Texte intégral
- Entscheid vom 12. Juni 1912 in Sachen Dettwiler.
Art. 17 Abs. 2 SchKG: Wenn das Gesetz die schriftliche Mitteilung
einer betreibungsamtlichen Verfügung an die Parteien vorschreibt,
läuft die Beschwerdefrist erst vom Tage der Zustellung an.
A. Der Rekurrent, Karl Dettwiler, Architekt in Basel, be
schwerte sich mit Eingabe vom 14. Mai 1912 bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde darüber, daß ihm am 26. April 1912 vom Be
treibungsamt Basel Stadt 13 Aquarellbilder und eine Kassette
zum Einschließen von Briefen gepfändet worden seien. Er verlangte
Aufhebung der Pfändung, mit der Begründung, er brauche die
gepfändeten Gegenstände notwendig zur Ausübung seines Berufes.
B. Die kantonale Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde
wegen Verspätung nicht eingetreten. Sie führt aus, daß der Re
kurrent spätestens Ende April im Besitz der Abschrift der Pfändungs
urkunde gewesen sei, aus der er ersehen habe, daß die Bilder und
die Kassette gepfändet seien. Die Beschwerde sei also nach Ablauf der
zehntägigen Frist eingereicht worden.
C. Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent inneri Frist
den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Er bestreitet, daß seine
erstinstanzliche Beschwerde verspätet sei, da er die Pfändungsurkunde
erst am 4. Mai 1912 erhalten habe.
Die kantonale Aufsichtsbehörde gibt die Richtigkeit dieser Angabe
zu. Die Annahme, daß die Abschrift der Pfändungsurkunde dem
Rekurrenten gemäß Art. 113 SchKG innert drei Tagen nach
Vornahme der Pfändung zugestellt worden sei, habe sich als un
richtig herausgestellt.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Es wurde seinerzeit vom Bundesrat als Oberaufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs ausgesprochen (Arch. 1 No. 3)
und seither in ständiger Praxis daran festgehalten, daß in allen
Fällen, in denen das Gesetz die schriftliche Mitteilung einer be
treibungsamtlichen Verfügung an die Parteien vorschreibt, die Be
schwerdefrist für die Parteien nicht schon vom Tag des Vollzuges
der Verfügung, sondern erst vom Tag der Zustellung an laufe
(vergl. Jaeger, I Anm. 11 ad Art. 17 SchKG und die dortigen
Zitate). Es besteht durchaus kein Anlaß, von dieser Praxis abzu
gehen, die schon in der Natur der Sache begründet ist. Darnach
ist in casu die Beschwerdefrist eingehalten, da der Rekurrent die
Pfändungsurkunde unstreitig am 4. Mai 1912 zugestellt erhalten
hat und am 14. Mai gegen die Pfändung Beschwerde führte. Es
ist daher auf die Beschwerde einzutreten und die Sache zu mate
rieller Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zu
materieller Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Mots-clés
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