Texte intégral
- Entscheid vom 2. Februar 1910 in Sachen Baumann.
Retentionsrecht des Vermieters. Unzulässigkeit der Ausdehnung auf
Schadenersatzforderungen gegen den Mieter.
A. Der Rekurrent Hermann Baumann, Gärtner in Königs
felden, hatte dem Rekursgegner Bruno Jockusch in Brugg, z. Z.
im Untersuchungsgefängnis in Wangen a./A., die Parterrewoh
nung in seinem Hause Nr. 435 in Brugg vermietet. Obschon der
Mieter den Mietzins bis Ende Dezember 1909 bezahlt hatte,
nahm das Betreibungsamt Brugg auf Begehren des Rekurrenten,
welcher behauptete, er habe dem Jockusch mit Beginn der Miete
auf 1. November auch die Wohnung im ersten Stockwerk vermietet,
am 21. Oktober 1909 eine Retentionsurkunde über zwei demselben
gehörende, im ersten Stockwerk befindliche Möbel (harthölzerner
Sekretär und Kommode) auf.
B. Hierauf betrat Jockusch den Beschwerdeweg, indem er
den Bestand eines Mietverhältnisses zwischen ihm und dem Re
kurrenten über die Wohnung im ersten Stockwerk bestritt. Die
Beschwerde wurde von der untern Aufsichtsbehörde begründet er
klärt und demgemäß die angefochtene Retentionshandlung des Be
treibungsamtes Brugg mit allen ihren Wirkungen aufgehoben.
C. Hiegegen rekurrierte Baumann seinerseits an die kantonale
Aufsichtsbehörde, mit dem Begehren, die aufgehobene Retentions
handlung sei unter Kassierung des Vorentscheides als gerechtfertigt
zu erklären, daran festhaltend, daß auch über die Wohnung im
ersten Stockwerk ein Mietverhältnis mit dem Rekursgegner tat
sächlich bestehe und daß ihm die betreffenden Räumlichkeiten auf
- November zur Verfügung gehalten worden seien. Wenn aber
auch zur Zeit der Geltendmachung des Retentionsrechts eine
Mietzinsforderung noch nicht bestanden habe, so sei doch eine
Ersatzforderung im Sinn des Art. 292 Abs. 2 OR existent ge
worden, wofür Art. 294 OR dem Vermieter das Retentionsrecht
ebenfalls gewähre.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde mit Entscheid
vom 18. Dezember 1909 als unbegründet abgewiesen, von der
Erwägung aus, daß in casu zur Sicherung von Mietzinsfor
derungen die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses nicht ver
langt werden konnte. Auf andere als Mietzinsforderungen erstrecke
sich aber das Retentionsrecht des Vermieters nicht, wie aus
Art. 294 OR und 283 SchKG zweifellos hervorgehe. Eine
extensive Interpretation dieser Spezialbestimmungen wäre unzu
lässig (vergl. Hafner, Komm. Anm. 3 zu Art. 294 OR).
D. Diesen Entscheid hat der Rekurrent nunmehr rechtzeitig
unter Erneuerung seines Begehrens ans Bundesgericht weiterge
zogen. Er beharrt darauf, daß das Retentionsrecht dem Vermieter
auch im Fall des Art. 292 Abs. 2 OR gewährt werden müsse,
wenn nicht schon durch Interpretation des Art. 294, so doch jeden
falls durch analoge Anwendung des Art. 292 Abs. 2 OR.
Der Rekursgegner hat auf Abweisung des Rekurses angetragen,
die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum
Rekurs abgesehen, ebenso das Betreibungsamt Brugg.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Behaup
tung des Rekurrenten, daß er auch für eine Schadenersatzforderung
aus dem Mietverhältnis zum Rekursgegner ein Retentionsrecht
beanspruchen könne, als durchaus unstichhaltig zurückzuweisen.
Die Vorschriften des Art. 294 OR lassen keinen Zweifel darüber
aufkommen, daß das Gesetz dem Vermieter nur zur Sicherung
der Mietzinsforderung ein Retentionsrecht an den beweglichen
Sachen gewährt, welche sich in den vermieteten Räumen befinden
und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören. Für eine Aus
dehnung dieses Privileges auf Schadenersatzforderungen des Ver
mieters gegen den Mieter gibt das Gesetz nicht die mindeste Hand
habe und es fehlt hiefür auch jede ratio.
- Wenn der Rekurrent sich zur Begründung seines Be
gehrens ferner nebenbei auf den Bestand eines besondern Miet
vertrages mit Jockusch über die Wohnung im ersten Stockwerk
beruft und auch zur Sicherung des Zinses aus diesem Mietver
hältnis die Durchführung des Retentionsverfahrens verlangt, so
ist er auch damit ohne weiteres abzuweisen. Der Rekurrent be
hauptet selber, dem Jockusch die Zimmer im ersten Stockwerk erst
vom 1. November an vermietet zu haben, während, wie aus den
Akten hervorgeht, vom Betreibungsamt Brugg bereits am 21. Ok
tober zur Aufnahme der angefochtenen Retentionsurkunde geschritten
wurde. Hieraus folgt, daß im maßgebenden Zeitpunkt auch nach der
eigenen Darstellung des Rekurrenten bezüglich der Wohnung im
ersten Stockwerk ein Mietverhältnis mit dem Rekursgegner noch
gar nicht bestand und dieser ihm diesfalls nicht einmal einen lau
fenden Mietzins schuldete.
Die angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes Brugg ent
behrte mithin jeder gesetzlichen Grundlage und ist von der Vorin
stanz mit Recht aufgehoben worden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Mots-clés
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