Texte intégral
- Entscheid vom 14. Dezember 1909 in Sachen Spahr.
Unzuständigkeit des Bundesgerichts zu disziplinarischen Massnahmen.
Art. 266 SchKG: Abschlagsverteilungen im Konkurs. Unterschied
gegenüber der ordentlichen Verteilung. Unverbindlichkeit für die
andern Gläubiger mangels vorgängiger Aufstellung und Auflage
einer provisorischen Verteilungsliste. Beschwerdelegitimation.
A. Über I. Städeli, Mostkellerei in Bern, wurde am
- Mai 1909 der Konkurs eröffnet und es wurde das Konkurs
amt Bern Stadt als Konkursverwaltung eingesetzt. Der vom 4.
is zum 14. September zur Einsicht aufgelegte Kollokationsplan
wurde vom Rekurrenten Heinrich Spahr, Buchdrucker in Bern,
gerichtlich angefochten, und zwar einerseits mittelst Klage gegen die
Gewerbekasse Bern und anderseits mittelst einer solchen gegen Joseph
Purro, Kutscher, früher in Bern. Über letztere Klage wurde vom Ge
richtspräsidenten II von Bern am 22. Oktober 1909 geurteilt und
es wurde Joseph Purro mit der geltend gemachten Lohnforderung
von 500 Fr. aus Klasse I ausgewiesen und in Klasse V kolloziert.
B. Als sich herausstellte, daß dem Purro schon am 24. Sep
tember 1909 200 Fr. und am 12. Oktober auf ein schriftliches
Gesuch hin der Rest seiner Forderung mit 300 Fr. von der
Konkursverwaltung ausbezahlt worden waren, betrat der Rekur
rent den Beschwerdeweg mit den Begehren, es sei hierüber eine
Untersuchung vorzunehmen und es sei die Konkursverwaltung
pflichtig zu erklären, die fraglichen 500 Fr. zu reservieren und
ihm auszubezahlen, sobald das Urteil des Gerichtspräsidenten II
von Bern in Rechtskraft erwachsen sein werde, unter Wahrung
jeglicher Schadenersatzansprüche gegen den Konkursbeamten von
Bern. Zur Begründung machte er geltend, daß, auch wenn der
Konkursverwaltung von der Anhebung des Kollokationsstreites
gegen Purro keine Mitteilung gemacht worden sei, es Sache dieser
Verwaltung gewesen wäre, sich zu erkundigen, ob zuständigen
Orts eine Kollokationsklage eingereicht worden sei.
Mit Entscheid vom 9. November 1909 hat die kantonale Auf
sichtsbehörde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, von der
Erwägung aus, daß die Verpflichtung des Konkursamts, sich
darüber zu erkundigen, ob der Kollokationsplan durch einen
Gläubiger angefochten werde, sich aus dem Gesetz nicht ergebe
und auch de lege ferenda nicht zweckmäßig erscheine. Die Kon
kursverwaltung sollte von der Anhebung und Erledigung eines
Kollokationsprozesses in Kenntnis gesetzt werden. Daß sie in casu
etwa wider besseres Wissen das Lohnguthaben ausbezahlt habe,
werde vom Rekurrenten selbst nicht behauptet. Es liege demnach
kein gesetzwidriges Verhalten des Konkursamts vor und es sei
damit auch kein Grund zu einem disziplinarischen Einschreiten
gegeben. Immerhin bleibe dem Rekurrenten der Weg der Ver
antwortlichkeitsklage gegen wen Rechtens offen.
C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig ans
Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, es sei derselbe auf
zuheben und es seien dagegen die von ihm vor der Vorinstanz
gestellten Anträge gutzuheißen, eventuell es sei zu statuieren, daß
die Ausbezahlung der 500 Fr. an Purro für die Rechtsstellung
des Rekurrenten gegenüber der Konkursmasse Städeli und der
Konkursverwaltung von keinem Belang sei. Zur Begründung
führt der Rekurrent in der Hauptsache noch aus, die Konkurs
verwaltung könne allerdings nach Art. 266 SchKG Abschlags
verteilungen vornehmen; tue sie es aber vor der Aufstellung einer
Verteilungsliste und ohne die Gläubiger zu benachrichtigen, so
geschehe es auf ihre eigene Rechnung und Gefahr. Durch die
sofortige Beschwerdeführung habe der Rekurrent schließlich der
Einwendung vorbeugen wollen, er habe sich mit der Auszahlung
des Lohnguthabens an Purro einverstanden erklärt und die der
einstige Anfechtung der Verteilungsliste wäre daher verspätet.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Auf das erste Rekursbegehren, es sei die angefochtene
Amtshandlung des Konkursamts Bern Stadt einer Untersuchung
zu unterwerfen, kann das Bundesgericht, da die Konkursbeamten
als kantonale Beamte direkt der kantonalen Aufsichtsbehörde
unterstehen und daher nach konstanter Praxis (vergl. AS 23 II
Nr. 251, Sep. Ausg. 10 Nr. 48 und 12 Nr. 25 ) nur von
ihr mit einer Ordnungsstrafe belegt werden können, wegen Un
zuständigkeit nicht eintreten.
- Was das weitere Begehren des Rekurrenten betrifft, es
ei das Konkursamt als Konkursverwaltung pflichtig zu erklären,
die dem Purro ausbezahlte Summe von 500 Fr. ihm selber zu
entrichten, so ist davon auszugehen, daß laut Art. 266 SchKG
Abschlagsverteilungen vorgenommen werden können, sobald die
Frist zur Anfechtung des Kollokationsplanes abgelaufen ist, somit
auch vor erfolgter Erledigung allfälliger Kollokationsprozesse.
Nichtsdestoweniger sind solche Abschlagsverteilungen nicht in dem
Sinn als provisorisch aufzufassen, daß die Empfänger wieder zur
Herausgabe eines Betrages verhalten werden könnten, auf den sie
zufolge des definitiven Kollokationsplanes nicht berechtigt sein
sollten, sondern sie unterscheiden sich von der ordentlichen Vertei
lung bloß dadurch, daß sie nur einen Prozentsatz der Konkurs
dividende umfassen, deren Gesamtbetrag erst durch die definitive
Verteilungsliste bestimmt wird, welche laut Art. 261 SchKG auf
zustellen ist, sobald der Erlös der ganzen Konkursmasse einge
gangen und der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen ist.
Um die geordnete Abwicklung des Verwertungsverfahrens
gewährleisten und namentlich einer Gefährdung der Ansprüche der
andern Gläubiger auf die ihnen von Gesetzes wegen zukommende
Konkursdividende vorzubeugen, muß sich die Konkursverwaltung
daher entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung vor
der Vornahme der Abschlagsverteilung vergewissern, ob der Emp
fänger zum Bezug der Abschlagssumme zweifellos berechtigt sei
oder nicht, zumal keine gesetzliche Vorschrift besteht, wonach der
Ges.-Ausg. 33 I Nr. 106 S. 673. Id. 35 I Nr. 78 S. 482.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Kläger oder das Konkursgericht ihr von der Anhebung allfälliger
Kollokationsklagen Mitteilung zu machen haben. Dieser Zweck
kann aber nur durch die Aufstellung einer besondern provisorischen
Verteilungsliste erreicht werden, welche wie die definitive Vertei
lungsliste unter Mitteilung an die Gläubiger während zehn Tagen
beim Konkursamt öffentlich aufzulegen ist und von denselben auf
dem Beschwerdeweg angefochten werden kann, und es sind die
angefochtenen Abschlagsdividenden bis zur Erledigung der Be
schwerde nicht auszubezahlen.
-
Im vorliegenden Fall steht fest, daß eine solche proviso
rische Verteilungsliste weder aufgestellt noch den Glänbigern zur
Kenntnis gebracht worden ist. Hieraus folgt, daß durch die ange
fochtene Auszahlung des Betrages von 500 Fr. an Purro durch
die Konkursverwaltung die Rechtsstellung des Rekurrenten in
keiner Weise affiziert werden konnte. Er hat nach wie vor An
spruch auf die ihm laut Gesetz, d. h. auf Grund des durch Weg
weisung des Purro aus Klasse I abgeänderten definitiven Kollo
kationsplanes zukommende Dividende. Es bleibt ihm dieses Recht
vollständig gewahrt und es wird das Konkursamt durch die
Zahlung an Purro in keiner Weise von der Verpflichtung, ihm
die gesetzliche Dividende auszufolgen, befreit.
Sein Rekursbegehren erweist sich jedoch gegenwärtig insofern
als verfrüht, als eine Verteilungsliste noch nicht zur Auflage
gelangt ist und er erst dadurch, je nach der Art und Weise ihrer
Aufstellung, in seinen rechtlichen Interessen direkt gefährdet und
damit zur Beschwerdeführung legitimiert erscheinen würde. Davon
daß, wie er zur Rechtfertigung seiner vorzeitigen Beschwerde geltend
macht, aus der Unterlassung derselben eine Verspätungseinrede
gegenüber der dereinstigen Anfechtung der definitiven Verteilungs
liste auf dem Beschwerdeweg hätte hergeleitet werden können, kann
keine Rede sein.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinn der Motive abgewiesen.
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