Texte intégral
- Arteil vom 29. Juni 1910
in Sachen Schilliger gegen Dettli und Florin.
Unzulässigkeit der Anrufung des Art. 59 BV durch den Kläger, ins
besondere dann, wenn dieser behauptet, er sei mit seiner Klage zu
Unrecht an den Richter des Wohnorts des Beklagten verwiesen worden,
was auf eine zu weite Auslegung des Begriffs der persönlichen An-
sprache im Sinne des Art. 59 zurückzuführen sei.
A. Die Rekursbeklagten waren Eigentümer einer im Kanton
Schwyz befindlichen Liegenschaft, und der Rekurrent Inhaber einer
auf derselben haftenden Hypothek im Betrage von 1650 Fr. Als
die Rekursbeklagten diese und andere auf der Liegenschaft lastende
Hypotheken ablösen wollten, ergab sich, daß der Inhaber des
Titels von 1650 Fr. nicht ausfindig gemacht werden konnte. Die
Rekursbeklagten verlangten nun die Einleitung eines Amortisations
verfahrens. Obgleich sie nicht behaupteten, selber jemals im Besitze
des Titels gewesen zu sein, wurde ihrem Begehren entsprochen und
der Titel, da niemand sich meldete, tot erklärt . Auch wurde ein
neuer Titel ausgefertigt und den Rekursbeklagten ausgehändigt.
B. Als der Rekurrent von diesen Vorgängen Kenntnis
erhielt, reichte er gegen Oettli und Florin, welche unterdessen die
Liegenschaft veräußert hatten, beim Bezirksgericht Küßnacht Klage
ein, mit folgenden Rechtsbegehren
Sind nicht die beiden Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit
gerichtlich zu verpflichten, dem Kläger 1650 Fr. nebst Zins
seit 1. Januar 1907 zu bezahlen?
eventuell: sind nicht die Beklagten zu verhalten, den tot
gerufenen Werttitel von 1650 Fr. haftend auf dem Heimwesen
Lippertswil G. B. Nr. 730 1 in Küßnacht, wieder in Satz
und Rechten herstellen zu lassen; alles unter Kostenfolge für die
Beklagten,
wogegen die im Kanton St. Gallen domizilierten Beklagten ge
stützt auf Art. 59 BV eine Inkompetenzeinrede erhoben.
Diese Inkompetenzeinrede wurde erstinstanzlich, durch Urteil
des Bezirksgerichts Küßnacht vom 5. Februar 1910, abgewiesen,
zweitinstanzlich aber, durch Entscheid der Justizkommission des
Kantons Schwyz vom 18. März 1910, gutgeheißen, weil es sich
in der Tat um eine persönliche Ansprache handle.
C. Gegen diesen Entscheid der Justizkommission richtet sich
der vorliegende staatsrechtliche Rekurs mit dem Antrag: Es sei
unter Anwenduag des Art. 59 der Bundesverfassung und der
Art. 175 ff. des Bundesrechtspflegesetzes der Entscheid der Justiz
kommission Schwyz aufzuheben, unter Bestätigung des vom Be
zirksgerichte Küßnacht gefällten Entscheides, alles unter Kosten
und Entschädigungsfolge für die Rekursiten.
Zur Begründung des Rekurses wird darzutun versucht, daß die
vom Rekurrenten angestrengte Klage dinglichen Charakter habe,
da mit derselben eigentlich ein Pfandrecht geltend gemacht werde;
es sei somit zu Unrecht das Vorliegen einer persönlichen An
sprache im Sinne von Art. 59 BV angenommen und also diese
Verfassungsbestimmung verletzt worden.
D.
Die Justizkommission des Kantons Schwyz und die
Rekursbeklagten haben Abweisung des Rekurses beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wie das Bundesgericht stets erkannt hat (vergl. die bei
Burckhardt, Komm. der BV, S. 595 zitierten Entscheide; ferner:
ROGUIN, L art. 59, S. 13 ff; Schoch, Art. 59, S. 14;
Ganzoni, in Ztschw. f. R. n. F. 17, S. 743 und 760), ist zur
Anrufung des Art. 59 BV nur der vor einem andern als seinem
Wohnsitzrichter belangte Beklagte legitimiert, nicht auch der
Kläger, auf dessen Klage wegen wirklicher oder vermeintlicher
Unzuständigkeit des angerufenen Richters nicht eingetreten wurde.
Dies gilt nicht nur für den Fall, daß der Wohnsitzrichter des
Beklagten sich zur Beurteilung einer bei ihm eingereichten Klage,
weil damit keine persönliche Ansprache geltend gemacht werde oder
weil irgend ein anderes Requisit des Art. 59 nicht gegeben sei,
inkompetent erklärt hat (vergl. von den bei Burckhardt a. a. O.
angeführten Entscheiden AS 1 Nr. 35; 7 Nr. 92; 8 Nr. 31,
12 Nr. 9), sondern gleicherweise auch für den Fall, daß umgekehrt
die bei einem andern als dem Wohnsitzrichter des Beklagten an
gebrachte Klage von der Hand gewiesen wurde, weil es sich um
eine persönliche Ansprache handle und auch die übrigen Voraus
setzungen des Art. 59 erfüllt seien (vergl. von den Zitaten bei
Burckhardt AS 7 Nr. 82, 23 Nr. 79). Zwar könnte an sich
die Ansicht vertreten werden, es liege wenigstens dann eine Ver
letzung des Art. 59 BV vor, wenn diese Verfassungsbestimmung
auf eine Klage angewendet wurde, auf welche sie in Wirklichkeit
nicht anwendbar war und gegenüber welcher sich daher der Be
klagte nicht auf sie hätte berufen können, und es ließe sich für
diese Auffassung z. B. auf die Analogie des Art. 79 Abs. 2 OG
hinweisen, woselbst in der Tat die Anwendung eidgenössischen
Rechts auf eine nach einem andern Recht zu beurteilende Streit
frage der Verletzung eidgenössischen Rechts gleichgestellt wird:
ferner auf die Analogie des Begriffs der Verletzung eidgenössischen
Strafrechts (vgl. BGE 30 I S. 404 f Erw. 3). Allein es ist
daran festzuhalten, daß der staatsrechtliche Rekurs wegen Ver
letzung verfassungsmäßiger Rechte, wie er auf Grund der
(rt. 113 BV und 178 OG gegeben ist, gerade im Gegen
satz zur Berufung und zur strafrechtlichen Kassationsbeschwerde,
und auch im Gegensatz zu dem in Art. la OG vorgesehenen
Rechtsmittel nicht dem Zwecke dient, eine jede unrichtige Inter
pretation von Bestimmungen des eidgenössischen Rechts redressieren
zu lassen, sondern nur dem Zwecke, die Verletzung verfassungs
mäßiger Rechte oder sogenannter Individualrechte geltend
zu machen. Ein verfassungsmäßiges Recht bezw. ein Individual
recht kann aber aus einer Verfassungsbestimmung naturgemäß
nur von demjenigen hergeleitet werden, zu dessen Schutz dieselbe
aufgestellt wurde, nicht auch von demjenigen, der behauptet, es
sei dieser Schutz zu Gunsten eines andern zu weit ausgedehnt
worden. Es vermag daher auf eine zu weite Interpretation des
Art. 59 BV, insbesondere auf eine zu weite Auslegung des Be
griffs der persönlichen Ansprache, ein staatsrechtlicher Rekurs
ebensowenig gegründet zu werdeu, wie z. B. auf eine zu weite
Auslegung des Prinzips der Preßfreiheit, des Vereinsrechts oder
der Glaubens und Gewissensfreiheit. Nun ist aber über jeden
Zweifel erhaben und es ergibt sich dies sowohl aus dem Wort
laute, als aus der Vorgeschichte des Art. 59 BV -
daß mit
dieser Verfassungsbestimmung nur der Schutz des Beklagten,
nicht auch derjenige des Klägers bezweckt wurde. Letzterer kann
daher aus demselben weder ein Recht zur Geltendmachung einer
persönlichen Ansprache beim Wohnsitzrichter des Beklagten, noch
ein Recht zur Geltendmachung nichtpersönlicher Ansprachen bei
einem andern Richter ableiten.
2. Da nach dem Gesagten von einer Verletzung eines ver
fassungsmäßigen Rechtes im vorliegenden Falle unter keinen Um
ständen gesprochen werdeu kann, so ist der Rekurs abzuweisen
ohne daß es einer Untersuchung der Frage bedürfte, ob wirklich,
wie der Rekurrent behauptet, durch den angefochtenen Entscheid
der Begriff der persönlichen Ansprache zu weit ausgedehnt worden
Übrigens wäre diese Frage nach der ganzen Aktenlage, insbe
sondere angesichts der Fassung der beiden Klagbegehren, offenbar
zu verneinen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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