- Arteil vom 16. September 1910 in Sachen
Bär gegen Jegher.
Negativer Kompetenzkonflikt in einer Strafsache: Weigerung der
Behörden des Kantons Baselstadt, gegenüber dem Urheber einer an-
geblich in diesem Kanton begangenen Ehrverletzung einzuschreiten,
unter Berufung darauf, dass laut einer Bestimmung der kantonalen
Strafprozessordnung bei Antragsdelikten keine Kontumazierung
stattfinde, im vorliegenden Falle aber eine Anerkennung des Basler
Gerichtsstandes durch den Angeklagten nicht vorliege; Weigerung der
Behörden des Wohnsitzkantons Zürich, ihrerseits einzuschreiten,
AS 36 1 1910
weil das forum delicti commissi allein massgebend sei. In casu
Lösung dieses Konfliktes auf dem Boden der beiden kantonalen Rechte.
ohne Herbeiziehung einer eidgenössischen Kollisionsnorm. Vor
aussetzungen des staatsrechtlichen Rekurses bei negativen Kompetenz-
konflikten: Rekurs rechtzeitig, wenn die Rekursfrist auch nur gegen
über dem spätern der beiden in Betracht kommenden Entscheide
gewahrt ist ; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht
erforderlich.
A. Am 3. Januar 1910 erhob der Rekurrent beim Straf
gericht Basel Stadt gegen den Rekursbeklagten Strafklage wegen
Ehrverletzung, begangen durch Briefe, die der Rekursbeklagte an
Regierungsrat Albert Burckhardt in Basel geschrieben hatte. Auf
Ersuchen des Strafgerichts Basel Stadt wurde der Rekursbeklagte
vom Bezirksgerichtspräsidenten Zürich darüber befragt, ob er den
Gerichtsstand von Basel Stadt anerkenne. Er verneinte dies und
erklärte, nur den Gerichtsstand seines Wohnortes Zürich anzuer
kennen. Durch Vermittlung des Bezirksgerichts Zürich wurde der
Rekursbeklagte auf den 23. Februar vor das Strafgericht Basel
Stadt geladen; er erschien aber dort nicht.
Mit Beschluß vom 23. Februar 1910 wies das Strafgericht
Basel Stadt, gestützt auf 159 der Strafprozeßordnung von
Basel Stadt, wonach bei Antragsdelikten ein Kontumazialverfahren.
nicht stattfindet, die Klage von der Hand.
Der Rekurrent zog diesen Beschluß des Strafgerichts Basel
Stadt nicht weiter, sondern erhob beim Bezirksgericht Zürich
Strafklage, gestützt auf 3 litt. b des zürcherischen StrGB,
welcher lautet:
3: Nach diesem Gesetze (sc. nach dem Strafgesetzbuch für
b) Verbrechen,
den Kanton Zürich) werden beurteilt ....
welche außerhalb des Kantons von In oder Ausländern gegen
denselben oder dessen Angehörige (Bürger oder Einwohner)
verübt worden sind, insofern die gerichtliche Verfolgung durch den
auswärtigen Staat nicht erhältlich ist.
Durch Verfügung vom 18. Mai wies der Gerichtsvorstand die
Klage von der Hand, mit wesentlich folgender Begründung:
Begehungsort der angeblichen Ehrverletzung sei Basel Stadt.
Nach 3 lit. b StrGB könne daher die Verfolgung in Zürich
nur stattfinden, wenn sie in Basel nicht erhältlich sei. Nun habe
allerdings das Strafgericht Basel Stadt die Behandlung abgelehnt.
Aber es stehe damit noch nicht fest, daß Basel Stadt die Behand
lung endgültig verweigere. Der Beschluß beruhe auf einer unrich
tigen Voraussetzung, und es sei wohl denkbar, daß bei Kenntnis
der nach zürcherischem Rechte gegen den Angeklagten zulässigen
Zwangsmittel das Strafgericht Basel Stadt die Klage materiell
behandeln würde oder daß es, auf Beschwerde hin, zur Behand
lung angewiesen würde. Die Ablehnung der materiellen Behand
lung werde von Basel Stadt auf 159 der basler Strafprozeß
ordnung gestützt, wonach bei Antragsdelikten kein Kontumazial
verfahren stattfinde. Nun sei aber ein Kontumazialverfahren gegen
den Rekursbeklagten gar nicht nötig. Denn derselbe könne auf
Ansuchen des Strafgerichtes Basel Stadt durch die zürcherischen
Gerichte zur Einvernahme vorgeladen und eventuell polizeilich vor
geführt oder sogar den basler Behörden zugeführt werden.
Ein Rekurs gegen diese Verfügung wurde von der III. Appel
lationskammer des zürcherischen Obergerichts am 21. Juni abge
wiesen mit wesentlich folgenden Erwägungen:
Die Rechtshilfe der Kantone sei in den letzten Jahren eine
vollumfassende geworden. Während früher die meisten Kantone
Bedenken trugen, in Nichtauslieferungsdelikten oder in Polizeisachen
Rechtshilfe zu leisten, sei dieser Widerstand zur Zeit gänzlich ge
brochen. Auch im Ehrverletzungsprozeß werde der Angeklagte auf
Antrag des requirierenden Gerichtes vorgeladen, eventuell vorge
führt und auf Wunsch der requirierenden Behörde über die An
klage eingehend einvernommen. Der 444 der neuen StrPO
gebe ferner dem Regierungsrate das Recht, auch in solchen Straf
fällen, in welchen nach dem Bundesgesetze keine Auslieferungs
pflicht bestehe, die Auslieferung zu verfügen. Dieser Paragraph
sei allerdings noch nicht Gesetz; allein darüber bestehe doch kein
Zweifel, daß der Regierungsrat heute schon das Recht habe, die
Auslieferung von Nichtkantonsbürgern (der Angeklagte sei Grau
bündner) an andere Kantone zu verfügen. Genau gleich stehe es
mit der Vollstreckung eines allfälligen Strafurteiles. Sobald der
Kanton Basel Stadt Gegenrecht zusichere und nach dem Schrei
ben vom 14. Juni 1910 werde er dies voraussichtlich tun
werde der Regierungsrat des Kantons Zürich, wie schon wieder
holt, entweder die Vollziehung des Strafurteils im Kanton Zürich
oder die Auslieferung des Verurteilten nach Basel bewilligen. An
gesichts dieser Erwägungen dürfe nun doch der zürcherische Richter
die Frage aufwerfen, ob das Strafgericht Basel Stadt, das an
sich zuständig sei, mit einer erfolglosen Vorladung ein Genüge
geleistet habe, um jede Strafverfolgung abzulehnen. Die Appella
tionskammer sei der Ansicht, es könne ein Richter erst dann von
einem Kontumazialverfahren sprechen, wenn er die ihm zu Gebote
stehenden Hilfsmittel, den Angeklagten zur Stelle zu schaffen, er
schöpft habe. In Strafsachen sei der grundsätzliche Gerichtsstand
das forum delicti commissi, und das forum domicilii und re-
prehensionis seien erst in zweiter Linie anwendbar. Von dieser
Erwägung ausgehend habe das Bundesgericht wohl sein Urteil
in Sachen Bertschmann vom 21. Januar 1904 (BGE Bd. 30 I
- 7) gefällt.
- Gegen diesen Entscheid des Obergerichts des Kantons
Zürich richtet sich der vorliegende, rechtzeitig und formrichtig er
griffene staatsrechtliche Rekurs mit den Anträgen:
- Das Bundesgericht wird ersucht, die Beschlüsse des Be
zirksgerichtes Zürich IV. Ableilung vom 18. Mai 1910 und der
Appellationskammer des Obergerichtes vom 21. Juni 1910 in
vollem Umfange aufzuheben und die Gerichte des Kantons Zürich
anzuweisen, die beim Bezirksgerichte Zürich eingereichte Ehrver
letzungsklage des Herrn Dr. Bär gegen Herrn Ingenieur Jegher
an die Hand zu nehmen.
- Eventuell, d. h. für den Fall, daß das Bundesgericht eben
falls die Kompetenz der zürcherischen Gerichte als nicht gegeben
erachtet, soll das basler Strafgericht angewiesen werden, die in
Frage kommende Ehrverletzungsklage an die Hand zu nehmen.
Zur Begründung des Rekurses wird ausgeführt, es handle sich
um einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen den Kantonen Basel
Stadt und Zürich. Die Erwägungen der zürcherischen Entscheide stün
den im Widerspruche mit dem bundesgerichtlichen Urteil in Sachen der
Witwe Meier vom 20. April 1898, mit welchem Fall der vor
liegende in rechtlicher Beziehung völlig übereinstimme, sodaß ein
fach auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden könne. Es
liege kein Grund vor, den Entscheid des baslerischen Strafgerichts
vom Standpunkt des basler Rechts aus als nnrichtig zu bezeichnen.
Der basler Richter habe alle ihm zu Gebote stehenden Mittel er
griffen, um den Prozeß unter Mitwirkung des Beklagten durch
zuführen. Eine Vereinbarung zwischen den beiden Kantonen in
Bezug auf Auslieferung bestehe nicht, ebensowenig eine Pflicht
zur Vollstreckung von Strafurteilen. Die Möglichkeit oder Wahr
scheinlichkeit, daß solche Auslieferungen oder Vollstreckungen von
Zürich gewährt werden würden, genüge nicht, um die Anwendung
des 159 der basler StrPO auszuschließen. Es sei übrigens
nicht anzunehmen, daß der Kanton Zürich in einer solchen Ehr
verletzungssache Auslieferung oder Urteilsvollstreckung gewährt
hätte.
Das Strafgericht Basel Stadt bezw., namens desselben,
dessen Präsident stellt den Antrag, das Bundesgericht möge ent
scheiden, daß die Klage des Rekurrenten auf Grund der kantonalen
gesetzlichen Bestimmungen in Basel nicht behandelt werden könne
und daß die zürcher Behörden als Gerichtsstand des Wohnorts
zur Annahme der Klage verpflichtet seien.
D. Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Ver
nehmlassung verzichtet.
Der Rekursbeklagte hat auf Abweisung des Rekurses ange
tragen. Er macht unter anderm geltend, daß gegenüber dem Ent
scheid des Strafgerichts Basel Stadt der Rekurs verspätet sei,
sowie daß ein negativer Kompetenzkonflikt noch nicht vorliege,
weil der Rekurrent das Urteil des Strafgerichts nicht weiterge
zogen habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da der Rekurrent sich über einen negativen Kompe
tenzkonflikt und eine hieraus resultierende Justizverweigerung be
schwert, so ist gemäß konstanter Praxis (vergl. z. B. BGE 30 1
S. 7) die Kompetenz des Bundesgerichts gegeben.
Die Rekursfrist ist gewahrt gegenüber dem Entscheid des zür
cherischen Obergerichtes vom 21. Juni 1910. Dagegen wäre sie
an sich nicht gewahrt gegenüber dem Entscheide des Strafgerichts
Basel Stadt vom 23. Februar 1910. Da jedoch der Kompetenz
konflikt erst mit den spätern Entscheiden der zürcherischen Behörden
entstanden ist, muß es auch zur Anfechtung des basler Entscheides
genügen, daß der Rekurs innert 60 Tagen seit dem letzten zür
cherischen Entscheid eingereicht worden ist.
Dem Rekursbeklagten ist zuzugeben, daß in Basel Stadt der
Instanzenzug nicht erschöpft worden ist, da der Rekurrent den
Entscheid des Strafgerichts nicht weitergezogen hat. Es ist sogar
fraglich, ob in Zürich der Instanzenzug erschöpft sei, da hier
vielleicht nach 1091 Ziff. 6 RPflG wegen Verletzung einer
materiellen Gesetzesvorschrift ( 3 litt. b StrGB) noch eine Nich
tigkeitsbeschwerde möglich gewesen wäre. Allein das Bundesgericht
hat bei negativen Kompetenzkonflikten eine Erschöpfung der kan
tonalen Instanzen als Voraussetzung der Zulässigkeit des staats
rechtlichen Rekurses bisher (vergl. z. B. den bereits zitierten Fall
AS 24 1 Nr. 31) nicht verlangt, und es liegt kein Anlaß vor,
von dieser Praxis abzugehen.
Auf den Rekurs ist somit einzutreten.
2. Es steht außer Frage, daß der Rekurrent das Opfe
eines negativen Kompetenzkonfliktes der Strafgerichtsbehörden
zweier Kantone ist. Das angebliche Delikt des Rekursbeklagten,
das der Rekurrent zu richterlicher Beurteilung bringen möchte, ist
zweifellos in Basel begangen worden, weil dort die für den Re
kurrenten angeblich injuriösen Briefe des Rekursbeklagten zur
Kenntnis des Adressaten gelangt sind. Nach allgemein herrschender,
auch vom Bundesgericht (vergl. z. B. AS 27 1 S. 447 Erw. 1)
wiederholt gebilligter Auffassung gelten die durch Briefe began
genen Delikte, speziell Ehrverletzungen, in der Tat als an dem
jenigen Orte begangen, wo sie zur Kenntnis des Adressaten ge
langt sind. Anderseits wohnt der Rekursbeklagte, der Täter, wie
übrigens auch der Rekurrent, in Zürich. Für die Verfolgung der
Injurien können daher nur die Kantone Basel Stadt und Zürich
in Betracht kommen. In beiden Kantonen hat der Rekurrent seine
Klage prozeßordnungsgemäß erhoben; und in beiden Kantonen
ist diese Klage von der Hand gewiesen worden, am Begehungsort
Basel auf Grund der dortigen strafprozessualen Bestimmung, daß
bei Antragsdelikten kein Kontumazialverfahren zulässig ist, und
am Wohnort des Täters, Zürich, mit der Begründung, daß die
Klage in Basel anzubringen sei und dort müsse angebracht werden
können. Das verfassungsmäßige Recht des Rekurrenten, daß seine
Strafklage von einem der beiden Richter, die überhaupt in Betracht
kommen können, in materielle Behandlung gezogen werde, ist daher
verletzt, und der Rekurrent hat Anspruch darauf, daß das Bun
desgericht den einen oder den andern Kanton zur Anhandnahme
der Strafklage verpflichte.
3. Wie das Bundesgericht stets ausgesprochen hat (vergl.
z. B. AS 24 I S. 183 Erw. 2), ist bei solchen negativen Kom
petenzkonflikten zuerst zu untersuchen, ob der Konflikt nicht etwa
nur eine Folge der unrichtigen Anwendung des kantonalen Rechts
seitens des einen oder andern der beiden Kantone sei. Erst wenn
dies nicht der Fall ist, der Kompetenzkonflikt und damit die Ju
stizverweigerung also auf der Unvollkommenheit oder Nichtüberein
stimmung der beiden kantonalen Gesetzgebungen beruht, ist unter
Aufstellung einer bundesrechtlichen Regel zu bestimmen, welcher
der beiden Kantone in Abweichung von seinem eigenen Recht die
Klage an die Hand zu nehmen habe.
4. Fragt es sich zunächst, ob der Entscheid des basler
Strafgerichts nach dortigem kantonalem Recht haltbar sei, so ist
davon auszugehen, daß nach 159 der basler StrPO bei An
tragsdelikten um ein solches handelt es sich hier zweifellos
kein Kontumazialverfahren stattfindet. Wenn also die Teilnahme
des Angeklagten an der Verhandlung nicht bewirkt werden kann,
so ist eine materielle Beurteilung unzulässig und muß die Sache
von der Hand gewiesen werden.
Im vorliegenden Falle hat nun der Rekursbeklagte bei seiner
rogatorischen Einvernahme in Zürich erklärt, daß er den basler
Gerichtsstand nicht anerkenne, und er hat denn auch tatsächlich
der Vorladung zur Verhandlung in Basel keine Folge geleistet.
Die in 159 der basler StrPO vorgesehene Voraussetzung des
Eintretens auf die Strafklage (Teilnahme des Strafbeklagten an
der Verhandlung) war somit tatsächlich nicht erfüllt. Die zürcheri
schen Gerichte sind zwar der Auffassung, das basler Strafgericht
hätte, um die Durchführung des Verfahrens in Basel zu ermög
lichen, noch ein mehreres tun sollen, indem es entweder die Ein
vernahme des Rekursbeklagten in Zürich veranlaßt hätte, wobei
der Angeklagte eventuell polizeilich vorgeführt worden wäre, oder
indem es von den zürcher Behörden die polizeiliche Zuführung
bezw. die Einlieferung des Rekursbeklagten nach Basel verlangt
hätte. Da jedoch in der basler Strafprozeßordnung nirgends vor
gesehen ist, daß das Kontumazialverfahren und ein Kontumaz
urteil durch eine rogatorische Einvernahme des in Basel nicht er
scheinenden Angeklagten vermieden werden könnten, und da, nach
der Erklärung des Strafgerichtspräsidenten in seiner Vernehm
lassung, bei Antragsdelikten keine Voruntersuchung stattfindet, son
dern an deren Stelle die mündliche Verhandlung vor Gericht
tritt, so ist nicht anzunehmen, daß das von den zürcher Behörden
vorgeschlagene Verfahren der eventuellen zwangsweisen rogatorischen
Einvernahme des Rekursbeklagten in Zürich den basler Behörden
die Durchführung der Sache ohne Kontumazialverfahren ermög
licht haben würde. Und was die polizeiliche Zuführung des Re
kursbeklagten nach Basel oder dessen Auslieferung dorthin anbe
trifft, so war das basler Strafgericht nach 159 StrPO offen
bar nicht verpflichtet, eine solche Maßnahme zu veranlassen bezw.
den Versuch dazu zu machen. Um ein Auslieferungsdelikt nach
dem Bundesgesetz vom 1852 handelt es sich ohne Frage nicht. Es
besteht aber auch keine Vereinbarung zwischen den Kantonen
Zürich und Basel Stadt über Auslieferung oder Stellung von
Ingeschuldigten in Fällen, die nicht unter das Auslieferungsgesetz
zu subsumieren sind. Demnach wäre also Zürich nicht verpflichtet
gewesen, einem bezüglichen Auslieferungsbegehren von Basel Stadt
zu entsprechen. Anderseits aber ist es gewiß nicht wahrscheinlich,
daß in einer Ehrverletzungssache wie dex vorliegenden die Aus
lieferung oder polizeiliche Zuführung auch beim Fehlen einer
Auslieferungspflicht von Zürich bewilligt oder auch nur vom
basler Regierungsrate nachgesucht worden wäre. Unter diesen
Umständen kann aber eine Pflicht des Strafgerichts, einen Versuch
zu machen, die Auslieferung oder polizeiliche Stellung des Re
kursbeklagten dennoch zu verlangen, nicht angenommen werden.
Es ist gewiß nicht der Sinn des Art. 159 der basler StrPO,
daß in Privatstrafsachen dermaßen einschneidende Zwangsmaßregeln
versucht werden sollen; sondern der Sinn dieser Gesetzesbestimmung
geht vielmehr dahin, daß das Verfahren zu sistieren ist, sobald
der auswärtige Angeschuldigte trotz ordnungsgemäßer Vorladung
nicht zur Verhandlung erscheint.
Die zürcher Behörden machen weiterhin geltend, daß Basel
Stadt die Vollstreckung des Urteils in Zürich oder die Auslieferung
des Rekursbeklagten zum Zwecke der Vollstreckung sehr wohl hätte
erlangen können, obgleich, wie gesagt, keinerlei Abmachungen sol
cher Art zwischen den beiden Kantonen existieren. Auch dieser
Einwand ist gegenüber der positiven Vorschrift des 159 unbe
helflich. Das Motiv dieser Gesetzesbestimmung mag allerdings die
Schwierigkeit oder Unsicherheit der Urteilsvollstreckung gegen aus
wärtige Angeklagte gewesen sein; die Vorschrift selber aber ist
kategorisch und macht die Anhandnahme der Strafklage nicht
davon abhängig, ob die Vollstreckung des eventuell zu erlassenden
Urteils erhältlich sein werde.
Unter diesen Umständen könnte es sich höchstens fragen, ob
159 der basler StrPO nicht etwa an sich, ganz abgesehen von
einem negativen Kompetenzkonflikt und dessen Lösung, bundesrechts
widrig sei, insofern dadurch die Verfolgung einer Reihe von De
likten am Begehungsort unmöglich gemacht wird ohne Rücksicht
darauf, ob eine Verfolgung anderswo, am Wohnort des Täters,
möglich ist. Diese Frage ist jedoch vom Bundesgerichte in einem
neuern Entscheide, auf dessen Erwägungen hier verwiesen werden
mag (vergl. Urteil vom 25. Mai 1910 in Sachen Huth gegen
Basel Stadt, Erw. 3) bereits negativ entschieden worden.
5. -
Ist demnach der Entscheid des Strafgerichts Basel Stadt
vom Standpunke des basler Rechtes aus nicht anfechtbar, und
ist die in Betracht kommende Bestimmung der basler StrPO an
sich auch nicht bundesrechtswidrig, so fragt es sich weiter, ob nach
zürcher Recht die zürcher Gerichte verpflichtet seien, auf die
Klage des Rekurrenten einzutreten.
Nach 3 litt. b des zürcherischen StrGB sind im Kanton
Zürich unter Umständen auch außerhalb des Kantons verübte
Delikte strafbar, sofern sie gegen den Kanton Zürich oder dessen
Angehörige (Bürger oder Einwohner) verübt worden sind und die
gerichtliche Verfolgung durch den auswärtigen Staat nicht er
hältlich ist.
Dieser Fall liegt hier vor. Einerseits steht außer Frage, daß
beide Parteien Angehörige des Kantons Zürich im Sinne der
zitierten Gesetzesbestimmung sind, und anderseits ist die Verfolgung
in Basel Stadt in der Tat nicht erhältlich. Bei diesem letztern
Requisit kann es nicht darauf ankommen, ob in dem betreffenden
auswärtigen Staat die Verfolgung mit Recht oder zu Unrecht
abgelehnt wurde. Es muß genügen, daß sie tatsächlich nicht be
wirkt werden konnte. Der Gedanke, auf dem 3 litt. b beruht,
ist ja zweifellos der, daß Delikte, welche gegen den Kanton oder
dessen Angehörige, gleichgültig wo, begangen wurden, nicht unge
straft bleiben sollen.
Daß der Nachweis der Unerhältlichkeit der Strafverfolgung in
Basel Stadt nicht erbracht sei, weil der Rekurrent den Entscheid
des basler Strafgerichts nicht weitergezogen habe, kann nicht an
erkannt werden. Nach dem Gesagten konnte gemäß basler Recht
der Entscheid des Strafgerichts Basel Stadt nicht anders aus
fallen, als er tatsächlich ausgefallen ist, sodaß eine Weiterziehung
sicherlich erfolglos gewesen wäre. Dies muß aber nach 3 litt. b
des zürcherischen StrGB genügen, um das Strafrecht von Zürich
zu begründen. Es würde dem Sinn und Zweck dieser Gesetzesbe
stimmung durchaus widersprechen, als formelles Erfordernis eine
von vornherein aussichtslose Erschöpfung des Instanzenzuges im
auswärtigen Staat zu verlangen.
6. Da somit die zürcher Behörden nach ihrem eigenen kan
tonalen Recht zur Behandlung der Strafklage des Rekurrenten
verpflichtet gewesen wären und sie eine solche nur unter Verletzung
des 3 litt. b StrGB ablehnen konnten, so ist der Rekurs
gegenüber Zürich gutzuheißen, ohne daß untersucht zu werden
braucht, in welchem Sinn der vorliegende negative Kompetenzkon
flikt zu lösen gewesen wäre, wenn der Entscheid der zürcher Be
hörden auf einer richtigen Anwenduug des kantonalen Rechtes
beruht hätte, was z. B. dann der Fall gewesen wäre, wenn weder
der Rekurrent noch der Rekursbeklagte ein Angehöriger des
Kantons Zürich im Sinne von 3 litt. b StrGB gewesen
wäre. Es ist sehr wohl möglich, daß alsdann, mit Rücksicht
darauf, daß auch die Strafgesetzgebung von Basel Stadt den Ge
richtsstand des Begehungsortes grundsätzlich anerkennt und 159
der basler StrPO somit eine Ausnahmebestimmung ist, der vor
liegende Kompetenzkonflikt zu Gunsten von Zürich entschieden
worden wäre. Immerhin ist es auch abgesehen von 3 litt. b
des zürcherischen StrGB keine außergewöhnliche Zumutung an
die zürcher Behörden, in einem Falle wie dem vorliegenden die
Strafverfolgung zu übernehmen. Allerdings steht in Strafsachen
der Gerichtsstand des Begehungsortes grundsätzlich an erster
Stelle. Allein auch der Gerichtsstand des Wohnortes hat in zahl
reichen Strafprozeßordnungen, namentlich wenn es sich um Pri
vatstrafklagen, speziell um Ehrverletzungsklagen handelt, seine An
erkennung gefunden; so z. B. gerade im Kanton Zürich gemäß
754 RPflG. Im konkreten Falle erscheint sogar, da beide Par
teien in Zürich wohnen und es sich um eine Ehrverletzungsklage
handelt, die mehr nur zufällig in Basel begangen worden ist und
bei welcher der Begehungsort weiter keine Rolle spielt, die Beur
teilung der Sache durch die zürcher Gerichte als das natürlichere.
Endlich mag noch bemerkt werden, daß die Berufung des zür
cherischen Obergerichts auf das Urteil des Bundesgerichts vom
21. Januar 1904 in Sachen Bertschmann (AS 30 I Nr. 1)
nicht zutrifft. In diesem Urteil wurde in erster Linie ausgeführt,
daß nach richtiger Auffassung 159 der basler StrPO gar
nicht zur Anwendung komme, weil es sich nicht um ein Antrags
delikt handle, und daß daher schon nach basler Recht in Basel die
Verpflichtung zur Beurteilung der Sache bestehe. Eventuell wurde
dann weiter bemerkt: auch wenn Art. 159 zutreffen würde, müßte
der Konflikt zu Ungunsten von Basel gelöst werden, weil Basel
Begehungsort sei und interkantonal dem forum delicti commissi
der Vorzug zu geben sei. Dabei wurde aber überall vorausgesetzt,
daß die Weigerung der neuenburger Behörden, die Sache zu be
handeln, nach dortigem Recht begründet sei. Es war von keiner
Seite behauptet worden und schien auch sonst ausgeschlossen, daß
die neuenburger Behörden etwa nach einer dem 3 litt. b des
zürcherischen StrGB analogen Bestimmung zur Behandlung der
Sache verpflichtet gewesen wären.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und es werden, unter Auf
hebung des Beschlusses des Obergerichtes Zürich vom 21. Juni
1910, die Gerichte des Kantons Zürich angewiesen, auf die In
jurienklage des Rekurrenten gegen den Rekursbeklagten einzutreten.