- Entscheid vom 13. September 1912 in Sachen Oppliger.
Art. 63 SchKG: Di dem Schuldner zur Wahrung seiner Interessen
gesetzten Fristen, wie insbesondere diejenige für Erhebung des
Rechtsvorschlages, werden, wenn ihr Ende in die Zeit der Betrei
bungsferien oder eines Rechtsstillstandes fällt, bis zum dritten Tage
nuch dem Ende der Ferien oder des Rechtsstillstandes verlängert.
A. In der Betreibung Nr. 3080 des Emil Luginbühl in
Schaffhausen gegen den Rekurrenten Gottfried Oppliger, Landwirt
in Wikhardswil, stellte das Betreibungsamt Konolfingen dem
Schuldner am 10. Mai 1912 den Zahlungsbefehl zu. Am 19.
Mai begannen infolge des Pfingstfestes die Betreibungsferien und
dauerten bis zum 2. Juni 1912. Während der Ferien, am 28.
Mai 1912, erhob der Rekurrent Rechtsvorschlag. Das Betrei
bungsamt wies diesen jedoch wegen Verspätung zurück.
B. Hiegegen erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Be
gehren, es sei der Rechtsvorschlag als rechtzeitig erhoben zu er
klären.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern wies die Beschwerde
AS 38 1 1912
mit Entscheid vom 27. Juni 1912 ab und führte zur Begründung
folgendes aus: Sofern Art. 63 SchKG anwendbar sei, wäre
der Rechtsvorschlag rechtzeitig gemacht worden. Nun habe aber
die eidgenössische Oberaufsichtsbehörde bisher immer entschieden,
daß sich Art. 63 SchKG nur auf die vom Amte vorzunehmenden
Betreibungshandlungen und nicht auf die dem Schuldner obliegenden
Vorkehren, wie insbesondere den Rechtsvorschlag, beziehe (AS
Sep. Ausg. 4 Nr. 44 und 49, 10 Nr. 52 , Archiv 2 Nr. 77
7 Nr. 115, 9 Nr. 97). Obwohl diese Auffassung zu Bedenken Anlaß
gebe und in der neuern Doktrin (Jaeger, Komm. Art. 63 N. 5
B, Blumenstein, Handbuch S. 215) angefochten worden
sei, wolle die Aufsichtsbehörde doch im Interesse einer einheitlichen
Rechtsprechung von der Praxis der obersten Instanz nicht ab
weichen.
C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung
seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Wie die Vorinstanz ausführt, hat bisher das Bundes
gericht in Übereinstimmung mit der frühern Praxis des Bundes
rates stets daran festgehalten, daß sich Art. 63 SchKG nur
auf die dem Betreibungsamte für die Vornahme gewisser Betrei
bungshandlungen gesetzten Fristen beziehe und also insbesondere
auf die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages keine Anwendung
finden könne. An dieser Auffassung läßt sich jedoch bei nochmaliger
näherer Prüfung nicht festhalten.
- Während nämlich Art. 56 SchKG im allgemeinen dem
Betreibungsamte verbietet, während bestimmter Zeit Betreibungs
handlungen" vorzunehmen, spricht Art. 63 SchKG ganz allge
mein vom Fristenlauf, ohne die Betreibungshandlungen" zu er
wähnen oder auch nur anzudeuten, daß er sich überhaupt bloß
auf einen bestimmten Teil der vom Betreibungsgesetze vorgesehenen
Fristen beziehe.
- Was sodann die Auslegung des Art. 63 SchKG auf
Grund von Sinn und Geist des Gesetzes, seiner Stellung im Ge
Sep.-Ausg. 27 1 S. 564 f. u. 579 f., 33 I 684 f.
setze und seines Zusammenhanges mit anderen Gesetzesbestimmungen
betrifft, so ist die bisherige Praxis von Art. 56 SchKG ausge
gangen und hat aus dieser Bestimmung geschlossen, daß der Ab
schnitt III des zweiten Titels über Betreibungsferien und Rechts
stillstand" lediglich den Zweck habe, während bestimmter Zeiträume
eine Hemmung des amtlichen, vom Betreibungsamte ausgehenden
Verfahrens eintreten zu lassen und daß somit eine Verlängerung
der dem Schuldner zur Wahrung seiner Interessen gesetzten Fristen
nicht im Sinne des Gesetzes liege (vergl. AS Sep. Ausg. 4
S. 203 , Archiv 7 S. 359). Nun ist richtig, daß Art. 56 SchKG
nur den Betreibungsbeamten (und allenfalls andern Behörden,
vergl. Jaeger, Komm. Art. 56 N. 3) die Vornahme bestimmter
Handlungen für die angegebenen Zeiten verbietet. Hieraus darf
aber nicht geschlossen werden, daß sich der Zweck der Betreibungs
ferien und des Rechtsstillstandes in diesem Verbot erschöpfe, daß so
mit diese Institute keine weitern Wirkungen für den Schuldner haben
könnten und insbesondere Art. 63 SchKG lediglich als notwendige
Folge des in Art. 56 enthaltenen Verbotes aufzufassen sei.
Dem Gesetze liegt vielmehr, wie aus seiner allgemeinen Fassung
geschlossen werden muß, der allgemeine Gedanke zu Grunde, der
Schuldner dürfe während bestimmter Zeiten mit einer Betreibung
nicht belästigt werden und diesem Gedanken sind nun in Art. 56
und 63 SchKG im allgemeinen zwei verschie dene von ein
ander unabhängige Bestimmungen entsprungen, nämlich einer
seits die Vorschrift, daß dem Schuldner gegenüber die Betreibung
durch Amtshandlungen nicht weiter geführt werden darf, und ander
seits die Bestimmung, daß die dem Schuldner zur Wahrung
seiner Interessen gesetzten Fristen während der Ferien und eines
Rechtsstillstandes nicht ablaufen sollen. Es ist klar, daß das bloße
Verbot von Amtshandlungen nur zum Teil dem Grundgedanken
einer Befreiung des Schuldners von der Belästigung mit dem
Zwangsvollstreckungsverfahren gerecht würde. Daß das Gesetz
eine derartige Beschränkung nicht gewollt hat, zeigt denn auch
der Inhalt der Art. 57-63 SchKG und die Stellung des Art.
63 zum Art. 56 SchKG.
- Dem im Militärdienst befindlichen Schuldner wird des
Ges.-Ausg. 27 I S. 565.
halb Rechtsstillstand gewährt, weil angenommen wird, ein Soldat
werde im Dienste so in Anspruch genommen, daß er keine Zeit
mehr finde, sich mit andern bürgerlichen Angelegenheiten zu be
schäftigen. Während der Überlegungsfrist für Antritt oder Aus
schlagung der Erbschaft besteht Rechtsstillstand in Beziehung auf
Betreibungen für Erbschaftsschulden, weil, bevor feststeht, welche
Personen als Erben in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten,
auch unsicher ist, wer als Schuldner in der Betreibung zu handeln
hat. Der Rechtsstillstand am Todestage des Erblassers und den
fünf folgenden Tagen sodann rechtfertigt sich mit Rücksicht darauf
daß auch einem Erben, der die Erbschaft sofort angetreten hat,
Zeit gelassen werden muß, um sich über die Angelegenheiten des
Erblassers etwas zu orientieren. Der Rechtsstillstand des Art. 60
SchKG beruht auf dem Gedanken, daß ein Verhafteter, der keinen
Vertreter hat, seine Interessen infolge seiner beschränkten Bewe
gungsfreiheit nur in mangelhafter Weise wahren kann. Ein schwer
kranker Schuldner endlich erhält Rechtsstillstand weil er zur Be
sorgung seiner Angelegenheiten unfähig ist, und der Rechtsstill
stand des Art. 58 SchKG beruht desgleichen auf dem Gedanken,
daß unter den in dieser Gesetzesbestimmung erwähnten Umständen
dem Schuldner nicht zugemutet werden könne, sich mit den gegen
ihn allfällig pendenten Betreibungen überhaupt zu befassen. Alle
erwähnten Rechtsstillstandsfälle zwingen geradezu zum Schlusse,
daß sich Art. 63 SchKG auch auf die dem Schuldner zur Wah
rung seiner Interessen gesetzten Fristen beziehe, weil sie auf dem
Gedanken beruhen, daß der Schuldner überhaupt nicht oder doch
nur in beschränktem Maße in der Lage sei, seine Interessen in
einer Betreibung wahrzunehmen, oder daß ihm die Wahrnehmung
seiner Interessen aus Humanitätsrücksichten nicht zugemutet werden
dürfe. Die Wahrung seiner Interessen aber besteht zum großen
Teile in der Beachtung der Fristen, im zweckentsprechenden Handeln
vor ihrem Ablauf. Diesem Gedanken hat das Bundesgericht in
seinem Entscheid in Sachen Stebler vom 2. März 1912 (AS
Sep. Ausg. 15 Nr. 13 ) bereits Ausdruck gegeben, indem es aus
führte, ein Verhafteter genieße bis zur Bestellung eines Vertreters
deshalb Rechtsstillstand, weil er insbesondere Gefahr laufe, in
Ges.-Ausg. 38 I Nr. 4
seinen Rechten dadurch beeinträchtigt zu werden, daß es ihm unter
Umständen unmöglich werde, die für die Vornahme einer Rechts
handlung gesetzte Frist einzuhalten.
Was für die erwähnten Fälle des Rechtsstillstandes gilt, hat
nun auch Geltung für die Betreibungsferien, die den Schuldner
aus Humanitätsrücksichten für gewisse Zeiten der Sorge um eine
gegen ihn gerichtete Betreibung entheben wollen; denn die Betrei
bungsferien und sämtliche Fälle des Rechtsstillstandes sind einander
in ihren Wirkungen nach Art. 56 und 63 SchKG genau gleichgestellt.
5. Findet somit Art. 63 SchKG auch auf die Frist für
Erhebung des Rechtsvorschlages Anwendung, so hat der Rekur
rent rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gut geheißen und unter Aufhebung des an
gefochtenen Entscheides der vom Rekurrenten in der Betreibung
Nr. 3080 des Emil Luginbühl am 28. Mai 1912 erhobene
Rechtsvorschlag als gültig erklärt.