Par ces motifs,
mages-intérêts.
55. Arteil vom 2. Juli 1909 in Sachen
Kramer, Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Elektrizitätswerk Wynau, A.-G., Bekl. u. Ber. Bekl.
Regressanspruch nach Art. 60 Abs. 2 OR: Klage eines Fabrikin
habers, der für einen durch den elektrischen Strom einer in seinem
Fabriketablissement untergebrachten Transformatorenantage ent
standenen Unfall haftbar erktärt worden ist, gegen das Elektrizi
tätswerk als Betriebsinhaber jener Transformatorenanlage auf Ver
gütung eines angemessenen Teils der geleisteten Entschädigung. Ge
meinsames Verschulden der Parteien : Art. 60 Abs. 1 OR? An
gebliches Verschulden des beklagten Werkes wegen mangelhafter
Installation der Transformatorenanlage: Bundesrätliche Vorschriften
für elektrische Anlagen im allgemeinen, vom 7. Juli 1899 (Art. 36
litt. b), und für Starkstromantagen, vom 14. Februar 1908 (Art. 13).
- Direkte Haftung des Elektrizitätswerkes für den fraglichen
Unfall nach Massgabe des Art. 27 EIG ? Befreiungsgrund des Ver
schuldens Dritter . Art. 28 litt. a und b EIG.
Das Bundesgericht hat,
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Durch Urteil vom 13. November 1908, den Parteien
zugestellt am 10. April 1909, hat der Appellations und Kassa
tionshof des Kantons Bern (II. Abteilung) über die Klagebe
gehren:
Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin (Firma Ed. Wüth
rich Cie.) einen angemessenen, vom Gericht zu bestimmenden
Anteil an folgenden Beträgen zu vergüten, welche die Klägerin
laut Urteil des Appellations und Kassationshofes des Kantons
Bern vom 7. Dezember 1905 der Witwe Emma Rotschi geb.
Brügger in Herzogenbuchsee habe bezahlen müssen, nämlich:
a) 4500 Fr. nebst Zins zu 5% vom 7. September 1903
bis zum Tage der Zahlung, 28. März 1906, mit 573 Fr.
b) 810 Fr. Prozeßkosten der Witwe Rotschi,
und es sei der von der Beklagten zu bezahlende Anteil gerichtlich
festzusetzen, verzinsbar zu 5% seit 28. März 1906.
Die Beklagte sei ferner zu verurteilen, der Klägerin einen an
gemessenen, richterlich zu bestimmenden Teil ihrer eigenen, ihr im
Prozesse mit der Witwe Rotschi erwachsenen Prozeßkosten (laut
Klagebegründung im Betrage vom 1192 Fr. 15 Cts.), sowie die
sämtlichen Kosten des durch diese Klage eingeleiteten Prozesses zu
bezahlen;
erkannt:
Die Klägerin ist mit ihrem Klagsbegehren abgewiesen und hat
die 1000 Fr. betragenden Kosten des Prozesses an die Beklagte
zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Rechtsnachfolger der Klä
gerin, Peter Kramer, welcher in der Zeit zwischen dem Erlaß und
der Zustellung des Urteils laut Handelsregistereintrag vom
2. Dezember 1908 ihr Geschäft mit Aktiven und Passiven
übernommen hat, rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Abänderungsantrag, es sei
das Rechtsbegehren der Klage zuzusprechen und der Betrag, den
die Beklagte dem nunmehrigen Kläger zu bezahlen habe, festzusetzen
auf 4716 Fr. 76 Cts. (gleich 3 der in der Klage spezisizierten
Auslagen der Rechtsvorgängerin des Klägers von total 7075 Fr.
15 Cts.), mit 5% Verzugszins seit 28. März 1906, eventuell
auf eine vom Bundesgericht nach seinem Ermessen festzusetzende
Summe; alles unter Folge sämtlicher Prozeßkosten, mit Einschluß
der Kosten der Berufungsinstanz.
C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hat der
Vertreter des Klägers den schriftlich gestellten Berufungsantrag
wiederholt.
Der Vertreter der Beklagten hat zunächst (vorsorglich) die Aktiv
legitimation des Berufungsklägers zur Weiterziehung der Streit
sache an das Bundesgericht bestritten (weil dessen angebliche Rechts
nachfolge nicht aktenmäßig feststehe) und eventuell auf Abweisung
der Berufung, unter Kostenfolge, angetragen;
in Erwägung:
Durch Vertrag vom 22. Februar 1897 verpflichtete sich
- -
die beklagte A. G. Elektrizitätswerk Wynau zur Lieferung der
von der Rechtsvorgängerin des Klägers Kramer, der Firma Ed.
Wüthrich Cie., zum Betriebe ihrer Zementfabrik in Herzogen
buchsee benötigten elektrischen Energie. Nach 3 des Vertrages
hatte die Firma Ed. Wüthrich Cie. für die Anbringung des
vom Elektrizitätswerk leihweise beschafften Transformators zur Um
wandelung des elektrischen Stromes von der Hochspannung
seiner
Zuleitung (8000 Volt) in die Gebrauchsspannung (500 Volt
einen geeigneten Raum zur Verfügung zu stellen und die Kosten
der baulichen Einrichtung desselben zu tragen. Der Transfor
mator wurde in einem Lokale der Zementfabrik von zirka
6 7 m Länge, 5 m Breite und 3,5 m Höhe installiert, und
zwar an der von der Eingangstüre des Lokals abliegenden
Breitseite, gegen eine Ecke zu. Die Hochspannungsleitung tritt
an der anderen Ecke dieser Breitseite in das Lokal ein, wo
Ausschalter und Sicherungen angebracht sind, von denen sie, der
Mauer entlang, nach dem Transformator führt. Die ganze Anlage
ist durch ein, vor dem Transformator nebst den Ausschaltern
und Sicherungen die ganze Breite des Lokals durchziehendes
Drahtgitter von 2,3 m Höhe, mit einer fensterartigen Einlage
zur Bedienung der Sicherungen, gegen den übrigen Raum ab
geschlossen. In diesem, durch das Drahtgitter von der Transfor
matorenanlage der Beklagten getrenuten Raume befindet sich ein
dem Kläger gehörender kleinerer Transformator; außerdem waren
darin ursprünglich die Motoren der Fabrik etabliert, sie wurden
jedoch im August 1903 versetzt. Anläßlich dieses Umzugs der
Motoren ließ die Fabrikleitung den betreffenden Raum frisch weißeln.
Dabei wurde, am 6. September 1903, der von einem Angestellten
der Fabrik hiefür zugezogene Gypser Ernst Rotschi, geboren 1874,
durch den Starkstrom, mit dessen Leitung oberhalb der erwähnten
Ausschalter und Sicherungen er während der Arbeit auf einem
vor dem Drahtgitter angebrachten, 1,9 m hohen Gerüst in Be
rührung kam, getötet. Wegen dieses Unfalls machte die Witwe
Rotschis gegen die Firma Ed. Wüthrich Cie. einen Schadener
satzanspruch geltend. Die Zementfabrik bestritt ihre Haftbarkeit vor
ab unter Hinweis darauf, daß gemäß Art. 27 ElG das Elektrizi
tätswerk Wynau, dem sie gleichzeitig den Streit verkündete, als
Betriebsinhaberin der verhängnisvollen Starkstromleitung für die
Folgen des durch den Starkstrom verursachten Unfalls aufzukom
men habe. Durch (nicht weitergezogenes) Urteil vom 7. Dezember
1905 aber hieß der Appellations und Kassationshof des Kantons
Bern in Anwendung der Art. 50 und 52 OR, in Verbindung
mit Art. 62 OR, die Klageforderung der Witwe im Betrage von
4500 Fr., nebst Zins und Kösten gemäß dem Inhalte des vor
liegenden Klagebegehrens (Fakt. A, oben), gut, indem er zunächst
feststellte, daß die nach den Umständen des Falles allerdings prin
zipiell gegebene Haftung des Elektrizitätswerkes aus dem ElG
eine gleichzeitige Haftbarkeit der beklagten Firma als Drittperson
nicht ausschließe, und sodann ein für den Unfall Rotschis kausales
Verschulden dieser Firma neben teilweisem, geringerem Mitver
schulden des Verunglückten darin erblickte, daß sie das Weißeln
in dem Transformatorenlokal durch den mit der Gefahr des elek
trischen Stromes nicht vertrauten Verunglückten habe vornehmen
lassen, ohne für die Ausschaltung des Stromes während der Aus
führung der Arbeit besorgt zu sein. Mit der vorliegenden Klage
fordert nun die Firma Ed. Wüthrich Cie., bezw. deren Rechts
nachfolger Kramer, von der Beklagten Vergütung eines angemessenen
Teils der Auslagen und Kosten jenes Prozesses, während die Be
klagte diese Regreßforderung grundsätzlich bestreitet.
Der Prozeßeintritt des heutigen Klägers in der Be
2.
rufungsinstanz wird von der Beklagten ohne Grund beanstandet,
da seine Stellung als Rechtsnachfolger der Firma Ed. Wüthrich
Cie. durch den von ihm zu den Akten gebrachten Handelsregister
auszug in aller Form nachgewiesen ist.
Der Kläger leitet seine Regreßforderung in erster Linie
3.
aus Art. 60 OR ab, soweit dieser vorschreibt, daß mehrere, die
einen widerrechtlichen Schaden gemeinsam verschuldet haben, soli
darisch für dessen Ersatz haften (Abs. 1), und es dabei dem richter
lichen Ermessen anheimstellt, zu bestimmen, ob und in welchem
Umfange demjenigen, welcher bezahlt hat, ein Regreß gegen die
Mitschuldigen zustehe (Abs. 2). Er macht zur Begründung der
Regreßpflicht der Beklagten nach Maßgabe dieser Vorschrift heute
noch geltend, neben dem im Urteil des bernischen Appellations
und Kassationshofes vom 7. Dezember 1905 festgestellten Ver
schulden seiner Rechtsvorgängerin treffe auch die Beklagten ein
Verschulden am Unfalle Rotschis, weil sie ihre Transformatoren
anlage mit der Hochspannungszuleitung insofern mangelhaft in
stalliert habe, als deren Gefährlichkeit entweder die Benutzung
eines besonderen Lokals oder, im tatsächlich benutzten Lokal, wenig
stens die Erstellung eines vollkommenen Abschlusses gegen den
anderweitig verwendeten Lokalraum, durch ein bis an die Decke
reichendes Gitter, geboten hätte. Und zwar bezeichnet der Kläger
dieses Verschulden der Beklagten als ein gegenüber demjenigen seiner
Rechtsvorgängerin kausal primäres und prävalierendes", indem
er darauf hinweist, daß bei vollkommener Abgeschlossenheit der
Transformatorenanlage die Abstellung des Stromes, deren Unter
lassung seiner Rechtsvorgängerin, als Verschulden eines ihrer An
gestellten, zur Last gelegt worden sei, zur Verhütung des Unfalls
nicht erforderlich gewesen wäre.
Bei Beurteilung dieses Klageargumentes handelt es sich nicht,
wie der Vertreter der Berufungsbeklagten heute eingewendet hat,
um die grundsätzlich dem kantonalen Richter zustehende Prü
fung eines tatsächlichen Kausalzusammenhangs als solchen,
sondern vielmehr um die Würdigung bestimmter Momente
einer gegebenen Kausalreihe in ihrem rechtlichen Verhältnis zu
einander, nämlich um die Frage der Zurechnung des an
geblichen Mangels der Transformatorenanlage der Beklagten
zur Schuld an dem eingetretenen Unfall, im Sinne des Art. 60
Abs. 1 OR, d. h. um eine Rechtsfrage, welche der freien Nach
prüfung des Bundesgerichts untersteht. Nun hat die Vorinstanz
auf Grund der von ihr eingeholten Expertise festgestellt, daß
eine Transformatorenanlage gegebener Art nicht notwendigerweise
in einem besonderen Raume, einem eigenen Lokal oder Häuschen,
untergebracht werden muß, daß aber der Raum, in welchem sie
sich befindet, nur geschultem, mit den Gefahren des elektrischen
Stromes vertrautem Personal zugänglich sein darf. Diese Fest
stellung entspricht nicht nur dem Befunde des Experten, sondern
auch den vom Bundesrate erlassenen Vorschriften über elektrische
Anlagen. Denn Art. 36 der ältern allgemeinen Vorschriften, vom
Juli 1899, bezeichnet in litt. b als zulässige Spannungen für
Starkstrominstallationen in Fabriken: Für Einrichtungen die auch
ungeschultem Personal zugänglich sind: 250 Volt beim Zwei
leitersystem, zweimal 250 Volt beim Dreileitersystem; für Ein
richtungen, bei deren Erstellung besondere Schutzmaßregeln ange
wendet werden und die nur geschultem Personal zugänglich sind,
auch höhere Spannungem . Es war also auch danach die In
stallation einer Transformatorenalage mit einer Stromspannung
von 8000 Volt beim Eintritt, und 500 Volt beim Austritt, wie
sie hier in Frage steht, in einem Fabrikraum zwar zulässig, jedoch
nur unter der Bedingung der Fernhaltung ungeschulten Personals
(nebst der Anwendung besonderer Schutzmaßregeln). Und Art. 13 der
neuen speziellen Vorschriften für die Starkstromanlagen vom 14. Fe
bruar 1908, durch welche jene allgemeinen Vorschriften bezüglich
solcher Anlagen seit dem 1. März 1908 allerdings mit nur
beschränkter Rückwirkung auf bereits bestehende Einrichtungen
ersetzt worden sind, bestimmt: Hochspannungseinrichtungen (bei
denen, gemäß der Definition des Art. 4, die höchste Betriebsspan
nung 1000 Volt Gleichstrom oder 1000 effektive Volt Wechsel
strom überschreitet) müssen für Unbefugte unzugänglich oder ohne
besondere Hülfsmittel nicht erreichbar, für das Bedienungspersonal
dagegen jederzeit zugänglich bezw. mit entsprechenden besonderen
Hülfsmitteln erreichbar sein. Unter Spannung stehende Teile,
welche während des Betriebs zeitweise bedient oder revidiert werden
müssen, sollen daher in besondere, nur dem geschulten und hiezu
befugten Personal zugängliche Näume oder Gehege abgeschlossen
..... sein ..... Auch hier wird nicht die vollständige Ab
geschlossenheit der hochgespannten Strom führenden Anlagen vor
geschrieben, sondern nur verlangt, daß solche Anlagen für Unbe
fugte bezw. für ungeschultes Personal nicht zugänglich oder doch
ohne besondere Hülfsmittel nicht erreichbar sein dürfen. Nach diesen
rfordernissen kann aber von einem Verschulden der Beklagten
wegen mangelhafter Installation ihrer Transformatorenanlage nicht
gesprochen werden. Die Verhinderung des Zutritts von ungeschultem
Personal zu dieser Anlage lag naturgemäß dem Kläger bezw.
seiner Rechtsvorgängerin ob; deun sie hatte die Verfügung über
das zu ihrer Fabrik gehörige, durch den Transformator nebst den
zugehörigen Einrichtungen der Beklagten nur teilweise beanspruchte
Lokal. Aufgabe der Beklagten war es lediglich, ihre Anlage in
dem fremden Fabriklokale so zu erstellen, insbesondere abzuschließen,
daß sie während des Betriebes für geschultes, an das Arbeiten
in der Nähe hochgespannter elektrischer Ströme gewöhntes Personal
keine besondere Gefahr bot. Hiezu genügte aber unbestrittenermaßen
das vorhandene Abschlußgitter; denn auch der Kläger beanstandet
dasselbe in dieser Hinsicht nicht, sondern geht bei der einzigen Be
mängelung seiner Höhe (weil es nicht bis an die Decke reichte)
von der unrichtigen Auffassung aus, daß die Beklagte zur Erstel
lung eines vollständigen, bis zur Decke reichenden Abschlusses ver
pflichtet gewesen wäre. Er übersieht dabei, daß sich die Beklagte
darauf verlassen durfte, daß die Fabrikleitung die ihr nach dem
Gesagten auffallende Schutzmaßregel der Nichtzulassung ungeschulten
Personals in das Lokal der Transformatorenanlage durchführen
werde. Übrigens ist der in Frage stehende Unfall nach den unbe
strittenen Feststellungen über seinen Hergang nicht schon durch die
Zulassung des elektrisch nicht geschulten Arbeiters Rotschi in das
Transformatorenlokol überhaupt, sondern erst dadurch herbeigeführt
worden, daß Rotschi seine Arbeit auf einem unmittelbar außerhalb
des Drahtgitters aufgestellten, 1,9 m hohen Gerüst verrichtete, da
sein Kontakt mit der Starkstromleitung hinter dem Gitter, an der
tatsächlichen Berührungsstelle, ohne dieses besondere Hülfsmittel
jedenfalls unabsichtlich, nicht möglich gewesen wäre. Daß aber die
Beklagte bei der Erstellung ihrer Anlage nicht mit dieser außerge
wöhnlichen Situation zu rechnen brauchte, steht außer allem
Zweifel. Es war vielmehr Pflicht der Fabrikleitung, bei Schaffung
einer solchen Situation von sich aus auch die ihr entsprechenden
besonderen Schutzvorkehren zu treffen, d. h. gegebenenfalls, nach
dem maßgebenden Expertenbefunde, den Strom der Trausforma
torenanlage während der Arbeit Rotschis abstellen zu lassen. Folg
lich ist, mit dem kantonalen Richter, ein Verschulden an dem strei
tigen Unfall, was die Parteien des vorliegenden Prozesses betriff
jedenfalls nur dem Kläger beizumessen. Dessen Regreßanspruch
aus Art. 60 OR kann daher schon wegen mangelnden Nachweises
der Voraussetzung des gemeinsamen Verschuldens nicht gut
geheißen werden.
4. Im weitern begründet der Kläger seine Regreßforderung
auch noch mit dem Hinweise darauf, daß die Beklagte zufolge seiner
Entschädigungsleistung an die Witwe Rotschi von der ihr dieser
letzteren gegenüber nach EIG obliegenden Haftpflicht befreit worden
sei. Diese Argumentation setzt voraus, einmal, daß jene Haftpflicht
der Beklagten wirklich bestehe, daß also die Witwe Rotschi statt
des Klägers bezw. seiner Rechtsvorgängerin auch die Beklagte für
die ihr zuerkannte Entschädigung mit Erfolg hätte belangen können,
und ferner, daß bei solcher Klagenkonkurrenz dem Kläger als tat
sächlich belangtem Schuldner ein Anspruch auf teilweisen Ersatz
des bezahlten Betrages gegenüber der Beklagten als Mitschuldnerin
zustehe. Nun bedarf aber dieser letztere Punkt gar keiner Erörterung,
da mit der Vorinstanz anzunehmen ist, daß schon die Voraus
setzung der Haftung der Beklagten für den dem Ehemann Rotschi
zugestoßenen Unfall nicht zutrifft. Nach Art. 27 EIG hätte näm
lich die Beklagte ihre Haftung als Betriebsinhaberin der verhäng
nisvollen Starkstromleitung u. a. durch den Nachweis abwenden
können, daß der Unfall Rotschis durch Verschulden oder Versehen
Dritter verursacht worden sei. Und dieser Nachweis muß nach
der heute nicht mehr streitigen Feststellung der Vorinstanz, daß der
Rechtsvorgängerin des Klägers wegen der Unterlassung ihres
Angestellten, den Starkstrom während der Ausführung der von
ihm angeordneten Arbeit des Verunglückten abstellen zu lassen, ein
Verschulden an dem Unfalle beizumessen sei, als erbracht gelten.
Der Kläger wendet in dieser Hinsicht mit Unrecht ein, daß er
bezw. seine Rechtsvorgängerin gegenüber der Beklagten nicht als
Dritter im Sinne des Art. 27 ElG anzusehen sei, daß vielmehr
ein Fall des Art. 28 litt. b ElG vorliege. Danach haften bei
elektrischen Anlagen, die aus mehreren Teilen mit verschiedenen
Betriebsinhabern bestehen, wenn ein Haftpflichtschaden in dem einen
Teile zugefügt, jedoch in einem andern verursacht wird, die In
haber des einen und des andern Teils solidarisch, mit Rückgriffs
recht des Inhabers des Anlageteils, welcher den Schaden zugefügt
hat, auf den Inhaber desjenigen, welcher ihn verursacht hat. Allein
der in Frage stehende Schaden ist nach dem gegebenen Tatbestande
in dem einen Anlageteil der Beklagten, in ihrer Transforma
torenanlage, zugefügt und verursucht worden, weshalb nach Art. 28
litt. a ElG nur die Beklagte aus dem speziellen Haftpflichtrecht
hätte verantwortlich gemacht werden können, wie denn auch tat
sächlich die Haftung des Klägers bezw. seiner Rechtsvorgängerin
nicht aus diesem Titel, sondern aus dem allgemeinen Rechtsgrunde
der Verantwortlichkeit für unerlaubte Handlungen nach Maßgabe
der Art. 50 ff. OR abgeleitet worden ist. Wenn der Kläger so
dann noch geltend macht, die Haftung der Beklagten nach dem
ElG hätte auch dann bestanden, wenn der Unfall zwar auch durch
ein Verschulden Dritter, aber doch in Konkurrenz mit der beson
dern Gefahr der elektrischen Unternehmung, verursacht worden sein
sollte, wie das Bundesgericht i. S. Rubin gegen Schaffhausen
(AS 33 II S. 500) eine solche Haftung aus der analogen Be
stimmung des EHG abgeleitet habe, so ist darauf hinzuweisen,
daß, auch wenn man die in jenem Urteil aufgestellten Regeln
auf dem Gebiete der Haftpflicht der elektrischen Unternehmungen
anwenden wollte, doch nach dem Verhältnis, in welchem vorliegend
die beiden Ursachen zu einander stehen, eine Teilung der Verant
wortlichkeit nicht vorgenommen werden könnte. Demnach erweist
sich auch dieser weitere Rechtsstandpunkt des Klägers als unzu
treffend;
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und damit das
Urteil des bernischen Appellations und Kassationshofes vom
13. November 1908 in allen Teilen bestätigt.