Texte intégral
- Entscheid vom 7. November 1912 in Sachen Schröder.
Bei einer Beschwerde gegen die Weigerung eines Amtes, eine Betrei
bungshandlung zu vollziehen, kann die Aufsichtsbehörde nicht den
Vollzug vorsorglich anordnen.
A. Nachdem die untere Aufsichtsbehörde in der wegen Ver
weigerung des Vollzuges des Arrestbefehles vom 26. August 1912
bei ihr erhobenen Beschwerde durch die vorsorgliche Maßnahme
vom 7. September 1912 die provisorische Postsperre auf die bis
zum Erlaß des Arrestbefehles eingegangenen Gelder beschränkt
hatte und die Kreispostdirektion infolgedessen erklärte, daß sie die
erst nachher eingehenden Gelder an die Adressaten auszahle, er
wirkte Frau Schröder am 20. September 1912 einen neuen Ar
restbefehl gegen ihren Ehemann, in dem als Arrestgegenstände
aufgeführt wurden Geldsendungen, welche auf die Namen Schröder,
Schröder Schenke, Charlotte Schröder und F. Faillard bei der
Hauptpost oder den stadtzürcherischen Filialen eingehen (aber dem
Schuldner gehören) , und erhob, da sich das Betreibungsamt
Zürich I wiederum weigerte, die Sendungen für Charlotte Schrö
der und F. Faillard mit Beschlag zu belegen, neuerdings Beschwerde
bei der unteren Aufsichtsbehörde, indem sie zugleich beantragte, es
sei das Betreibungsamt bis zu deren Erledigung durch vorsorgliche
Maßnahme zur vorläufigen Vollstreckung des Arrestes zu ver
halten.
Die untere Aufsichtsbehörde gab jedoch diesem Begehren unter
Verweisung auf die Motive ihres inzwischen über den Arrest vom
- August ergangenen Beschwerdeentscheides keine Folge, und
ein hiegegen von Frau Schröder erhobener Rekurs, mit dem sie
verlangte, es sei ihrem Gesuch eventuell wenigstens in dem Sinne
zu entsprechen, daß die Kreispostdirektion angewiesen werde, zur
Sicherung der künftigen Vollstreckung des Arrestbefehles die auf
die Namen Charlotte Schröder und Faillard einlaufenden Gelder
bis zur rechtskräftigen Erledigung der wegen Verweigerung des
Arrestvollzuges eingereichten Beschwerde nicht auszuzahlen , wurde
von der kantoualen Aufsichtsbehörde durch Entscheid vom 9. Ok
tober 1912 gleichfalls abschlägig beschieden, im wesentlichen mit
folgender Begründung: Wie aus dem Arrestbefehl hervorgehe, habe
der Audienzrichter der Bezeichnung des Arrestobjektes ausdrücklich
den Zusatz beigefügt: aber dem Schuldner gehören . Damit habe
er offenbar nicht einfach seinem Befehle eine unnötige Be
gründung geben, also sagen wollen, daß alle solche Geldsendungen,
die künftig an die Adresse bestimmter Dritter eingehen, dem E.
Schröder gehörten. Vielmehr habe damit offenbar das Arrestobjekt
näher bezeichnet, also bestimmt werden wollen, daß nur diejenigen
Sendungen mit Beschlag zu belegen seien, die dem Schuldner ge
hörten. Wenn mit Rücksicht hierauf das Betreibungsamt gefunden
habe, es dürfe unmöglich alle Sendungen an Charlotte Schröder
und F Faillard schlechtweg arrestieren, so habe es ganz richtig
gehandelt. Das Begehren der Rekurrentin sei daher schon aus
diesem Grunde zu verwerfen.
B. Gegen diesen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde
rekurriert Frau Schröder an das Bundesgericht, indem sie den be
den Vorinstanzen gestellten Antrag auf vorläufigen Vollzug des
Arrestes erneuert. Sie macht geltend: die Auslegung, welche die
Vorinstanz dem im Arrestbefehle bei Bezeichnung des Arrestobjektes
angebrachten Zusatz gebe, sei irrtümlich. Denn dieser Zusatz sei
von ihr, der Rekurrentin selbst verlangt worden, um jeden Zweifel
darüber auszuschließen, daß die Arrestobjekte d. h. die Geldsendungen,
welche auf die Deckadressen Charlotte Schröder und F. Faillard
eingingen, tatsächlich dem Schuldner gehörten; er hätte also eine
Instruktion und Erläuterung für das Betreibungsamt sein sollen
AS 38 1 1912
und gerade das Gegenteil dessen bezweckt, was die Vorinstanz da
raus herauslese. Daß dem so sei, ergebe sich schon aus den Tat
sachen, die der Beschwerde gegen die Verweigerung des Vollzuges
des früheren Arrestes zu Grunde lägen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Gemäß Art. 36 SchKG sind die Aufsichtsbehörden zwar
befugt, einer bei ihnen eingereichten Beschwerde aufschiebende Wir
kung zu geben, d. h. den Vollzug der vom Amte angeordneten
Maßnahme, gegen die sich die Beschwerde richtet, bis zum Ent
scheide über letztere zu sistieren. Dagegen enthält das Gesetz keine
Bestimmung, durch die sie umgekehrt auch ermächtigt würden, den
Vollzug einer vom Amte verweigerten und auf dem Beschwerdewege
erst verlangten Maßnahme vorsorglich anzuordnen: Art. 21 Satz
2 SchKG, den die Rekurrentin anruft, bezieht sich seinem klaren
Wortlaute nach nur auf die im Beschwerdeentscheide selbst zu tref
fenden Anordnungen. Zweifellos unterblieb die Aufnahme einer
solchen Vorschrift nicht deshalb. weil der Gesetzgeber die Kompetenz
der Aufsichtsbehörden dazu als selbstverständlich betrachtete: denn
sonst wäre nicht zu erklären, weshalb er sie denn für den Fall der
Sistierung des Vollzuges in Art. 36 ausdrücklich statuiert hätte.
Aus dem Schweigen des Gesetzes ist vielmehr zu schließen, daß
man die Möglichkeit eines derartigen, dem Beschwerdeentscheide
vorangehenden provisorischen Vollzuges bewußt ausschließen wollte.
Trifft dies zu, so können aber die Aufsichtsbehörden die ihnen
vom Gesetze verweigerte Kompetenz natürlich nicht auf dem Wege
der Praxis dennoch für sich beanspruchen. Dies um so weniger,
als für die aus dem Gesetze sich ergebende Regelung gewichtige
praktische Gründe sprechen. Denn es ist klar, daß auch ein bloß
provisorischer Vollzug der mit der Beschwerde vom Amte ver
langten Handlung mit Rücksicht auf die damit kollidierenden In
teressen Dritter nicht angeordnet werden dürfte, ohne daß sich
die Aufsichtsbehörde wenigstens vorläufig über die Begründetheit
des Beschwerdebegehrens Rechenschaft gäbe. Es müßte also in
solchen Fällen faktisch jeweilen zweimal über letzteres entschieden
werden, zunächst vorläufig bei Erlaß, bezw. Ablehnung der vor
sorglichen Verfügung und sodann endgiltig im Beschwerdeentscheide
selbst. Eine derartige Doppelspurigkeit des Verfahrens läßt sich da
rechtfertigen, wo es sich um einen ordentlichen Prozeß handelt, da
bis zu dessen Erledigung regelmäßig notwendig längere Zeit ver
streichen muß; sie wäre aber kaum zu billigen im Beschwerdever
fahren, das vom Gesetze schon selbst als summarisches gedacht und
in der Praxis auch als solches ausgestaltet worden ist. Zudem ist
auch nicht zu vergessen, daß wenn die Weigerung des Amtes nach
her im Beschwerdeverfahren als unbegründet erklärt wird, der Be
schwerdeführer einen aus der Verzögerung allfällig entstandenen
Schaden nicht an sich zu tragen hat, sondern dafür u. U. nach
Maßgabe der Art. 5 ff. SchKG das Amt verantwortlich machen
kann.
Demnach erweist sich aber das Begehren des vorliegenden Re
kurses, es sei das Betreibungsamt zur vorläusigen Vollstreckung
des Arrestbefehles anzuweisen, als grundsätzlich unzulässig. Es
braucht daher auf eine Erörterung der Gründe anderer Natur,
aus denen die Vorinstanz das Begehren abgewiesen hat, nicht ein
getreten zu werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Mots-clés
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