Texte intégral
- Arteil vom 29. März 1912 in Sachen Gößler Cie.,
Kl. u. Ber. Kl., gegen
Jean Steiner Cie., Bekl. u. Ber. Bekl.
Musterschutz. Begriff des schutzfähigen Musters (MMG Art. 2).
A. Durch Urteil vom 31. Oktober 1911 hat das Zivilgericht
des Kantons Basel Stadt in vorliegender Streitsache erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Widerklage wird gutge
heißen, und demgemäß werden die am 27. Juli 1906 und am
- November 1907 unter den Nummern 13,399 und 14,842
erfolgten Hinterlegungen ungültig erklärt.
B. Gegen dieses Urteil hat die klägerische Firma gültig die Beru
fung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage: Die Klä
gerin wiederhole die in der Klage und Widerklagebeantwortung ge
stellten Rechtsbegehren, immerhin mit der Einschränkung, daß der
Musterschutz nicht für das deponierte Fenstercouvert an sich, son
dern nur für die durch Umränderung hervorgebrachte Geschmacks
form beansprucht und daß die Entschädigungsforderung auf 4 Fr.
per Tausend reduziert werde.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klä
gerin den gestellten Berufungsantrag erneuert und eventuell Rück
weisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung ver
langt. Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Beru
fung und Bestätigung des angefochtenen Urteils geschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -
Die Kläger Gößler Cie., die in Zürich eine Brief
kouvertfabrik und Buchdruckerei betreiben, haben am 27. Juli 1906
unter Nr. 13,399 und am 30. November 1907 unter Nr. 14,84:
beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum verschiedene Brief
umschläge als Muster zur Erlangung des Musterschutzes hinterlegt.
Die hinterlegten Umschläge sind Fensterkouverts , dadurch gekeun
zeichnet, daß ein Teil ihrer Vorderseite von bestimmter Form durch
sichtig ist, das Lesen der daruntergeschobenen Adresse des einge
schlossenen Briefes ermöglicht und so die besondere Aufschrift der
Adresse auf dem Umschlag selbst entbehrlich macht. Der durchsichtige
Teil, das Feuster , hat bei allen hinterlegten Mustern die Form
eines Rechteckes mit etwas abgerundeten Ecken und ist von einem
auffallenden farbigen Rande umgeben, der bei dem einen Kouvert
etwa 5 mm, bei den fünf andern etwa 1 mm breit ist. Der
ganze Umschlag mit Einschluß des Fensters ist aus einem Stück
hergestellt.
Die Kläger behaupten, die beklagte Firma, Jean Steiner Cie.
n Basel, habe diese Fensterkouverts seit 1909 widerrechtlich nach
geahmt. Eine Strafklage, die sie deswegen gegen einen Teilhaber
der beklagten Firma angehoben haben, ist durch einen Einstellungs
beschluß der Überweisungsbehörde des Kantons Basel Stadt vom
- Juli 1910 erledigt worden. Ein weiteres Strafverfahren, das
die Kläger ebenfalls wegen unberechtigter Nachahmung dieser Kou
verts gegen Johann Martin Rickenbach in Zürich als Teilhaber
der Firma Frey, Wiederkehr Cie. daselbst veranlaßt haben, hat
zu freisprechenden Urteilen der kantonalen Instanzen geführt. Eine
hiegegen eingereichte Kassationsbeschwerde ist vom Bundesgericht
am 19. Juni 1911 abgewiesen worden. Gegen die Firma Steiner
Cie. haben nunmehr die Kläger auch Zivilklage angehoben mit
der von ihnenden Rechtsbegehren: 1. Es sei ihr die Nachahmung
hinterlegten Fensterkouverts im Sinne von Art. 24 MMSchG
zu untersagen und zu verbieten, solche Kouverts zu verkaufen, feil
zu halten und in Verkehr zu bringen oder in der Schweiz einzu
führen. 2. Die bei der beklagten Firma liegenden, sich als Nach
ahmung der in Frage stehenden geschützten Muster darstellenden
Vorräte an Fensterkouverts seien vorsorglich mit Beschlag zu be
legen und nach Rechtskraft des Haupturteils vom Gerichte einzu
ziehen und zu verwerten. Der Nettoerlös sei der Klagepartei zu
zuweisen. Die beklagte Firma hat auf Abweisung der Klage an
getragen und widerklagsweise verlangt, es sei die Hinterlegung der
klägerischen Muster als ungültig zu erklären. Die Vorinstanz hat
entsprechend diesem Begehren der Beklagten erkannt, indem sie in
Anlehnung an den bundesgerichtlichen Kassationsentscheid vom
- Juni 1911 annahm, daß den klägerischen Mustern die Schutz
fähigkeit abgehe.
- Streitig ist nach der in der Berufungseingabe abge
gebenen Erklärung nur noch, ob die Kläger für die Umrände
rung der von ihnen verwendeten Fensterkouverts , nicht mehr
aber, ob sie für diese Kouverts überhaupt den Musterschutz bean
spruchen können. Der Rand der streitigen Briefumschläge besteht
den durch
in einer einfachen, farbigen Linie, die das Fenster -
sichtigen Teil der Vorderseite des Briefumschlages -
umgrenzt
und damit die Form eines Rechtecks mit etwas abgerundeten Kan
ten erhält. Wie die Kläger selbst zugegeben und sogar lobend her
vorgehoben haben, dient die Umränderung gewissen Nützlichkeits
zwecken. Namentlich scheint sie für eine richtige und saubere Her
stellung der durchsichtigen Fenster Fläche Vorteile zu bieten und
ferner wird durch sie die Aufmerksamkeit des Lesers auf die Stelle,
wo er die Adresse zu suchen hat, hingelenkt. In diesen Beziehungen
ist aber die fragliche Umränderung musterrechtlich überhaupt nicht
schützbar; denn insofern kann sie nur als Gebrauchsmuster in Be
tracht kommen und diese Muster nimmt der Art. 3 MMG vom
gesetzlichen Schutze aus (vergl. z. B. AS 35 II S. 675 und
dortige Zitate). Um schutzfähig zu sein, muß sie den Anforderungen
an die Geschmacksmuster genügen; es muß also in ihrer Anbrin
gung eine äußere Formgebung" im Sinne von Art. 2 MMG liegen.
Nun mögen zwar solche Fensterkouverts das Auge mehr be
friedigen, geschmackvoller sein, wenn sie umrändert als wenn sie
es nicht sind. Allein dieser gefälligere Eindruck ist doch nur die
notwendige Folge der mit der Umränderung bezweckten und er
möglichten technischen und praktischen Vorzüge. Und selbst wenn
man hievon absieht und die Anbringung eines Randes lediglich
vom ästhetischen Standpunkte aus würdigt, so läßt sich doch nicht
sagen, daß die Kläger damit eine irgendwie originelle Idee zum
Ausdruck gebracht hätten. Vielmehr stellt sich sowohl die Umrän
derung an sich als die Art des gewählten Randes einer ein
fachen farbigen Linie als etwas durchaus naheliegendes und
selbstverständliches dar, dem jede besondere Charakterisierung und
Gestaltung abgeht. Somit läßt sich von einer äußern Formgebung
nach Art. 2 des Gesetzes nicht sprechen (vergl. im übrigen die
Ausführungen des genannten Bundesgerichtsentscheides vom
19. Juni 1911).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Zivilgerichts
des Kantons Basel Stadt vom 31. Oktober 1911 in allen Teilen
bestätigt.
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