Texte intégral
- Arteil vom 7. Juni 1911 in Sachen
Gindraux, Kl. u. Ber. Kl., gegen Schweiz. Bundesbahnen,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Art. 1 EHG. Ausschluss der Haftpflicht für einen Unfall, der durch das
Verschulden eines Dritten verursacht worden ist. (Verletzung
eines Reisenden durch die Explosion einer Bombe einer mit
Explosivstoff gefüllten Flasche , die von einer nicht zur Bahn
verwaltung gehörenden Person in einen Personenwagen gelegt worden
war und beim Versuche des Reisenden, sie daraus zu entfernen, in
seiner Hand explodierte.) Begriff der Unfallsursache im Rechtssinne;
Verneinung eines rechtlich relevanten Kausalzusammenhangs des
hier gegebenen Unfalls mit dem Bahnbetriebe.
A. Durch Urteil vom 7. Dezember 1910 hat der Appel
lationshof des Kantons Bern über die Klage:
- Die Beklagtschaft sei zu verurteilen, dem Kläger Schaden
ersatz zu leisten, im Sinne der Art. 1 und 3 des Bundesgesetzes
vom 28. März 1905 betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn
und Dampfschiffahrtunternehmungen, für die Folgen des Unfalls
vom 8. Oktober 1907.
- Es sei diese Entschädigung durch das Gericht festzusetzen,
verzinsbar zu 5% vom Tage des Unfalls an gerechnet.
erkannt:
Der Kläger wird, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils,
mit seiner Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Be
rufung an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, es sei die
Klage gutzuheißen, eventuell die Sache zur Abnahme der aner
botenen Beweise und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des
Klägers diesen Antrag erneuert. Der Vertreter der Beklagten be
antragt die Abweisung der Berufung, eventuell die Rückweisung
an die Vorinstanz in dem Sinne, daß ihr der Gegenbeweis gemäß
der vor den kantonalen Instanzen gestellten Beweisanträge ab
genommen werde.
48 37 I1 1911
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
- Der Kläger fuhr am 8. Oktober 1907 von Lausanne
nach Sitten. Der Zug, den er benützte, kam mit fünf Minuten
Verspätung in Sitten an. Schon während der Fahrt fiel den
Reisenden in der Wagenabteilung, wo der Kläger saß, ein son
derbarer Rauchgeruch auf. Als dann der Zug in Sitten anhielt,
entwickelte sich ein ziemlich starker Rauch. Der Kläger forschte
nach dessen Ursache und entdeckte unter einer Bank am Boden eine
in Packleinwand eingewickelte Flasche, an der eine rauchende Zünd
schnur befestigt war. Er war sich sofort darüber klar, daß es sich
um eine gefährliche Bombe handelte, und nahm daher die Flasche
weg, um sie an einen Ort zu bringen, wo die Explosion nichts
schaden konnte. Sie zum Fenster hinauszuwerfen, getraute er sich nicht,
weil er fürchtete, es könnten dadurch Menschen und Sachen ge
fährdet werden. Da auf dem Perron eine Anzahl von Personen
waren, entschloß er sich, auf der diesem entgegengesetzten Seite aus
zusteigen. Dabei soll nach seiner Behauptung die Wagentüre nur
mit Mühe aufgegangen sei, so daß er mit dem Offnen Zeit
verlor. Als er aber den Wagen verlassen hatte, fuhr auf dem
daneben liegenden Geleise eben ein langer Güterzug daher. Der
Kläger entledigte sich daher der Flasche noch nicht. Er fragte einen
Bremser, was er damit machen solle, worauf dieser, indem er auf
den abfahrenden Güterzug aufsprang, rief : Je ne sais pas,
lancez-la . Zugleich bemerkte ein Kondukteur, es sei nicht ge
stattet, à contre-voie auszusteigen. Als der Kläger darauf den
Kopf drehte, um zu antworten, platzte die Bombe und riß ihm
die linke Hand weg. In der Strafuntersuchung, die über diesen
Fall geführt wurde, konnte nicht ausfindig gemacht werden, wer
die Bombe in den Wagen gelegt hatte .
- Da im Klagbegehren ausdrücklich nur ein Anspruch aus
dem EHG geltend gemacht und in der Berufungserklärung aus
drücklich Gutheißung des Klagbegehrens, wie es ursprünglich ge
stellt war, beantragt worden ist, so ist die Frage, ob der Kläger
Ansprüche aus dem allgemeinen Obligationenrechte, wie z. B. aus
Siehe auch das denselben Unfallstatbestand betreffende Urteil des
Bundesgerichts v. 5. Juni 1909 i. S. Gindraux c. La Préservatrice :
(Anm. d. Red. f. Publ.)
AS 35 II Nr. 50 S. 382 ff.
Geschäftsführung ohne Auftrag, gegen die Beklagte herleiten könne,
nicht zu untersuchen.
- Um zu prüfen, ob der Kläger auf Grund des EHG
einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte hat, empfiehlt es
sich, zunächst gemäß Art. 1 EHG festzustellen, auf welche recht
liche Ursache der Unfall zurückzuführen ist und inwieweit dabei ein
schuldhaftes Verhalten vorliegt. In erster Linie ist jedenfalls das
Legen der Bombe in den Wagen Ursache im Rechtssinne. Wer sie
hingelegt hat, konnte von der Vorinstanz nicht festgestellt werden.
Auf die Person des Täters kommt es aber nicht an. Sicher bleibt,
daß ein Dritter die mit Explosivstoff gefüllte Flasche in ver
brecherischer Absicht in den Wagen gebracht hat. Somit ist der
Unfall vor allem auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen.
Die Annahme, daß ein Bahnangestellter die Bombe gelegt habe,
erscheint ausgeschlossen.
Ist somit der Unfall durch das Verschulden eines Dritten
verursacht, so ist die Beklagte nur dann haftpflichtig, wenn die
besondere Gefahr des Eisenbahnbetriebes rechtlich als Mitursache
erscheint (AS 33 II S. 500 ff. Erw. 4 ff.). Nun mag allerdings
ein Umstand, der in der Eigenart des Bahnbetriebes liegt, zur
Herbeiführung des Unfalles mitgewirkt haben, nämlich die An
sammlung von Menschen und Zügen im Bahnhof, die den Kläger
verhinderte, kurzerhand die Flasche nach der einen oder andern
Seite wegzuwerfen. Als Ursache im Rechtssinn kann aber dieser
Umstand nicht angesehen werden. Wie das Bundesgericht im Falle
Hüser gegen Birsigtalbahn (AS 33 II S. 22 ff.) ausgeführt hat,
schließt ein durchaus regelwidriges, nach der Erfahrung des Lebens
nicht voraussehbares Verhalten der Getöteten oder Verletzten, das
auch abgesehen vom Eisenbahnbetriebe geeignet ist, schädigend zu
wirken, den Kaufalzusammenhang zwischen dem Betriebe und dem
Unfall aus. Dasselbe gilt analog mit Bezug auf das kausale
Verhalten eines Dritten (vergl. den erwähnten Entscheid AS 33 II
S. 500 ff. Erw. 4). Das Hinlegen einer Bombe zur Herbeifüh
rung einer Explosion ist nun ein ganz außerordentliches Ereignis,
mit dem beim Eisenbahnbetriebe nicht gerechnet werden kann.
- Da also der Unfall im Sinne des Art. 1 EHG durch
das Verschulden eines Dritten verursacht war, so ist die Beklagte
dem Kläger gegenüber auf Grund des EHG nicht schadenersatz
pflichtig. Es ist dabei nicht nötig, festzustellen, ob man es zu tun
habe mit einem Unfall beim Betriebe oder bei Hülfsarbeiten, mit
denen die besondere Gefahr des Eisenbahnbetriebes verbunden ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellations
hofes des Kantons Bern vom 7. Dezember 1910 bestätigt.
B.
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