- Arteil vom 23. März 1910 in Sachen
Portlandzementfabrik Liesberg A.-G., Bekl. u. Ber .Kl.,
gegen Zement- Kalkwerke Liesberg:
Gebr. Gresly, Martz Eie., Kl. n. Ber. Bekl.
Firmenrecht. Erfordernis, dass eine neue Firma sich von jeder be
reits eingetragenen Firma deutlich unterscheide , speziell bei
Sachfirmen (Art. 873 OR): Bei Beurteilung der Frage der Unter
scheidbarkeit zweier Firmen sind nicht nur die beiderseits gesetzlich
notwendigen Firmenbestandteile, sondern auch gesetzlich blos fakul
tative Firmenzusätze in Betracht zu ziehen, soweit solche Zusätze
für die Kennzeichnung der betreffenden Firma im Geschäftsverkehr
von wesentlicher Bedeutung sind (hier: die Ortsbezeichnung, in Ver
bindung mit der Angabe der Natur des Geschäfts, in der Firma einer
Aktiengesellschaft). Iloyale Konkurrenz (Art. 50 OR).
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Durch Urteil vom 9. November 1909 hat das Obergericht
des Kankons Solothurn erkannt:
- Die beklagtische Aktiengesellschaft ist nicht berechtigt, sich
der Firma Portlandzementfabrik Liesberg zu bedienen und diese
Firma im Verkehr zu verwenden.
- Das Gericht spricht die Löschung der im Handelsregister
des Bezirkes Thierstein in Breitenbach am 19. Juli 1908 vor
genommenen Eintragung der Firma Portlandzementfabrik Lies
berg" aus.
Berufungsinstanz: I. Allgemeines Obligationenrecht. N° 11.
- Die Kläger sind berechtigt, das Urteil auf Kosten der Be
klagten zu veröffentlichen und zwar im Schweiz. Handelsamts
blatt und im Amtsblatt des Kantons Solothurn .
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtsgültig die
Berufung an das Bundesgericht erklärt und Abänderung des kan
tonalen Urteils im Sinne der Abweisung sämtlicher Klagebegehren
beantragt.
C.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be
klagten diesen Berufungsantrag wiederholt; der Vertreter der
Klägerin hat auf Abweisung der Berufung angetragen;
in Erwägung:
Seit dem Jahre 1895 besteht in Liesberg (Kanton
Bern) unter der eingetragenen Firma Zement und Kalkwerke
Liesberg: Gebr. Gresly, Martz Cie eine Kommanditgesellschaft
zum Zwecke der Fabrikation und des Verkaufs hydraulischer Kalke
und Zemente, deren Geschäft im Publikum feststehendermaßen viel
fach mit dem abgekürzten Namen Zementfabrik Liesberg bezeichnet
wird. Im Jahre 1908 wurde unter der Firma Portlandzement
fabrik Liesberg, A. G. mit Sitz in der Liesberg benachbarten solo
thurnischen Gemeinde Bärschwil eine Aktiengesellschaft gegründet
mit dem Zwecke, Portlandzement und andere hydraulische Binde
mittel zu fabrizieren und zu verkaufen. Sie wurde am 19. Juni
1908 ins Handelsregister eingetragen; ihre Fabrikanlage befindet
sich auf dem Territorium der Gemeinde Bärschwil, jedoch, gleich
der älteren Zementfabrik Liesberg , in der Nähe der Bahnstation
Liesberg.
Mit der vorliegenden Klage bestreitet nun die Kommandit
gesellschaft Zement und Kalkwerke Liesberg: Gebr. Gresly,
Martz Cie. der Aktiengesellfchaft Portlandzementfabrik Lies
berg das Recht der Führung ihrer Firma und stellt die vom
kantonalen Richter gemäß dem Urteil in Fakt. A oben gutge
heißenen Rechtsbegehren, es sei ihr dieses Recht abzuerkennen, die
Löschung der eingetragenen Firma zu verfügen und die Publikation
des Urteils auf Kosten der Beklagten zu gestatten. Zur Begrün
dung dieser Begehren beruft sich die Klägerin auf wesentlich fol
gende Argumente:
a. Die Firma der Beklagten verstoße gegen den Grundsatz der
Firmenwahrheit, weil sie den Ortsnamen Liesberg enthalte,
während sich das Geschäft in der Gemeinde Bärschwil befinde.
b. Ferner unterscheide sie sich, entgegen der Vorschrift des Art.
873 OR, nicht genügend von der Firma der Klägerin.
c. Überdies stelle sich das Verhalten der Beklagten als concur
rence déloyale und unerlaubte Handlung im Sinne der Art.
50 ff OR dar, da die Beklagte ihre Firma offenbar zu dem
Zwecke gewählt habe, um Verwechslungen mit dem Geschäft der
Klägerin herbeizuführen und dessen Ruf im Interesse des eigenen
Geschäftes zu mißbrauchen, was die Beklagte denn auch tatsächlich
erreicht habe.
Die Beklagte bestreitet diese Argumentation in allen Teilen und
hat demnach, wie noch in ihrer Berufung, auf gänzliche Abweisung
der Klage angetragen.
2. Art. 873 OR stellt für die Sachfirma der Aktiengesell
schaft und Genossenschaft, gleichwie Art. 868 OR für die per
sönliche Einzel oder Gesellschaftsfirma, den Grundsatz auf, daß sie
sich von jeder bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheiden
muß. Nun sind zur Prüfung der Frage, ob sich eine neue Firma
von einer bereits bestehenden deutlich unterscheide , die zu ver
gleichenden Firmen zwar als Ganzes ins Auge zu fassen. Allein
dabei ist doch das entscheidende Gewicht auf diejenigen Firmenbe
standteile zu legen, welche für die Verwendung der Firmen im
Verkehre von maßgebender Bedeutung sind d. h. von den interes
sierten Kundenkreisen als charakteristische Merkmale derselben auf
gefaßt werden, selbst wenn sie keine gesetzlich notwendigen Firmen
bestandteile bilden. So können bei persönlichen Firmen auch ge
setzlich bloß fakultative Zusätze, welche zu einer näheren Be
zeichnung des Geschäftes dienen (Art. 867 Abs. 2 OR), ent
scheidend in Betracht fallen, und die Verwendung solcher Zusätze
einer bereits eingetragenen Firma ist einer neuen Firma nach der
Vorschrift des Art. 873 OR nicht gestattet, sofern dadurch die
Möglichkeit von Verwechslungen der beiden Firmen in den mit
ihnen verkehrenden Bevölkerungskreisen geschaffen würde.
Vorliegend muß nun der Ortsbezeichnung Liesberg , in Ver
bindung mit der Angabe der Natur des Geschäfts als Zement
und Kalkfabrik ( Zement und Kalkwerke ), in der Firma der
Klägerin die Bedeutung eines solchen für den Verkehr wesentlichen
Stichwortes beigemessen werden. Aus den von der Klägerin
den Akten gebrachten Adressen und Zuschriften ergibt sich und
übrigens nicht bestritten, daß die Klägerin im Geschäftsverkehr
von ihren Kunden vielfach kurzweg als Zementfabrik Liesberg
behandelt wird und unter diesem abgekürzten Namen bekannt ist.
Auch hat der Vertreter der Beklagten heute selbst ausgeführt, daß
in der Schweiz eine Anzahl von Zementfabriken besteht, die sich
als solche einfach durch den beigefügten Namen der verschiedenen
Ortschaften, wo sie sich befinden, von einander unterscheiden. Mit
Rücksicht hierauf aber muß die Firma der Beklagten Portland
zementfabrik Liesberg in den interessierten Verkehrskreisen die
tatsächlich unrichtige Vorstellung erwecken, daß die Beklagte die ein
zige in Liesberg existierende Zementfabrik sei. Und damit tritt ihre
Firmabezeichnung in Kollision mit dem gleichartigen sachlichen Fir
menzusatz der Klägerin, da, wie die im Prozesse ausgewiesene Er
fahrung gezeigt hat, die spezialisierende Unterscheidung Port
landzementfabrik gegenüber Zement und Kalkwerke nicht ge
nügt, um Verwechslungen im Verkehre auszuschließen. Die neue
Firma der Beklagten hat daher vor der älteren Firma der Klägerin
zu weichen, d. h. sie darf nach dem Grundsatze des Art. 873 OR
eine die Natur ihres Geschäftes als Zementfabrik in Verbindung
mit der Ortsbezeichnung Liesberg angebende Firma nur führen
mit einem Zusatze, welcher die Tatsache zum Ausdruck bringt, daß
in Liesberg bereits ein anderes, gleichartiges Geschäft besteht. In
diesem Sinne ist also ihre Berechtigung zur Führung des Orts
namens Liesberg schon nach Art. 873 OR beschränkt, wenn
ihr auch die Verwendung desselben mit Rücksicht auf ihre Bezie
hungen zur Bahnstation Liesberg trotz ihrer territorialen Zugehö
aigkeit zur Gemeinde Bärschwil an sich gestattet wäre.
3. Ist die Klage nach dem Gesagten schon auf Grund des
Art. 873 OR gutzuheißen, so bedarf der weitere Klagestandpunkt
der illoyalen Konkurrenz keiner Erörterung mehr. Übrigens er
weist sich die Klage nach den vorstehenden Ausführungen auch in
dieser Hinsicht als begründet; denn es unterliegt keinem Zweifel,
daß die Beklagte bei der Wahl ihrer Firma, wenn nicht geradezu
von der Absicht geleitet wurde, Verwechslungen mit dem Geschäfte
der Klägerin herbeizuführen und so dessen Ruf in rechtswidriger
Weise für sich auszubeuten, so doch mindestens hätte erkennen
sollen, daß solche Verwechslungen eintreten würden, und daß sich
die gewählte Firma demnach von derjenigen der Klägerin nicht
genügend unterscheide;
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und damit das
Urteil des solothurnischen Obergerichts vom 9. November 1909
in allen Teilen bestätigt.