Texte intégral
- Entscheid vom 4. Oktober 1910 in Sachen Hund.
Art. 102 Abs. 1 SchKG: Zugehörigkeit der gepfändeten Mietzinse
zur Liegenschaftspfändung. Art. 116 SchKG: Entbehrlichkeit
eines besondern Verwertungsbegehrens hiefür, sowie der Stellung
des Verwertungsbegehrens durch mehrere Gruppengläubiger.
A. An der gegen Paul Ruf Martin in Allschwil schweben
den Betreibung ist u. a. der Rekurrent August Hund in Offen
burg mit einer Forderung von 21,407 Fr. 45 Cts. beteiligt und
bildet mit Dr. Aug. Wehrle (270 Fr.), der Firma La Roche
Sohn Cie. (241,163 Fr. 20 Cts.), Dr. La Roche Iselin
(33,750 Fr.), sämtliche in Basel, und Philipp von Seebach in
Karlsruhe (29,447 Fr. 75 Cts.) zusammen die Pfändungsgruppe
Nr. 28. Die Pfändung umfaßte eine Anzahl Liegenschaften, deren
Mietzinse, sowie Guthaben und Fahrhabe. Das Verwertungsbe
gehren konnte für die Mobilien bis zum 1. Oktober 1909 und
für die Immobilien bis zum 1. Oktober 1910 gestellt werden.
Es wurde innert Frist von sämtlichen Gruppengläubigern einge
reicht, dann aber von allen mit Ausnahme des Rekurrenten für
die Mobilien nach dem 1. Oktober 1909 wieder zurückgezogen.
Am 20. Januar 1910 legte das Betreibungsamt Binningen
einen Kollokationsplan auf, wonach die im Jahr 1909 einge
laufenen Mietzinse im Betrage von 41,487 Fr. 85 Cts. unter
die fünf Gruppengläubiger im Verhältnis zur Höhe ihrer For
derungen verteilt werden sollten, und setzte den Gläubigern gleich
zeitig eine zehntägige Frist zur Anfechtung des Kollokations
planes an.
B.
Hiegegen führte August Hund in Offenburg, vertreten
durch Advokat Dr. Peter in Basel, bei der kantonalen Aufsichts
behörde Beschwerde, mit den Begehren, es sei das Betreibungsamt
anzuweisen, den Kollokationsplan dahin abzuändern, daß die Bar
schaft von 41,487 Fr. 85 Cts. ihm bis zur Deckung seines Gut
habens von 21,407 Fr. 45 Cts. nebst Zinsen und Kosten zuge
wiesen werde, der Restbetrag an die folgende Pfändungsgruppe
Nr. 29. Dieses Begehren begründete der Rekurrent damit, daß
zur Zeit der Auflegung des Kollokationsplanes nur er einen be
treibungsrechtlichen Anspruch an den Mietzinsen gehabt habe. Für
die vier übrigen Gläubiger sei dieses Recht infolge des Rückzuges
des Verwertungsbegehrens und der Nichterneuerung desselben
innert Frist erloschen (Art. 121 SchKG).
Die kantonale Aufsichtsbehörde ist anfänglich wegen Unzustän
digkeit auf die Beschwerde nicht eingetreten. Mit Entscheid vom
- Juni hat sie sodann, nachdem die Schuldbetreibungs und
Konkurskammer des Bundesgerichts die Sache zu materieller Be
handlung an sie zurückgewiesen hatte, die Beschwerde aus folgen
den Erwägungen abgewiesen: Die Mietzinse seien der Natur der
Sache nach in bar eingegangen, ein eigentlicher Verwertungsakt
sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Während es nun nach der
ältern Praxis der Bundesbehörden zur Verteilung der Barein
gänge an die beteiligten Gläubiger weder eines Verwertungsbe
gehrens noch des erfolgten Ablaufes der ordentlichen Verwertungs
fristen bedurfte, habe das Bundesgericht neuerdings wiederholt
festgestellt, daß die Verwertung bei Bareingängen in dem Moment
als erfolgt zu betrachten sei, in dem im ordentlichen Verfahren
die Minimalverwertungsfristen abgelaufen seien; ein eigentliches
Verwertungsbegehren sei jedoch vom betreibenden Gläubiger nicht
zu stellen. Von dieser Praxis abzuweichen, sei kein Anlaß vor
handen. Die durch dieselbe erforderten Requisite lägen in casu
vor. Sei aber zur Verwertung der Bareingänge ein Verwertungs
begehren nicht erforderlich, so sei es auch durchaus irrelevant,
wenn ein einmal gestelltes Verwertungsbegehren, wie hier geschehen,
von den Gläubigern zurückgezogen werde. Art. 121 SchKG finde
nur auf die Fälle Anwendung, in denen ein Verwertungsbegehren
gestellt werden müsse.
C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung
seines Begehrens innert Frist ans Bundesgericht weitergezogen.
Er behauptet, der Bestimmung des Art. 121 SchKG komme all
gemeine Bedeutung zu und sie sei daher auch auf die Fälle an
wendbar, wo nach der bundesgerichtlichen Praxis ein Verwertungs
begehren nicht erforderlich sei.
Die Vorinstanz sowie die Rekursgegner La Roche Sohn Cie.,
La Roche Iselin und von Seebach haben auf Abweisung des Re
kurses angetragen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Wenn der Rekurrent aus der Tatsache, daß die andern
Gruppengläubiger das rechtzeitig gestellte Verwertungsbegehren für
die beweglichen Sachen nachträglich zurückgezogen und innert Frist
nicht erneuert haben, den Schluß zieht, daß ihr Beschlagsrecht
auf die gepfändeten Mietzinse untergegangen sei, so geht er von
der unrichtigen Voraussetzung aus, dast die vom Betreibungsamt
eingezogenen Mietzinse der gepfändeten Liegenschaften zu den ge
pfändeten Beweglichkeiten gehören.
Laut Art. 102 Abs. 1 SchKG erfaßt aber die Pfändung einer
Liegenschaft auch die Früchte und ihre sonstigen Erträgnisse. Die
selben sind als bloßes Akzessorium zur Liegenschaft in der Lie
genschaftspfändung inbegriffen, d. h. die Beschlagnahme der noch
nicht verfallenen Mietzinse bildet keine besondere Pfändung von
Beweglichkeiten neben der Immobiliarpfändung und es ist denn
auch ihr Einzug durch das Betreibungsamt lediglich kraft der Be
stimmung des Art. 102 Abs. 2 SchKG erfolgt, welche dem Be
treibungsamt die Verwaltung und Bewirtschaftung der gepfändeten
Liegenschaft zur Pflicht macht. Ebenso gehört der Betrag der ein
gezogenen Zinse wie die vom Betreibungsamt einzuheimsenden
natürlichen Früchte (bezw. der Erlös aus ihrem Verkauf) zum
Erlös der Liegenschaftsverwertung und es hat sich endlich auch
die Verteilung unter die Gläubiger nach den Vorschriften über die
Verteilung des Liegenschaftserlöses zu richten.
- Hieraus ergibt sich zur Evidenz, daß es eines innerhalb
der einjährigen Frist des Art. 116 SchKG einzureichenden be
sondern Verwertungsbegehrens für den Einzug der Mietzinse gar
nicht bedarf und es genügt die Feststellung, daß in casu, wie der
Rekurrent selber zugibt, sämtliche Gruppengläubiger die Verwer
tung der Liegenschaften rechtzeitig verlangt und ihr bezügliches
Begehren nicht zurückgezogen haben, um die Verteilung der strei
tigen Summe an alle diese Gläubiger zu rechtfertigen. Davon,
daß das Beschlagsrecht der übrigen Gläubiger auf die Mietzinse,
welche den Gegenstand des angefochtenen Kollokationsplanes bil
den, untergegangen wäre, kann keine Rede sein und das Rekurs
begehren, es sei das Betreibungsamt anzuweisen, den Betrag von
41,487 Fr. 85 Cts. dem Rekurrenten, sowie der nachfolgenden
Gruppe, unter Ausschluß der Rekursgegner, zuzuteilen, erweist
sich demnach als unbegründet.
Abzuweisen wäre der Rekurs aber auch dann, wenn in Wirk
lichkeit auch für die Liegenschaften der Rekurrent allein ein Ver
wertungsbegehren gestellt hätte, da ja, entgegen seiner Behauptung
sobald ein einziger Gruppengläubiger das Verwertungsbegehren
gestellt hat, sämtliche für die ganze Gruppe gepfändeten Gegen
stände bis zur Deckung aller Forderungen auch derjenigen der
Gruppengläubiger, welche die Verwertung nicht verlangt haben ,
verwertet werden müssen (vergl. AS 23 Nr. 136).
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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