Texte intégral
- Arteil vom 13. Dezember 1912 in Sachen
Litholin .
Sachauslieferung (Art. 27 AuslG). Das Bundesgericht ist zum
Entscheide hierüber nicht zuständig, sofern es nicht über die zu
gehörige Auslieferung der Person des Verfolgten
auf Grund einer Einsprache desselben gemäss den Art. 23 u. 24
AuslG zu entscheiden hat.
Das Bundesgericht hat
auf Grund des folgenden Sachverhaltes:
A. Am 16. 17. Oktober 1912 hat der Schweiz. Buudes
rat die von Deutschland nachgesuchte Auslieferung des in Zürich
zur Haft gebrachten preußischen Staatsangehörigen Wilh. Schmidt
zum Zwecke seiner Strafverfolgung wegen betrügerischen Bankerotts
bewilligt und die ebenfalls nachgesuchte Herausgabe der bei seiner
Verhaftung beschlagnahmten Gegenstände (worunter insbesondere
Kisten und ein Automobil) verfügt. Schmidt hatte sich der Be
willigung des Auslieferungsgesuches nicht widersetzt. Dagegen hat
wegen der letzterwähnten Verfügung des Bundesrates die Gesell
schaft m. b. H. Litholin in Mehlem a. Rh. mit Eingabe ihres
Vertreters vom 25.28. Oktober 1912 beim Bundesgericht Ein
sprache erhoben und unter Hinweis darauf, daß sie an den frag
lichen Gegenständen für eine anerkannte Forderung an Schmidt
im Betrage von 17,500 Fr. in Zürich einen betreibungsrechtlichen
Arrest ausgewirkt habe (der, nach weiterer Mitteilung der Gesell
schaft vom 28. November 1912, in der Folge durch die ordent
liche Pfändung ersetzt worden sein soll), das Begehren gestellt:
Die Herausgabe des in Zürich betreibungsrechtlich beschlag
nahmten Vermögens des Wilhelm Schmidt an die deutschen Be
hörden sei nicht zu bewilligen; eventuell sei an die Herausgabe
die Bedingung der vollständigen und unversehrten Rückgabe nach
Erledigung des Strafverfahrens u knüpfen.
Die Einsprecherin vertritt die prozessuale Auffassung, sie sei zu
ihrem Vorgehen legitimiert und das Bundesgericht, obschon es sich
zufolge der Einwilligung Schmidts in seine Auslieferung bisher
mit der Sache nicht zu befassen gehabt habe, zur Beurteilung der
Einsprache zuständig, da auch das Interesse eines Dritten an der
Nichtherausgabe des Vermögens eines Ausgelieferten zur Durch
führung des gesetzlich vorgesehenen Einspracheverfahrens genügen
müsse. Und materiell führt sie des nähern aus, daß die streitige
Vermögensauslieferung nach Art. 9 des schweizerisch deutschen
Auslieferungsvertrages vom 24. Januar 1874 nicht zu gewäh
ren sei.
B. Das Bundesgericht hat sich über die Frage seiner Kom
petenz zur Beurteilung der Einsprache mit dem Bundesrate durch
Meinungsaustausch gemäß Art. 194 OG im Sinne der nach
stehenden Erwägung verständigt;
in Erwägung:
Gemäß den Art. 23 und 24 des BG betr. die Auslieferung
gegenüber dem Auslande, vom 22. Januar 1892 (AuslG) hat
das Bundesgericht darüber, ob die von einem auswärtigen
Staate nachgesuchte Auslieferung eines in der Schweiz zur Haft
gebrachten Verfolgten stattzufinden habe, nur zu entscheiden, wenn
der Verhaftete eine Einsprache erhebt, die sich auf das gegenwär
tige Gesetz, auf den Staatsvertrag oder auf eine Gegenrechtser
klärung stützt . Willigt dagegen der Verhaftete in seine unverzüg
liche Auslieferung ein oder erhebt er andere, als die erwähnten
Einreden, so hat nach Art. 22 AuslG der Bundesrat zu
prüfen, ob der Auslieferung kein gesetzliches Hindernis entgegen
stehe, und, wenn dies nicht der Fall ist, ihren sofortigen Vollzug
anzuordnen. In den beiden Fällen aber sind, sofern die Ausliefe
rung bewilligt wird, laut Art. 27 AuslG auch Papiere, Wert
sachen und andere in Beschlag genommene Gegenstände", die sich
auf das Vergehen beziehen, wegen dessen die Auslieferung statt
findet", an den auswärtigen Staat herauszugeben. Das Gesetz be
handelt also diese sog. Sachauslieferung als Akzessorium
der Auslieferung der Person des Verfolgten. Daraus ist ohne
weiteres zu schließen, daß der Entscheid hierüber, d. h. über die
Frage, ob die beschlagnahmten Gegenstände als mit dem gegebenen
Auslieferungsdelikte im gesetzlich oder vertragsgemäß erforderlichen
Zusammenhange stehend herauszugeben seien, derjenigen Behörde
zukommt, die nach Maßgabe der erörterten Kompetenzausscheidung
über die Auslieferung der Person des Verfolgten zu befinden hat.
Folglich kann das Bundesgericht nur dann in die Lage kommen,
sich überhaupt mit dieser Frage zu befassen, wenn der Verfolgte
selbst gegen seine Auslieferung eine Einsprache im Sinne von
rt. 23 AuslG erhoben hat. Es hat denn auch bisher über Sach
auslieferungsbegehren stets unter solchen Umständen geurteilt (vergl.
aus der neueren Zeit die Urteile i. S. Tonelli: AS 31 1 Nr. 81
Erw. 1 ff. S. 501 ff.; i. S. Belenzow: 32 I Nr. 77 eingangs
und Erw. 1 S. 546 und 548; i. S. Pietsch: AS 34 I Nr. 56
Erw. 5 S. 368 ff). Im hier gegebenen Falle aber trifft diese
Voraussetzung nicht zu. Demnach fehlt dem Bundesgericht die
Kompetenz zur Beurteilung der vorliegenden Dritteinsprache; -
erkannt:
Auf die Einsprache der Gesellschaft Litholin wird nicht ein
getreten.
Mots-clés
extraditionseized propertyjurisdictionthird-party objectionaccessory measure