- Arteil vom 30. Oktober 1909 in Sachen
Warenhaus Globus , Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Stierli, Kl. u. Ber. Bekl.
Haftung für die mangelhafte Betriebssicherheit eines der Selbstbe
dienung durch das Publikum überlassenen Personenaufzugs
seitens des Betriebsinhabers (eines Mieters des betr. Hauses) auf
Grund der Art. 50 ff. OR: Unfall, der auf das Fehlen einer durch
den Stand der Technik gebotenen Sicherungsvorrichtung zurückzu
führen ist. Verschulden des Betriebsinhabers bezw. eines Angesteltten
desselben (Art. 50 u. 62 OR). Entschädigungsbemessung (Art. 53
Abs. 1 u. 2 OR).
A. Durch Urteil vom 23. April 1909 hat das Obergericht
des Kantons Aargau in vorliegender Streitsache erkannt:
Das bezirksgerichtliche Urteil ist mit der einzigen Abänderung
bestätigt, daß Dispositiv 1 b (Entschädigung von 300 Fr. für
Arbeitsversäumnis) gestrichen wird
B. Gegen dieses Urteil hat die beklagte Genossenschaft gültig
die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:
- Es sei die Klage vollständig abzuweisen. 2. Eventuell sei die
Zuerkennung einer Entschädigung wegen dauernden Erwerbsver
lustes, weil aktenwidrig, aufzuheben. 3. Ganz eventuell seien
die Akten zur Vervollständigung nach Art. 82 OG an das kan
tonale Gericht zurückzuweisen, mit dem Auftrag, das Beweisver
fahren im Sinne aller beklagtischen Beweisanträge in Antwort
und Duplik durchzuführen, bezw. es möge das Bundesgericht das
Verfahren eventuell selbst durchführen.
C. Diese Anträge hat der Vertreter der Berufungsklägerin
in der heutigen Verhandlung wiederholt und begründet. Der Ver
treter der Berufungsbeklagten hat auf Abweisung der Berufung
geschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die beklagte Genossenschaft Globus betreibt in Aarau
ein Warenhaus", welches Geschäft sich in den untern Stock
werken eines Gebäudes an der Bahnhofstraße untergebracht findet,
während das oberste Stockwerk für Wohnungen eingerichtet ist. In
dem Gebäude ist ein elektrisch betriebener Aufzug eingerichtet, der
bis zu diesen Wohnungen hinaufführt. Die Klägerin Valerie Stierli
besuchte im Jahre 1906 den Unterrichtskurs des Handelslehrers
Frey, der in einer jener Wohnungen erteilt wurde. Am 6. März
dieses Jahres benutzte sie zum Hinabgehen den Aufzug und erlitt
dabei, als sie die Kabine verlassen wollte, einen Unfall, über dessen
Hergang folgendes feststeht: Bei der Einrichtung des Aufzuges
war an der äußern (Etagen ) Türe ein Sicherheitskontakt ange
bracht worden, der dahin wirkte, daß die Kabine, sobald diese
Türe geöffnet wurde, nicht in die Höhe gehen konnte. Später
wurde zur weitern Sicherheit noch ein anderer Kontakt bei der
innern (Kabinen ) Türe eingerichtet, mittelst dessen ein Bewegen
Siche die nachstehende Erwägung 1 in fine.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
des Aufzuges auch verhindert wurde, solange man diese innere
(verschiebbare) Türe noch nicht geschlossen hatte. Am Unfallstage
nun hatte der Wärter der Beklagten, Boller, diesen Kontakt wegen
einer daran vorzunehmenden Reparatur beseitigt. Als nun die
Klägerin die Kabinentüre zum Hinaustreten öffnete, wurde die
Kabine aus einem nicht genügend aufgeklärten Grunde wieder in
die Höhe gehoben und die Klägerin geriet zwischen den Fahrstuhl
und die Schachtwand und erlitt einen Beinbruch und eine Gehirn
erschütterung. In der Folge erhob sie gegen die Firma Burk
hardt Cie. in Zürich, die damalige Eigentümerin des Hauses,
gegen deren Teilhaber Heinrich Burkhardt, und gegen die heutige
Beklagte, das Warenhaus Globus , Strafklage wegen Gefährdung
er öffentlichen Sicherheit und fahrlässiger Körperverletzung. Vom
Strafrichter abgewiesen, hat sie dann gegen die heutige Beklagte
und die Firma Burkhardt Cie. die vorliegende Zivilklage einge
reicht, die sie auf die Art. 50 ff. OR, im besondern die Art. 62
und 67, gestützt, und mit der sie von den Beklagten als Solidar
schuldnern eine Entschädigung von zusammen 9034 Fr. 20 Cts.,
nämlich 454 Fr. 20 Cts. für Arzt und Spitalkosten, 580 Fr.
für Arbeitsversäumnis und 8000 Fr. wegen dauernder Schädigung
und als Schmerzensgeld, eingefordert hat. Gegenüber Burk
hardt Cie. ist die Klage zurückgezogen worden, nachdem diese
Firma die Einrede der mangelnden örtlichen Zuständigkeit des an
gerufenen Gerichtes (Bezirksgericht Aarau) erhoben hatte.
fernern hat die Klägerin nachträglich, in der Replik, erklärt,
sie das Warenhaus Globus nicht nach Art. 67, sondern nach
Art. 50 ff. OR belange. Die erste Instanz hat für Arzt und
Spitalkosten die geforderten 454 Fr. 20 Cts., für Arbeitsver
säumnis 300 Fr. und für bleibenden körperlichen Nachteil 1500 Fr.
zugesprochen und die obere Instanz in der am Anfang mitgeteilten
Weise erkannt.
- Mit Recht hat die Vorinstanz die Passivlegitimation der
beklagten Genossenschaft bejaht. Nach ihren aktenmäßigen Feststel
lungen hierüber ist anzunehmen, daß seinerzeit die Beklagte, als
Mieterin und Untervermieterin des Hauses und vom Eigentümer
dazu ermächtigt, von sich aus den Aufzug hat erstellen lassen, und
namentlich, daß sie ihn durch ihre Angestellten stets unter ihrer
Aufsicht und Kontrolle gehabt hat. Iufolgedessen hat sie im Sinne
von Art. 50 ff. OR als Inhaberin der fraglichen Installation
aufzukommen, wenn diese aus Verschulden ihrer Organe mangel
haft funktioniert und dadurch jemand geschädigt wird. Ob' sie beim
Unfall bereits Eigentümerin des Gebäudes gewesen sei und daher
namentlich auch aus dem Art. 67 OR hafte, ist nach ihrer Er
klärung, sie mache aus diesem Artikel keinen Anspruch geltend,
nicht mehr zu prüfen.
3. Der Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe den
Aufzug verbotenerweise benützt und damit den Unfall selbst ver
schuldet oder mitverschuldet, kann nach der Aktenlage nicht beige
treten werden. Freilich ist dargetan, daß auf Betreiben der Be
klagten der Handelslehrer Frey seinen Schülern und Schülerinnen
im allgemeinen den Gebrauch des Aufzuges verboten hat. Allein
die Vorinstanz hält es für nicht nachgewiesen, daß von diesem
Verbote im besondern auch die Klägerin unterrichtet worden sei,
und es liegt hierin eine nicht aktenwidrige und daher für das
Bundesgericht maßgebende Beweiswürdigung. Im weitern läßt sich
der Klägerin auch nicht zum Verschulden anrechnen, wenn ihr die
Geistesgegenwart gefehlt hat, um im Momente der Aufwärtsbe
wegung des Aufzuges entweder sofort die Entreetüre zu öffnen und
auszusteigen, oder zurückzutreten und in der Kabine zu verbleiben.
4. Bei der Frage nach dem Verschulden der Beklagten ist
davon auszugehen, daß Aufzüge, die, wie der vorliegende, nicht
von einer besondern Person bedient werden, sondern dem Publikum
zur Selbstbedienung überlassen sind, alle durch den Stand der
Technik gegebenen Sicherheitsvorrichtungen aufweisen müssen, um -
das Publikum vor möglichem Schaden zu behüten. Als eine solche
notwendige Sicherheitsmaßnahme muß aber auch gelten, daß das
Offnen nicht nur der äußern (Entree ) Türe, sondern auch der
innern (Kabinen ) Türe automatisch eine Weiterbewegung der
Kabine verhindert; denn durch diese innere Sicherung wird eben
sogut oder noch mehr als durch die äußere der Passagier gegen
die Gefahren geschützt, die eine Bewegung der Kabine beim Ein
oder Aussteigen zur Folge hat (vergl. Bundesgerichtsentscheid vom
2. Juli 1909 in Sachen Eheleute Marsteller gegen Cardinaux
Nr. 54 S. 421 ff. dieses Bandes.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Erw. 1). Ist dem aber so, so hat sich hier am Unfalltage der
Aufzug, was die Betriebssicherheit anbelangt, in einem mangel
haften Zustande befunden, woran auch der von der Beklagten gel
tend gemachte Umstand nichts ändert, daß früher ein innerer
Sicherheitskontakt überhaupt nicht angebracht war. Abgesehen von
dieser Erwägung ist ferner mit der Vorinstanz zu sagen, daß sich
das Publkum an den zweiten Kontakt gewöhnt hatte und bei der
Benutzung des Aufzuges darauf vertrauen konnte, daß er vor
handen sei und funktionniere. Deshalb wäre es geboten gewesen,
bei der Entfernung der Vorrichtung und bis zu ihrer Wiederan
bringung die nötigen Vorsichtsmaßregeln zu treffen, also entweder
den Aufzug für den allgemeinen Gebrauch abzuschließen oder ihn
dann durch eine besondere Person bedienen zu lassen, oder dann
doch das Publikum in gehöriger Weise auf seine nunmehrige, gegen
über früher anormale Funktion aufmerksam zu machen.
Aus den beiden erörterten Gründen liegt ein für den Unfall
kausales Verschulden der Beklagten oder ihrer Leute vor, in letzterer
Hinsicht nawentlich ein Verschulden des Wärters Boller, der den
Sicherheitskontakt beseitigt hatte, ohne sich um die möglichen Folgen
zu kümmern. Den durch den Art. 62 OR geöffneten Entlastungs
beweis hat die Beklagte, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt,
nicht geführt, und ihre Schadenersatzpflicht ist daher grundsätzlich
gegeben.
5. Von den eingeklagten Schadensbeträgen erweist sich zu
nächst der Posten von 454 Fr. 20 Cts. für Arzt und Spital
kosten, samt Zins zu 5 % von seiner Bezahlung an (29. Juli
1906), als aktenmäßig belegt und rechtlich begründet. Umgekehrt
ist mit der Vorinstanz anzunehmen, daß die in ihrem Berufe noch
nicht ausgebildete Klägerin durch den Unfall keine Erwerbseinbuße
erlitten hat und daß daher in dieser Hinsicht keine Schadenersatz
pflicht besteht. Die Hauptforderung für dauernde Schädigung ist
von den beiden Vorinstanzen in beschränktem Umfang von 1500 Fr.,
verzinslich zu 5% seit Anhebung der Betreibung (1. März 1907)
zugesprochen worden und in diesem Umfange zu schützen. Selbst
wenn der Unfall, wie die Experten es annehmen, für die Klägerin
keine Verminderung ihrer spätern Erwerbsfähigkeit bedeuten würde,
so hat er doch auf alle Fälle für sie eine erhebliche dauernde Ver
stümmelung zur Folge, die geeignet ist, ihr Fortkommen zu er
schweren, und die daher laut Art. 53 Abs. 2 OR als Schaden
ersatzmoment in Betracht fallen muß. Schon aus diesem Grunde
kann die gesprochene Schadenersatzsumme nicht als übersetzt gelten,
während sie anderseits von der Klägerin nicht mehr als zu niedrig
angefochten wird.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiefen und das angefochtene Urteil
des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 23. April 1909 in
allen Teilen bestätigt.