons St. Gallen und bemerkte in der Urteilsbegründung, der
beklagte Fiskus habe rechtzeitig die Anrufung des Bundesgerichts
teils unmißverständlich, teils ausdrücklich ausgesprochen.
J. Diesen Entscheid des Bezirksgerichtes zog Wisiak an das
Kantonsgericht weiter, worauf dieses mit Urteil vom 29. März
1909 erkannte:
Die Uneinläßlichkeitsvorfrage des beklagten Kanton St. Gallen
ist gegenüber Klagebegehren 1 abgewiesen, dagegen gegenüber
Klagebegehren 2 geschützt.
Das Urteil des Kantonsgerichtes beruht, soweit es die Abwei
sung der Uneinläßlichkeitsvorfrage gegenüber dem ersten Klagbe
gehren betrifft, auf folgender Argumentation: Laut Leitschein habe
der beklagte Kanton St. Gallen vor Vermittleramt lediglich die
Einlassungspflicht als solche bestritten, woraus nicht ersichtlich sei,
daß eine Berufung auf die Zuständigkeit des Bundesgerichtes statt
gefunden habe. Vor Bezirksgericht habe er allerdings seine Unein
läßlichkeitsvorfrage u. a. unter Hinweis auf Art. 48 OG be
gründet. Das hätte jedoch schon vor Vermittleramt geschehen sollen.
Wenn der Beklagte unter Berufung auf die kantonsgerichtliche
Praxis (1903 Nr. 2) geltend mache, daß Uneinläßlichkeitseinreden
nicht schon im Vermittlungsvorstand vorgebracht werden müssen,
so sei demgegenüber folgendes zu bemerken: Es handle sich in
casu gar nicht um eine auf den Mangel von Prozeßhindernissen
gestützte Uneinläßlichkeitseinrede, denn neben der Zuständigkeit des
Bundesgerichts sei auch diejenige des kantonalen Gerichtes gegeben;
das letztere werde erst mit dem Augenblick unzuständig, da eine
der Parteien die Beurteilung der Streitsache durch das Bundes
gericht verlange. Dieses Verlangen müsse jedoch, wie das Bundes
gericht in Sachen Arnold gegen Uri (AS 21 S. 40) ausgeführt
habe, der Litiskontestation vorangehen. Da nun aber nach st. gal
lischem Prozeßrecht die Litiskontestation, wenn nicht schon mit der
Bestellung der Vorladung vor Vermittleramt, so doch jedenfalls
mit der Abhaltung des Vermittlungsvorstandes eintrete, so sei
die Uneinläßlichkeitseinrede des beklagten Kantons St. Gallen
verspätet. Zu dieser Auffassung führe auch der im Rechtsleben
nach Möglichkeit zur Geltung zu bringende Grundsatz der guten
Treue, wonach der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, schon bei
Anhebung der Klage dem Kläger seinen Willen, das Bundes
gericht anzurufen, kundzugeben und nicht erst im schriftlichen Vor
verfahren vor erster Instanz, nachdem dem Kläger bereits nicht
unerhebliche Kosten erwachsen waren.
Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat der Kanton
St. Gallen rechtzeitig und formrichtig den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung
desselben in dem Sinne, daß das Bundesgericht als einzig zu
ständig erklärt werde zur Beurteilung der zwischen dem Rekurs
beklagten und dem st. gallischen Fiskus obwaltenden zivilrichtlichen
Streitigkeit.
E. Der Rekursbeklagte hat Abweisung des Rekurses be
antragt.
Aus der st. gallischen 3PO vom 31. Mai sind zu
zitieren:
Art. 133 Abs. 1: Sollte der Kläger oder der Beklagte nach
Schluß des ordentlichen Vermittlungsverfahrens eine Anderung
rücksichtlich der am Streite beteiligten Personen oder des Rechts
begehrens wünschen, so kann er die Abhaltung eines neuen Ver
mittlungsvorstandes verlangen, wenn er sich ausweist, daß der
Streitfall noch nicht beim Richter anhängig gemacht ist.
Art. 137 Abs. 1: Der Rechtsstreit wird dadurch bei Gericht
anhängig gemacht, daß der Kläger oder der Beklagte unter Erle
gung der vorgeschriebenen Gebühr innert der in Art. 131 fest
gesetzten Notfrist die Einschreibung bei der Kanzlei des zuständigen
Gerichts vornehmen läßt.
Art. 197 Abs. 1 (steht unter dem Titel Verfahren vor Be
zirksgericht bezw. Kantonsgericht, a) Vorverfahren ): Sofern
Vorfragen erhoben worden sind, welche den Gerichtsstand oder die
Gerichtskompetenz, oder die Frage der Einlassungspflicht betreffen,
hat sich das gerichtliche Vorverfahren auf die hierauf bezüglichen
Behauptungen, Bestreitungen und Beweismittelproduktionen zu
beschränken, es sei denn, daß die betreffende Partei deren Behand
lung in Verbindung mit der Hauptsache verlangt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Behandlung
des vorliegenden Rekurses ist gegeben. Art. 110 BV, welcher dem
Bundesgericht die zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kantonen
einerseits und Korporationen oder Privaten anderseits zuweist,
wenn der gesetzliche Streitwert gegeben ist und eine Partei die
Beurteilung durch das Bundesgericht verlangt, enthält zweifellos
die Einräumung eines Individualrechts auf Anrufung der Bun
desgerichtsbarkeit unter den in diesem Artiket normierten Voraus
setzungen. Es wird, wenn die eine Partei ein Kanton, die andere
ein Privater oder eine Korporation ist und der Streitwert eine
gewisse Höhe erreicht, jede Partei berechtigt erklärt, statt des kan
tonalen Richters das Bundesgericht anzurufen. Da dieses Wahl
recht durch die Bundesverfassung selbst gewährleistet wird, so ist
dasselbe als ein verfassungsmäßiges Recht im Sinne der
175 Ziff. 3 und 178 OG zu bezeichnen, d. h. als ein
Recht, gegen dessen Verletzung der staatsrechtliche Rekurs ergriffen
werden kann.
Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Behandlung des vor
liegenden Rekurses ist somit jedenfalls auf Grund von Art. 175
und 178 OG in Verbindung mit Art. 110 BV gegeben, und
es braucht daher nicht untersucht zu werden, ob dieselbe außerdem
auch noch auf Art. 189 Unterabsatz zu Abs. 2 OG gegründet
werden könnte.
- In der Sache selbst ist zunächst zu konstatieren, daß
nach übereinstimmender Auffassung der Parteien sowohl als der
kantonalen Gerichte die nach Art. 110 Ziff 4 BV bezw. 48
Ziff. 4 OG in erster Linie erforderlichen Voraussetzungen der
Anrufung des Bundesgerichtes, d. h. das Vorliegen einer zivil
rechtlichen Streitigkeit zwischen einem Privaten und einem Kan
ton, sowie eines Streitwertes von mindestens 3000 Franken, erfüllt
sind. Die Schadenersatzklage Wisiaks hat nach der zur Zeit noch
herrschenden Auffassung in der Tat zivilrechtlichen Charakter
denn der Rekursbeklagte macht mit seinem ersten und Hauptrechts
begehren, das heute einzig in Frage steht, einen privatrechtlichen
Schadenersatztitel geltend, den er aus dem kantonalen Dienstbar
keitsgesetze herleitet.
Streitig ist darnach im gegenwärtigen (staatsrechtlichen) Ver
fahren bloß die Frage, ob der Rekurrent das Recht auf Anrufung
des Bundesgerichtes als einziger Zivilgerichtsinstanz dadurch ver
wirkt habe, daß er nicht schon im Vermittlungsverfahren klar
und bestimmt den Willen kund gegeben habe, auf Grund des
Art. 48 Ziffer 4 OG die Beurteilung durch das Bundesgericht
zu verlangen.
- Das st. gallische Kantonsgericht unterscheidet in seinem
Urteile mit Recht zwischen der Erklärung, das Wahlrecht zu Gun
sten der Bundesgerichtsbarkeit ausüben zu wollen, einerseits, und
der darauf gestützten Einrede der Unzuständigkeit des kantonalen
Richters anderseits. Gewiß handelt es sich hier um zwei rechtlich
durchaus von einander verschiedene Parteihandlungen, deren eine
(die Ausübung des Wahlrechts) grundsätzlich dem eidgenössischen
Rechte untersteht, während die andere (die Erhebung der Inkom
petenzeinrede) ausschließlich vom kantonalen Prozeßrechte beherrscht
wird. Daraus folgt indessen nicht, daß die Frage, bis zu welchem
Zeitpunkte die betreffende Erklärung abgegeben werden könne, be
züglich jeder der beiden in Betracht kommenden Parteierklärungen
selbständig und ohne Rücksicht auf die andere zu beantworten sei,
insbesondere daß die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt das Wahl
recht ausgeübt werden müsse, davon unabhängig sei, bis zu wel
chem Zeitpunkte die Inkompetenzeinrede erhoben werden könne,
wie dies in dem angefochtenen Urteil angenommen wurde. Viel
mehr findet hier eine Rückwirkung des kantonalen Prozeßrechtes
auf die an sich dem eidgenössischen Rechte unterstehende Frage be
treffend den Zeitpunkt der Ausübung jenes Wahlrechtes statt.
Denn, da über diese letztere Frage weder Art. 110 BV noch
Art. 48 OG positive Bestimmungen enthält, so muß davon aus
gegangen werden, daß das den Parteien durch Gesetz und Ver
fassung eingeräumte Wahlrecht denselben jedenfalls solange zusteht,
als sie weder davon Gebrauch gemacht, noch darauf verzichtet
haben. Ein stillschweigender Verzicht auf das Wahlrecht bezw.
eine stillschweigende Option für die kantonale Gerichtsbarkeit kann
aber bei dem vor einem kantonalen Gerichte belangten Beklagten
erst dann angenommen werden, wenn derselbe den Termin, bis zu
welchem er nach dem kantonalen Prozeßrecht die Kompetenz des
kantonalen Gerichtes zu bestreiten berechtigt ist, unbenützt ablaufen
läßt. Hat also der Beklagte nicht etwa schon vorher ausdrücklich
für die kantonale Gerichtsbarkeit optiert, so steht ihm kraft eid
genössischen Rechts die Befugnis, für die Bundesgerichtsbarkeit
zu optieren, jedenfalls solange zu, als er nach kantonalem Recht
zur Erhebung der Kompetenzeinrede gegenüber dem kantonalen
Gerichte berechtigt ist.
Im Kanton St. Gallen ist nun nach der kantonalen 34
wie das Kantonsgericht zum Teil ausdrücklich, zum Teil implicite
anerkennt (vergl. übrigens den bei den Akten liegenden kantons
gerichtlichen Entscheid AS 1903 Nr. 2), die Bestreitung der
Kompetenz des angerufenen Richters auch noch nach dem Ver
mittlungsvorstande und zwar (vergl. Art. 197 ZPO) bis
zum Schlusse des Vorverfahrens bezw. des Schriften
wechsels zulässig. Ein stillschweigender Verzicht auf die Ausübung
des dem Beklagten nach Art. 110 BV und Art. 48 OG zuste
henden Wahlrechtes kann daher nicht schon in der vorbehaltlosen
Einlassung vor Vermittleramt, sondern erst in der Nichterhebung
der Kompetenzeinrede bis zum Schlusse des Vorverfahrens erblickt
werden, und es ist deshalb im vorliegenden Falle die in der Klag
beantwortung abgegebene Erklärung des Beklagten, er bestreite
gestützt auf Art. 48 OG die Kompetenz des st. gallischen Rich
ters, d. h. er optiere für die Bundesgerichtsbarkeit und bestreite
gestützt hierauf die Kompetenz des kantonalen Richters, als
rechtzeitig abgegeben zu betrachten.
4. Wenn das Kantonsgericht St. Gallen in diesem Zu
sammenhange mit dem Begriff der Litiskontestation operiert
hat, so ist demgegenüber daran zu erinnern, daß die Wirkungen,
welche das römische Recht an die Litiskontestation knüpfte, im
modernen Recht, wie übrigens auch schon im gemeinen Recht,
nicht mehr alle in einem und demselben Zeitpunkte eintreten,
sondern je nach der Natur der betreffenden Rechtsfolge bald
an diese, bald an jene Prozeßhandlung geknüpft werden. Es
kann daher daraus, daß eine bestimmte Zivilprozeßordnung
gewisse im römischen Recht mit der Litiskontestation verbun
dene Folgen an die Abhaltung des Vermittlungsvorstandes oder
an die Einschreibung der Klage knüpft, wie dies in Art. 133
und 137 der st. gallischen ZPO geschieht, nicht geschlossen wer
den, daß nun deshalb auch alle übrigen früher an die Litiskonte
station geknüpften Rechtsfolgen mit der Abhaltung des Vermitt
lungsvorstandes bezw. mit der Einschreibung der Klage eintreten.
Namentlich aber kann dies nicht bezüglich solcher Rechtswirkungen
gelten, für deren Eintritt positivrechtlich ein anderer Zeitpunkt
festgesetzt ist, wie dies im Kanton St. Gallen durch Art. 197
ZPO für die Verwirkung des Rechtes auf Bestreitung der Ein
lassungspflicht und dadurch indirekt (nach dem in Erwägung 3
hievor gesagten) auch für die Verwirkung des Rechtes auf An
rufung der Bundesgerichtsbarkeit geschehen ist.
Allerdings hat nun auch das Bundesgericht in dem vom Kan
tonsgericht St. Gallen zitierten Falle (AS 21 S. 410) den
Begriff der Litiskontestation verwendet. Allein in diesem Urteile,
welches sich übrigens nicht auf das Wahlrecht des Beklagten, son
dern auf dasjenige des Klägers bezog, wurde nicht etwa daraus,
daß das betreffende kantonale Recht gewisse andere Wirkungen
der römisch rechtlichen Litiskontestation in einem bestimmten Zeit
punkte eintreten lasse, geschlossen, es müsse deshalb auch diejenige
Wirkung, um die es sich damals handelte (die Unzulässigkeit eines
Klagerückzuges) in diesem bestimmten Zeitpunkte eintreten; son
dern es wollte lediglich gesagt werden, es hänge vom kantonalen
Prozeßrechte ab, ob der kantonale Richter mit einer Prozeßsache
endgültig befaßt worden sei oder nicht.
Deutlicher wurde übrigens das den Parteien, insbesondere dem
Beklagten, zustehende Wahlrecht in einem spätern Falle (AS 26
I S. 61 f. Erw. 2) zeitlich umschrieben, indem einfach darauf ab
gestellt wurde, ob der Beklagte vor dem kantonalen Gerichte bereits
zur Einlassung verpflichtet gewesen sei, bezw. ob er die Frist,
innert welcher er seine Einlassungspflicht wegen Inkompetenz des
angerufenen Richters bestreiten konnte, unbenützt habe verstreichen
lassen. Genau gleich war im vorliegenden Falle zu verfahren, und
da nun nach Art. 197 der st. gallischen ZPO der Beklagte seine
Einlassungspflicht noch bis zum Schlusse des Vorverfahrens be
streiten konnte, so konnte er auch noch bis zu diesem Zeitpunkte
für die Bundesgerichtsbarkeit optieren.
5. Wenn sodann das angefochtene Urteil weiterhin darauf
abstellt, daß im vorliegenden Falle die Unzuständigkeit des kanto
nalen Richters erst im Momente der Option für die Bundesge
richtsbarkeit habe eintreten können, da die st. gallischen Gerichte
ja an sich zuständig gewesen seien, so ist nicht einzusehen, wieso
daraus folgen soll, daß die Option notwendig in einem frühern
Stadium des Prozesses, als die Erhebung der Inkompetenz
einrede, hätte stattfinden müssen. Vielmehr können zweifellos -
da ja, wie das Kantonsgericht anerkennt, der kantonale Richter
mit dem Augenblick unzuständig wird, da eine der Par
teien die Beurteilung durch das Bundesgericht verlangt beide
Erklärungen gleichzeitig abgegeben werden.
6. Was endlich die Bemerkung betrifft, daß für die Auf
fassung des Kantonsgerichts auch der im Rechtsleben nach Mög
lichkeit zur Geltung zu bringende Grundsatz der guten Treue
spreche, wonach der Rekurrent verpflichtet gewesen wäre, schon bei
Anhebung der Klage seinen Willen, das Bundesgericht anzurufen,
kundzugeben, so könnte dieses Argument auch in allen andern
Fällen, in denen der Beklagte die Kompetenz des angerufenen
Richters bestreitet, gegen dessen Recht, hiemit bis zum Schlusse
des Vorverfahrens zuzuwarten, ins Feld geführt werden. Das
positive Recht des Kantons St. Gallen steht jedoch, wie der
mehrerwähnte Art. 197 ZPO zeigt, nicht auf diesem Boden, son
dern es läßt die Kompetenzbestreitung bis zum Schlusse des Vor
verfahrens zu, obgleich dem Kläger, und unter Umständen auch
dem Beklagten, dadurch höhere Kosten erwachsen, als wenn die
Kompetenzbestreitung nur bis zum Schlusse des Sühneverfahrens
zugelassen würde. Darf aber der Beklagte, wenn er die Kompetenz
des angerufenen Richters aus andern Gründen (z. B. wegen
mangelnder örtlicher Zuständigkeit) bestreiten will, hiemit bis zum
Schlusse des Vorverfahrens zuwarten, trotzdem dadurch höhere
Kosten entstehen, so ist nicht einzusehen, warum er von diesem
Rechte nicht auch im Falle der Anrufung der Bundesgerichtsbar
keit Gebrauch machen dürfte.
7. Ist hienach der vorliegende Rekurs jedenfalls schon des
halb gutzuheißen, weil der Rekurrent bis zum Schlusse des Vor
verfahrens zur Ausübung des ihm zustehenden Wahlrechtes befugt
war, so braucht nicht untersucht zu werden, ob entgegen der An
nahme des Kantonsgerichtes die Anrufung der Bundesgerichts
barkeit tatsächlich schon in der Sühneverhandlung stattgefunden
habe.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und das angefochtene Urteil in
dem Sinne aufgehoben, daß die Gerichte des Kantons St. Gallen
zur Behandlung des zwischen den Parteien obschwebenden Rechts
streites hinsichtlich des ersten Klagbegehrens unzuständig erklärt
werden.