Texte intégral
- Arteil der II. Zivilabteilung vom 23. Oktober 1912
in Sachen Aschwanden gegen Ari.
Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdefrist beginnt mit der wirklichen
Mitteilung des angefochtenen Entscheides, nicht mit dessen Publika
tion im Amtsblatt. Schriftliche Form der Beschwerde. Rechtsanwen
dung. Der durch Beschwerde anfechtbare Entscheid muss einen auf
geordnetem Beweisverfahren beruhenden Tatbestand, sowie die An
gabe der Entscheidungsgründe enthalten. Zur Anhörung des zu
Bevormundenden gehört die Mitteilung der von den Vormundschafts
behörden gegen ihn geltend gemachten Tatsachen.
A. Am 24. Oktober 1911 erließ der Gemeinderat von
Sisikon ein sogenanntes Bevogtigungsgutachten, wodurch er den
Beschwerdeführer Michael Martin Aschwanden neuerdings bevor
mundete, nachdem eine frühere Bevormundung vom Bundesgericht
am 21. Dezember 1910 aufgehoben worden war. Als Bevor
mundungsgründe wurden liederlicher Lebenswandel und Unfähigkeit
des Aschwanden zur Verwaltung seines Vermögens geltend gemacht.
Der Regierungsrat, dessen Genehmigung gemäß Art. 7 Abs. 1
des Urner Vormundschaftsgesetzes einzuholen war, wies das Be
vogtigungsgutachten jedoch mit dem Auftrag an den Gemeinderat
zurück, den Vertreter des Aschwanden zuerst noch anzuhören und
über die Bevogtigungsgründe bestimmtere Angaben zu machen.
Hierauf setzte der Gemeinderat dem Vertreter des Beschwerde
führers am 31. Oktober 1911 eine 14tägige Einsprachefrist.
Mit Eingabe vom 15. November bestritt dieser das Vorliegen
von Bevogtigungsgründen und gab an, der Beschwerdeführer
wohne zur Zeit in Genf. Am 1. Dezember reichte der Gemeinde
rat von Sisikon dem Regierungsrat das Bevogtigungsgutachten
wieder ein, unter Beifügung einer Bescheinigung des Lehrers Asch
wanden in Zug. In der Bescheinigung führte dieser aus, der Be
schwerdeführer sei ein höchst verkommener Mensch, habe Frau und
Kind im Stich gelassen und sein Geld an fremde Frauenspersonen
vergeudet. Im Jahre 1910 sei er polizeilich aus Frankreich nach
Sisikon gebracht worden, angeblich weil er von Dieben um sein
Geld gebracht worden war. Auch habe er ihm (dem Lehrer Asch
wanden) bei einem früheren Anlaß (1890) 600 Fr. abschwindeln
wollen.
B. Am 20. Januar 1912 genehmigte der Regierungsrat
die Bevormundung ohne Begründung und beschloß, auf das Be
gehren um Aushändigung des Nutznießungsbetreffnisses des Be
schwerdeführers von 800 Fr. nicht einzutreten. Eine Mitteilung
des Bevormundungsbeschlusses an den Beschwerdeführer oder dessen
Anwalt erfolgte nicht. Auf die wiederholten Erkundigungen des
letzteren (vom 1. April und 12. Juli 1912) nach dem Stande
der Angelegenheit wurde ihm am 29. Juli vom Regierungsrat
geantwortet:
Auftragsgemäß machen wir Ihnen die Mitteilung, daß
Erledigungsgesuch in der Angelegenheit des Michael Martin
Aschwanden von Sisikon dem Regierungsrate vorgelegen hat.
Mit der Prüfung der Angelegenheit ist die Vormundschaftsdirek
tion betraut worden, welche nun Auftrag zur beförderlichen Vor
lage der Sache erhalten hat.
Ursache der unliebsamen Verzögerung ist, daß Hr. Regierungs
rat Zwyssig, als Vormundsschaftsdirektor die Angelegenheit schon
zur Prüfung überwiesen erhielt und im Mai aus der Regierung
austrat; Ende Mai wurde die Direktion über das Vormund
schaftswesen wieder neu besetzt, so daß sich der neue Direktor in
allen pendenten Sachen von Vorneherein frisch informieren und
einschaffen mußte.
Sie wollen daher die bisherige Nichterledigung Ihrer Ange
legenheit des eingetretenen Wechsel in der zuschlägigen Direktion
ersehen und können wir Sie nunmehr baldiger Beschlußfassung
hierüber versichern."
Am 15. August teilte dann die Regierung dem Vertreier des
Beschwerdeführers gemäß Beschluß vom 10. August mit, die Be
vormundung sei vom Regierungsrat bereits am 20. Januar 1912
ausgesprochen und im kantonalen Amtsblatt vom 1. Februar ver
öffentlicht worden.
C.
Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat der Ver
treter Aschwandens am 3. September die zivilrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Aufhebung
der Bevormundung. Zur Begründung führt er aus, der Mündel
sei nicht gesetzesmäßig abgehört worden und die Bevormundung
materiell ungerechtfertigt. Er legt überdies verschiedene Zeugnisse
AS 38 II 1912
ein, worin Aschwanden von Arbeitgebern, bei denen er im
Laufe der letzten Jahre im Dienste stand, als arbeitsam und nüch
tern bezeichnet wird.
D. Der Regierungsrat des Kantons Uri hat in seiner
Vernehmlassung vom 27. September 1912 Abweisung der Be
schwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerde ist nicht verspätet, da der angefochtene
Entscheid dem Vertreter des Beschwerdeführers erst am 15. August
1912 mitgeteilt wurde. Die Publikation im kantonalen Amtsblatt
vom 1. Februar 1912 kann nicht als Mitteilung aufgefaßt wer
den, weil der Beschwerdeführer dadurch von dem ihn betreffenden
Vormundschaftsbeschluß nicht persönlich in Kenntnis gesetzt wurde
(AS Bd. 35 I S. 106). Im vorliegenden Fall stand der per
sönlichen Mitteilung überdies nichts im Weg, indem der Vertreter
und der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers der Vorinstanz be
kannt gegeben waren.
- Die erste von der beschwerdebeklagten Behörde erhobene
Einrede, es sei die Beschwerde, weil das ihr zur Vernehmlassung
zugesandte Doppel des im Hauptexemplar unterzeichneten Rekurses
keine Unterschrift getragen habe, als wirkungslos zu erklären, ist
unbegründet. Dies ergibt sich a fortiori aus Art. 40 Abs. 2 OG,
wonach selbst die Unterlassung der Einreichung eines Doppels
nicht Wirkungslosigkeit der betreffenden Eingabe nach sich zieht.
Der Vorschrift des Art. 85 eidg. ZPO, daß schriftliche Eingaben
von den Parteien oder ihren Vertretern zu unterzeichnen sind, ist
daher Genüge getan, wenn wenigstens eine der im Doppel ein
gereichten Rechtsschriften mit einer Unterschrift versehen ist, was
hier zutrifft.
- In zweiter Linie bestreitet die Vorinstanz, daß sie am
- Januar 1912 einen Bevormundungsentscheid gefaßt habe.
Sie behauptet, damals nur über das Begehren um Herausgabe
des Nutznießungsbetreffnisses des Beschwerdeführers entschieden zu
haben. Wenn das richtig wäre, würde damit der Beschwerde ihre
tatsächliche Grundlage entzogen. Allein diese Bestreitung ist un
haltbar, indem aus den eigenen Akten der beschwerdebeklagten Be
hörde hervorgeht, daß sie am 20. Januar 1912 das die Bevogti
gung aussprechende Gutachten des Gemeinderates von Sisikon
genehmigt hat. Diesen Bevogtigungsbeschluß vom 20. Januar
1912 hat die Regierung denn auch dem Vertreter des Beschwerde
führers in ihrem Bericht vom 10./15. August 1912 mitgeteilt.
- Gemäß Art. 7 Abs. 1 des Vormundschaftsgesetzes des
Kantons Uri ist, wenn jemand vom Gemeinderat unter Vormund
schaft gestellt wird, die Genehmigung des Regierungsrates einzu
holen. Der Entscheid des Gemeinderates von Sisikon, der vor dem
- Januar 1912 ergangen war, ist daher erst durch den Beschluß
des Regierungsrates am 20. Januar 1912 rechtskräftig gewor
den. Nun bestimmt Art. 14 SchT ZGB, daß die Vormundschaft
mit dem Inkrafttreten des Gesetzes unter neuem Recht steht. Der
Regierungsrat von Uri hatte bei seinem Bevormundungsentscheid
somit neues, eidgenössisches Recht zur Anwendung zu bringen.
Insbesondere unterstand fein Beschluß auch dem Art. 88 revid.
OG, da die Novelle zum Organisationsgesetz gemäß Art. III
Abs. 3 rückwirkende Kraft auf die seit 1. Januar 1912 erlassenen
kantonalen Entscheide erhielt.
- Wenn man nun auch die Motive des Gemeinderates
von Sisikon, denen sich die Regierung offenbar anschloß, als Be
standteil des vorinstanzlichen Entscheides erachtet, so fehlt diesem
doch jedes Ergebnis einer Beweisführung, wie es Art. 88 OG
verlangt. Darnach sind die einzelnen durch eine geordnete Beweis
führung über die Vormundschaftsgründe erhobenen Tatsachen im
Entscheide anzugeben. Im vorliegenden Fall müssen es natürlich
Tatsachen aus den letzten Jahren sein, die allein auf die jetzige
Art der Vermögensverwaltung schließen lassen. So wie der Ent
scheid der Vorinstanz jetzt vorliegt, ist hierüber nichts ersichtlich.
Nach Art. 88 OG hatte der Regierungsrat weiter in seinem
Entscheide anzugeben, welche gesetzlichen Bestimmungen er zur An
wendung gebracht habe. Insbesondere hatte er sich darüber auszu
sprechen, wie er dazu komme, sich als kompetent zu halten. Der
Beschwerdeführer behauptet ja, er habe zur Zeit der Anhängigkeit
des Verfahrens in Genf gewohnt. Gemäß Art. 376 f. ZGB
war daher nur die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes für die
Bevormundung zuständig. Wollte die Vorinstanz ihre Kompetenz
aber auf Landesabwesenheit des Beschwerdeführers stützen, so mußte
sie diese zuerst feststellen, was nicht geschehen ist und auch nicht
möglich gewesen wäre, indem ihr der Aufenthaltsort des Beschwerde
führers bekanntgegeben worden war.
Endlich hat es die Regierung auch an der bundesrechtlich vor
geschriebenen Anhörung des Beschwerdeführers gemäß Art. 374
Abs. 1 ZGB fehlen lassen. Dazu gehört, daß die zur Bevor
mundungsbegründung erhobenen Tatsachen dem zu Bevormunden
den von der antragenden Behörde mitgeteilt werden. Aus den
Akten ergibt sich nun, daß die Behauptungen in der Bescheinigung
des Lehrers Aschwanden, auf die die Vorinstanz hauptsächlich ab
zustellen scheint, weder dem Beschwerdeführer noch seinem Vertreter
mitgeteilt wurden.
6. Diese Mängel des Entscheides können nicht einfach da
durch gehoben werden, daß man die Vorinstanz zur Verbesserung
des Urteils anhält. Es bedarf vielmehr des Nachholens des Ver
fahrens und eines neuen Erlasses auf Grund dieses neuen Ver
fahrens. Der Entscheid ist daher gemäß Art. 64 OG aufzuheben
und die Sache zu neuer Beurteilung an die Regierung des Kan
tons Uri zurückzuweisen. Dabei versteht es sich von selbst, daß
die Bevormundung in der Zwischenzeit als aufgehoben zu be
trachten ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird dahin gutgeheißen, daß der Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Uri vom 20. Januar 1912 auf
gehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an diese Behörde
zurückgewiesen wird.
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