- Entscheid vom 18. Mai 1910 in Sachen
Zieglers Erben.
Art. 10 SchKG: Ausstandspflicht der Mitglieder der Aufsichtsbehörde?
Art. 111 SchKG: Anschlusspfändung. Kompetenzausscheidung
zwischen den Aufsichtsbehörden und den Gerichten. Tragweite des
Vorbehalts zu Gunsten der Kantone. Zulässigkeit der Geltendma
chung des Privilegs am Spezialforum des Arrestes, sofern der
Schuldner sein ordentliches Betreibungsforum in der Schweiz hat.
A. Gestützt auf einen Verlustschein vom 6. Juli 1906
haben die Erben von Gemeinderat Martin Ziegler sel. in Sieb
nen gegen den in Dürnten (Kanton Zürich) wohnhaften Mein
rad Schwyter vom Gerichtspräsidium der March am 1. Januar
1910 einen Arrest auf einen dem Schuldner in Galgenen (Kan
ton Schwyz) angefallenen Erbteil erwirkt. Die hierauf angehobene
Betreibung führte am 3. Februar zur Pfändung zweier Kapital
titel, von denen der zweite nur zum Teil in Anspruch genommen
wurde.
Am 6. gl. Mts. stellte die Ehefrau des Schuldners ein Be
gehren um Anschlußpfändung im Sinn des Art. 111 SchKG
für eine Frauengutsforderung von 580 Fr. Das Betreibungs
amt Galgenen entsprach dem Gesuch und pfändete den Mehrwert
des zweiten Kapitaltitels im Betrag von 280 Fr. Laut Vormerk
auf der Pfändungsurkunde fand sich in Galgenen kein weiteres
pfändbares Vermögen des Schwyter vor. Am 8. Februar endlich
wurde dem Jakob Bamert in Tuggen, welcher den Schuldner
an seinem Wohnort betrieben und nun requisitionsweise
Pfändung auch in Galgenen verlangt hatte, vom Betreibungsamt
der Anschluß an die aus den Arrestgläubigern und der Ehefrau
Schwyter bestehende Pfändungsgruppe bewilligt, und dem Schuld
ner sowie den Gläubigern eine zehntägige Frist zur Bestreitung
des Anspruchs der Ehefrau Schwyter angesetzt.
B. Hierauf beschwerten sich die Arrestgläubiger bei der
untern Aufsichtsbehörde und verlangten Aufhebung der Anschluß
pfändung sowohl der Frau Schwyter als des Bamert, mit der
Begründung, daß eine Anschlußpfändung am Spezialforum des
Arrestortes unzulässig sei.
Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, unter
Hinweis darauf, daß das Betreibungsamt sich über die vorschrifts
gemäße Einleitung und Vollziehung der angefochtenen Anschluß
pfändungen ausgewiesen habe.
C. Die Arrestgläubiger rekurrierten innert Frist an die
kantonale Aufsichtsbehörde weiter und beantragten dabei in erster
Linie, es sei der Vorentscheid aus dem Grunde zu kassieren, weil
er von einem mit dem Betreibungsbeamten von Galgenen ver
schwägerten Gerichtspräsidenten ausgegangen sei, was nach Art. 10
SchKG, eventuell nach der kantonalen ZPO, einen Ausstands
grund gegen ihn begründet habe, und es sei die Angelegenheit an
eine unbeteiligte untere Aufsichtsbehörde zurückzuweisen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat dieses Begehren als unbe
gründet abgewiesen, da sowohl Art. 10 SchKG als 17 der
kantonalen ZPO nur das Verhältnis zwischen Beamten bezw.
Aufsichtsorganen und einer Partei im Auge hätten. Dagegen
hat sich die kantonale Aufsichtsbehörde materiell zur Beurteilung
der Frage, ob die angefochtenen Anschlußpfändungen zulässig
seien oder nicht, unzuständig erklärt, da solche Fragen durch das
kantonale Einführungsgesetz ( 23 Ziff. 1) an den Richter ge
wiesen seien.
D. Diesen Entscheid haben Martin Zieglers Erben unter
Erneuerung ihrer Anträge, auch des auf den Ausstand der untern
Aufsichtsbehörde bezüglichen, rechtzeitig ans Bundesgericht weiter
gezogen.
Sowohl die Vorinstanz als die Rekursgegner haben auf Ab
weisung des Rekurses angetragen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Der Vorinstanz ist darin ohne weiteres beizupflichten,
daß die Verwandschaft eines Mitgliedes der Aufsichtsbehörde mit
einem ihrer Aufsicht unterstellten Betreibungs oder Konkursbe
amten nach Art. 10 SchKG für das Mitglied der Aufsichtsbe
hörde keinen Ausstandsgrund bildet. Selbst wenn also Art. 10
auch auf die Aufsichtsbehörden anwendbar erklärt werden müßte,
so würde der konkrete Fall hievon nicht betroffen. Unter diesen
Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob die Ausstands
pflicht der Aufsichtsbehörden nicht ausschließlich durch das kanto
nale Beamtenrecht geregelt sei.
Übrigens hat die Vorinstanz in einer für das Bundesgericht
verbindlichen Art und Weise erklärt, daß auch vom Standpunkt
des kantonalen Rechts aus eine Ausstandspflicht im vorliegenden
Falle nicht bestanden habe. Sie hat sich also mit Recht geweigert,
den Entscheid der untern Aufsichtsbehörde aus diesem Grunde
aufzuheben.
Dagegen hat sie zu Unrecht ihre Zuständigkeit zur ma
teriellen Behandlung der ihr unterbreiteten Frage verneint.
Art. 111 Abs. 3 SchKG hat den richterlichen Entscheid nur
für den Fall vorbehalten, als der Teilnahmeanspruch der Ehefrau
bezw. der Kinder, Mündel oder Verbeiständeten des Schuldners
von diesem oder von den Gläubigern bestritten worden ist. Diese
Bestreitung kann sich allerdings sowohl auf die Höhe der For
derung beziehen, als auch auf ihre Qualität. Auch wenn be
hauptet wird, daß die Forderung nicht eine solche aus dem ehe
lichen bezw. elterlichen oder vormundschaftlichen Verhältnis
muß ein richterlicher Entscheid darüber ergehen, da es sich dabei
um materiellrechtliche Fragen handelt, welche die Aufsichtsbehörden
nicht entscheiden können.
Davon ist aber die Art und Weise der Ausübung des Pri
vilegs der Anschlußpfändung im Sinn von Art. 111 SchKG
zu unterscheiden. Hiezu gehört nun auch die in casu streitige
Frage, an welchem Betreibungsorte das Privileg geltend zu
machen sei, ob nur am ordentlichen Betreibungsforum, oder auch
am Spezialforum des Arrestes. Das ist eine Frage, die aus
schließlich das Verfahren beschlägt und die daher dem alleinigen
Entscheid der Vollstreckungsbehörden unterliegt.
- Ist somit die Kompetenz der Aufsichtsbehörden zu be
jahen, so wäre die Angelegenheit eigentlich an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Da sie immerhin vollständig spruchreif ist, steht
auch ihrer sofortigen materiellen Erledigung durch das Bundes
gericht konstanter Praxis gemäß nichts im Wege.
Was zunächst die Anschlußpfändung des Bamert anbetrifft, so
ist mit der Feststellung, daß sie auf erfolgte Requisition des Be
treibungsamts des ordentlichen Betreibungsortes vorgenommen
worden ist, ihre Zulässigkeit außer Frage. Es kann sich diesfalls
nur noch fragen, ob die Betreibung am Arrestort im weitern
Verlauf nicht mit derjenigen am ordentlichen Betreibungsort ver
einigt werden sollte oder umgekehrt. Doch ist diese Frage, welche
wohl richtiger im Sinn der Vereinigung beider Betreibungen am
ordentlichen Betreibungsort zu lösen wäre (vergl. Archiv 3
Nr. 110, sowie 278 der zürcherischen Anweisung ), gegen
wärtig noch nicht zum Entscheid gestellt.
Schwieriger gestaltet sich die Frage hinsichtlich der Anschluß
pfändung der Ehefrau Schwyter. Das Institut der Anschluß
pfändung ist an und für sich ein solches des eidgenössischen
Rechts und es ist den Kantonen nur anheimgestellt, ob sie der
Ehefrau, den Kindern, Mündeln und Verbeiständeten des Schuld
ners das Recht überhaupt einräumen wollen, für Forderungen
aus dem ehelichen, elterlichen oder vormundschaftlichen Verhält
nisse während der dreißigtägigen Anschlußsrist auch ohne vorgän
gige Betreibung an einer Pfändung teilzunehmen, sowie zu Gunsten
dieser Personen die Teilnahmefrist um zehn Tage zu verlängern.
Hieraus folgt, daß die Frage, ob das Privileg des Art. 111
SchKG nur am ordentlichen Betreibungsort oder auch an einem
Spezialforum geltend gemacht werden könne, dem eidgenössischen
Recht untersteht. Daß die Lösung dieser Frage nicht den ver
schiedenen kantonalen Rechten überlassen werden darf, ergibt sich
auch aus der Erwägung, daß damit dem vom Gesetz sanktionier
ten Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger in unzuläs
siger Weise Eintrag getan würde.
Zur Sache selbst ist zu sagen, daß Graubündner und Zürcher
Instanzen die Zulässigkeit der Anschlußpfändung an einem Spe
zialforum verneint haben, unter Hinweis darauf, daß die Mög
lichkeit nicht bestehe, die Pfändung an einem Spezialforum zu
ergänzen. (Vergl. Archiv 4 Nr. 8, Rechtsfreund 1903 S. 118,
Bl. f. zürch. Rechtspr. 2 Nr. 267, 7 Nr. 113, sowie Meili,
Internat. Konkursrecht 46). Diese Erwägung hat ihre Bedeu
tung. Das Institut der Anschlußpfändung hat in der Tat zur
tillschweigenden Voraussetzung, daß die Pfändung ergänzt werde,
soweit es nötig ist, um die angeschlossene Forderung ebenfalls zu
decken. Die Bestimmung des Art. 111 SchKG hat daher nur
einen Sinn, wenn als Regelfall der Anschluß der Ehefrau, so
weit ihre Forderung nicht über diejenige des Arrestgläubigers
hinaus durch das am Arrestort liegende Vermögen gedeckt wird,
zur Folge hat, daß die sonstigen Vermögensgegenstände des
Schuldners, soweit nötig, in die Liquidation mit einbezogen wer
den. Andernfalls hätte es die Ehefrau, wenn man den Anschluß
doch zulassen wollte, in der Hand, den Arrestgläubiger sozusagen
immer um die Früchte seines Arrestes zu bringen, ohne selbst
ihre Forderungsrechte gegen den Ehemann liquidieren zu müssen,
da die Chirographargläubiger mit Rücksicht auf die privilegierte
Stellung der Ehefrau wohl in den wenigsten Fällen mit ihr
einen Prozeß durchführen würden. Dagegen stehen einer Teil
nahme der Ehefrau am Arrestort dann keine Bedenken im Wege,
wenn das an diesem Spezialforum liegende Vermögen ohne wei
teres nicht nur zur Deckung des Arrestgläubigers, sondern auch
der Ehefrau hinreicht, und es ist nicht einzusehen, weshalb in
einem solchen Fall der Ehefrau der Anschluß verweigert werden
sollte, da ja der betreffende Gläubiger dadurch nicht benachteiligt
wird und das Gesetz die Zulässigkeit der Anschlußpfändung des
Art. 111 nicht auf den Fall der ordentlichen Betreibung ein
schränkt.
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß mit der einfachen Bejahung
oder Verneinung der Möglichkeit des Anschlusses am Arrestort
die richtige Lösung nicht gefunden wird. Daß bei der Betreibung
an einem Spezialforum die Pfändung nur das an diesem Ort
gelegene Vermögen umfassen kann, hat seine Berechtigung, solange
man es mit einem Gläubiger zu tun hat, der dieses Spezialforum
freiwillig gewählt hat. Der Grundsatz verliert aber seine Bedeu
tung gegenüber einem Gläubiger, der durch das Vorgehen eines
anderen Gläubigers gezwungen wird, die Betreibung am Spezial
forum auszuüben. Die Gefahr, die darin liegt, daß die durch
Art. 111 SchKG privilegierten Gläubiger durch die Betreibung
eines Dritten des größten Teils des Vermögens, auf das sie zur
Deckung ihrer privilegierten Forderungen angewiesen sind, ver
lustig gehen würden, war es, welche den Gesetzgeber veranlaßt
hat, ihnen die Vorrechtsstellung des Art. 111 einzuräumen, d. h.
ihre Forderungen mit der Erklärung des Anschlusses an die vom
Drittgläubiger angehobene Betreibung ohne weiteres fällig und
exekuierbar zu machen, ohne dem Schuldner auch nur die Mög
lichkeit des Rechtsvorschlages einzuräumen. Die erwähnte Gefahr
besteht nun in gleicher Weise, ob es sich um eine Betreibung
und Beschlagnahme an einem Spezialforum oder am gewöhnlichen
Domizil des Schuldners handle. Es muß daher offenbar jede
Betreibung die Wirkung haben, den Forderungen der Ehefrau,
Kinder, Mündel und Verbeiständeten des Schuldners jene ver
mehrte Exekutivkraft zu verleihen. Dem stehen auch vom Stand
punkt des betreibenden Gläubigers aus Bedenken nicht entgegen,
wenn in diesen Fällen vom Grundsatz, daß eine Ergänzung der
Pfändung am Spezialforum ausgeschlossen sei, eine Ausnahme
gemacht wird. Diese Ausnahme ist durch die besondere Natur der
Anschlußpfändung nach Art. 111 SchKG vollständig gerechtfertigt.
Der Anschluß hat eine Ergänzung der Pfändung zur Voraus
setzung und der Ausschluß der Ergänzung am Spezialforum hat
nur gegenüber einem Gläubiger Bedeutung, welcher dasselbe frei
willig gewählt hat. Es ist somit der Anschluß auch am Spezial
forum zu bewilligen, sofern eine Ergänzung der Pfändung in
der Schweiz möglich ist, d. h. wenn der Schuldner sein ordent
liches Betreibungsforum in der Schweiz hat. Fehlt es dagegen
an dieser Voraussetzung, so kann der Grundgedanke der Bestim
mung des Art. 111 SchKG, eine Art Generalliquidation zu ver
anlassen, überhaupt nicht verwirklicht werden und ist daher eine
Berufung auf das Privilegium des Art. 111 bei der Betreibung
an einem Spezialforum ausgeschlossen. Durch diese Lösung wird
die Stellung der privilegierten Gläubiger gewahrt, ohne daß die
Interessen weder des betreibenden Gläubigers, noch des Schuld
ners, noch der nichtbetreibenden Gläubiger irgendwie gefährdet
würden.
Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, daß auch die An
schlußpfändung der Ehefrau Schwyter am Arrestort als zulässig
erklärt werden muß.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.