Texte intégral
- Arteil vom 19. Dezember 1911 in Sachen
Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen Wiederkehr.
Die durch den Mandatbriefträger vorgenommene Fälschung der Quittung
des Adressaten auf dem Postmandat fällt unter den Begriff der
Verfälschung von Bundesakten im Sinne des Art. 61 BStrR.
A. Der Kassationsbeklagte, gewesener Briefträger in Die
tikon, ist beschuldigt und geständig, in den Jahren 1910/11
wiederholt Postmandatbeträge, die ihm im Postdienst zur Aus
zahlung an Private anvertraut worden waren, sich zugeignet zu
haben. Dabei hat er in fünf Fällen, um diese Veruntreuungen
zu verdecken, den Mandatkartons, die zum Ausweise der geleisteten
Auszahlung von den Adressaten quittiert werden sollten, selbst den
Namen der Adressaten in Quittungsform beigesetzt. Der Bundesrat
überwies ihn den Behörden des Kantons Zürich zur Beurteilung
wegen Unterschlagung und wegen Fälschung von Bundesakten in
Konkurrenz mit Amtspflichtverletzung. Durch Verfügung vom
- Juli 1911 stellte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung
insichtlich der Unterschlagung, soweit es sich um die schwurgericht
liche Kompetenz handle, ein, in dem Sinne, daß die Akten an die
Bezirksanwaltschaft Zürich zur Anklage in bezirksgerichtlicher Kom
petenz zu gehen hätten und dabei die eingeklagte Amtspflichtver
letzung als Erschwerungsgrund bei der Bestrafung der Unter
schlagung zu berücksichtigen sei. Hinsichtlich der Fälschung
Bundesakten wurde die Untersuchung überhaupt eingestellt, weil
Postmandatsquittungen keine Bundesakten seien. Gegen diese Ver
fügung reichte der Bundesrat beim zürcherischen Regierungsrate
Rekurs ein mit dem Begehren, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben, soweit dadurch die Überweisung des Angeschuldigten an
den Strafrichter wegen Fälschung von Bundesakten in Konkurrenz
mit Amtspflichtverletzung verweigert werde. Der Regierungsrat
hat den Rekurs mit Beschluß vom 30. September 1911 unter
Zustimmung zu der von der Staatsanwaltschaft vertretenen Rechts
auffassung abgewiesen.
B. Gegen diesen Beschluß richtet sich nun die vorliegende
formrichtig eingelegte Kassationsbeschwerde, womit die Bundesan
waltschaft als Beauftragte des Bundesrates vor Bundesgericht das
Begehren stellt, der genannte Beschluß sei aufzuheben und der
Regierungsrat des Kantons Zürich anzuweisen, die kantonale
Staatsanwaltschaft zur Anklagestellung gegen Wiederkehr beim
zuständigen kantonalen Gerichte wegen Fälschung von Bundesakten
zu verhalten, unter Kostenfolge.
Der Angeschuldigte hat eine Antwort auf die ihm zugestellte
Beschwerde nicht eingereicht.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
(Zulässigkeit der Beschwerde).
2. Die dem Angeschuldigten zur Last gelegten Fälschungen
von Bundesakten nach Art. 61 BStrR erblickt die Kassations
klägerin darin, daß der als Briefträger mit der Auszahlung von
Postmandatsbeträgen betraute Angeschuldigte, um die rechtswidrige
Aneignung dieser Beträge zu verdecken, auf den Mandatsformularen
die Namen der Adressaten in Form von Quittungen beigesetzt hat.
Hierin liegt zunächst ohne Zweifel eine Verfälschung von Akten
d. h. Urkunden im Sinne von Art. 61 BStrR. Denn die Er
klärungen, die auf den Mandatsformularen durch Schrift oder
Abstempelung von den Organen der Post und von den beim An
weisungsgeschäft beteiligten Privaten angebracht werden, machen
das Formular in Verbindung mit seinem Texte zur Urkunde; und
im besondern hat die Unterschrift des Adressaten in Verbindung
mit dem ausgefüllten Quittungsvermerk urkundlichen Charakter.
Fraglich ist nur, ob auch das weitere Merkmal gegeben sei, das
nach der Rechtssprechung (vergl. AS 32 Nr. 79 i. S. Linder)
zum Begriff der Bundesakten des Art. 61 gehört, ob man es
nämlich mit öffentlichen Urkunden zu tun habe. Auch das ist
rab soweit zu bejahen, als es sich um die von den Organen
der Post selbst auf dem Mandatsformular verurkundeten Erklärungen
handelt (so namenlich um die durch Abstempelung auf dem Haupt
teil des Formulars vorzunehmende Verurkundung darüber, daß,
von welcher Poststelle und zu welcher Zeit der Auftrag zur Zah
lung der betreffenden Geldsumme an den betreffenden Adressaten
angenommen sei). Der Art. 114 des geltenden Postgesetzes vom
5. April 1910 unterstellt denn auch die betrügerische Nachahmung
von Poststempeln ausdrücklich dem Art. 61 BStrR. Die von den
Postorganen vorgenommenen Verurkundungen als öffentliche an
zusehen, rechtfertigt sich, entsprechend dem, was das Bundesgericht
bereits im genannten Entscheide i. S. Linder in Hinsicht auf die
Fälschung von Eisenbahnbillets ausgeführt hat, schon von der
Erwägung aus, daß die Verurkundungen von staatlichen Funk
tionären in Ausübung ihrer amtlichen Befugnisse und kraft Amts
pflicht vorgenommen werden und daher eine erhöhte Glaubwürdigkeit
verdienen. So betrachtet denn auch das deutsche Strafrecht (vergl.
Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 24 Nr. 42;
Olshausen, Kommentar zum deutschen StGB 5 Aufl. 267
Note 7 g S. 1069; Binding, Grundriß des deutschen Strafrechts
zweite Hälfte erste Abteilung 242 Note 4 S. 187 der ersten
Auflage) die von den Postbeamten auf den Postanweisungsfor
mularen angebrachten Vermerke als öffentliche Urkunden.
Entsprechendes muß nun aber auch von der vom Anweisungs
adressaten ausgestellten Empfangsbescheinigung gelten. Zwar
geht diese Quittungserklärung von keinem öffentlichen Organ, sondern
von einem Privaten aus, und es kann daher allein aus der Person
des Ausstellers nichts für eine erhöhte Glaubwürdigkeit oder einen
qualifizierten strafrechtlichen Schutz gefolgert werden. Und ebenso
wenig läßt sich dem Umstande rechtliche Bedeutung beilegen, daß
sich die Quittung mit den öffentlichen Verurkundungen der Beamten
auf dem gleichen Stück Papier als Urkundsmaterial vereinigt
findet; denn würden auch gesonderte Quittungsformulare verwendet,
so vermöchte das den Rechtscharakter des Postmandatsgeschäftes
nicht zu berühren. Entscheidend ist vielmehr, daß der private Em
pfänger des angewiesenen Geldbetrages die Quittungserklärung
nicht gleichfalls gegenüber einer Privatperson sondern gegenüber
dem zuständigen Organ der öffentlichen Postanstalt ausstellt und
daß diese Erklärung von der Anstalt entgegengenommen wird und
dem Zwecke ihrer öffentlichen Verwaltungstätigkeit dient. Dadurch
schafft die Verurkundung der Erklärung eine öffentliche Urkunde,
die den erhöhten Strafrechtsschutz des Art. 61 genießen muß (ähnlich
etwa der Empfangsbescheinigung des Zeugen für das Zeugengeld
auf dem Verhörsprotokoll). Die Fälschung der Urkunde enthält
nicht nur, wie die einer gewöhnlichen Privatquittung, einen Angriff
gegen das Vermögen eines Einzelnen und damit auch gegen die
Verkehrssicherheit im allgemeinen, sondern zugleich auch unmittelbar
einen solchen gegen das Gemeinwesen in seiner öffentlichen Ver
waltungstätigkeit. Dementsprechend hat denn auch der Art. 116
des geltenden Postgesetzes durch Sonderbestimmung die Verfäl
schungen von Postchecks, die ja ebenfalls von Privaten gegenüber
der Postanstalt abgegebene Erklärungen enthalten, dem Art. 61
BStrR unterstellt.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheißen und demgemäß der
angefochtene Beschluß des Regierungsrates des Kantons Zürich
vom 30. September 1911 aufgehoben.
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